Bürgergeld: Jobcenter forschen bei privaten Ebay-Verkäufen nach

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Wer aktiv bei Ebay verkauft, muss damit rechnen, dass das Jobcenter genauer hinschaut und sogar Nachforschungen anstellt. Erste Anhaltspunkte finden die Behörden meist in den Kontoauszügen. Leistungsberechtigte geraten schnell in den Verdacht, gewerbsmäßig auf Plattformen wie Ebay zu handeln. Was müssen Betroffene beachten?

Die Jobcenter beginnen, private Ebay-Verkäufe von Bürgergeld-Beziehern genauer unter die Lupe zu nehmen. Ein erster Anhaltspunkt für die Jobcenter sind die Überweisungen auf den Kontoauszügen.

Denn diese müssen bei einem Erst- oder Folgeantrag auf Bürgergeld vorgelegt werden. Häufig werden Leistungsbezieher verdächtigt, gewerbsmäßig bei Ebay zu verkaufen.

Aber: Solange die Verkäufe nicht “gewerbsmäßig” betrieben werden, muss man auch nichts befürchten. Wir zeigen, auf was Leistungsbezieher achten müssen.

Anrechnung von Ebay-Verkäufen, wenn aus dem Verkauf ein Gewinn erzielt wird

Erzielen Leistungsempfänger beim Verkauf über die Internetplattform Ebay einen Gewinn, wird dieser als Einkommenszufluss gewertet und auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Das erklärte der Sprecher der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit.

Dürfen Dinge wie Kleidung oder Hausrat bei Ebay gekauft werden? “Grundsätzlich kann ein Hilfebedürftiger von seinem Bürgergeld alles kaufen. Der Regelsatz enthält zwar Auflistungen z.B. von Gebrauchsgegenständen oder Lebensmitteln, eine grundsätzliche Zweckbindung sieht der Gesetzgeber jedoch nicht vor.

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Verkauf ohne Gewinn anrechnungsfrei

Beim Verkauf von Wertgegenständen wie Kleidung oder anderen Waren ist die Situation etwas differenzierter. Alles, was ein Leistungsempfänger während des Bezugs von Sozialgeld oder Bürgergeld besitzt, gilt als „Vermögen“.

Wird etwas aus dem vorhandenen Vermögen veräußert, handelt es sich grundsätzlich um eine so genannte Vermögensumschichtung. In diesem Fall wird der Verkauf nicht als „Einkommen“ gewertet, da die verkauften Gegenstände bereits im Besitz des Bürgergeld-Empfängers waren und somit kein Gewinn erzielt wurde. Gleiches gilt, wenn Gegenstände während des Bezugs von Bürgergeld gekauft und verkauft werden.

Verkauf bei Ebay mit Gewinn

Wenn das Jobcenter dem Verkäufer einen Gewinn nachweisen kann, gilt der Verkauf als anrechenbares Einkommen. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein gebrauchter Gegenstand mit Wertzuwachs verkauft wird. Dies dürfte jedoch nur bei Wertgegenständen der Fall sein.

Beispiel:
Herr Peters kauft sich während des Leistungsbezugs eine Briefmarkensammlung. Die Sammlung hat 200 Euro gekostet.

Ein Jahr später verkauft Herr Peters die Sammlung für 500 Euro, da sie an Wert gewonnen hat. Aus dem Verkauf ergibt sich ein Gewinn von 300 Euro.

Der Gewinn gilt als Einkommenszufluss und muss dem Jobcenter entsprechend gemeldet werden. Das Jobcenter mindert die Leistungen (abzüglich des Grundfreibetrages).

Vorsicht bei ständigem Handel

Wer über das Internet dauerhaft und über das normale Maß hinaus Handel treibt, wird als gewerblich eingestuft. Eine solche Tätigkeit muss nicht nur dem Jobcenter, sondern auch dem Finanzamt und dem Gewerbeamt gemeldet werden. Die Einnahmen aus der Tätigkeit werden auf die laufende Leistung angerechnet.

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