Angestellte können ihren Chef abmahnen

Lesedauer 2 Minuten

In der Praxis eher selten, aber rein rechtlich dürfen auch Mitarbeiter ihren Chef abmahnen. Eine Abmahnung seitens des Angestellten muss allerdings nach dem Arbeitsrecht begründet sein.

Arbeitsvertrag wird vom Chef nicht eingehalten

Immer wieder erleben Angestellte, dass ihnen bei Einstellung viele Versprechungen gemacht wurden, die später nicht eingehalten wurden.

Während Mitarbeiter eine Abmahnung fürchten, wissen viele Arbeitgeber nicht, dass auch sie abgemahnt werden dürfen. In welchen Fällen das gerechtfertigt ist, beschreiben wir in diesem Artikel.

Auch Arbeitgeber dürfen abgemahnt werden

Das Arbeitsrecht kennt das Mittel der Abmahnung, um ein bestimmtes Verhalten zu beanstanden und somit auf die Verletzung des Arbeitsvertrages hinzuweisen. Der Abgemahnte bekommt nunmehr die Chance, den Vertragsbruch zu revidieren.

Im Grundsatz darf also eine Abmahnung ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer gegen die Pflichten des Arbeitsvertrages verstößt.

“Somit können Arbeitnehmer entweder den Arbeitgeber oder auch den Vorgesetzten abmahnen, wenn dieser sich im Sinne des Arbeitsrechts falsch verhält”, bestätigt Rechtsanwalt Christian Lange von “Arbeitnehmer.Support”.

Wann kann ein Arbeitnehmer den Vorgesetzten oder Chef abmahnen?

Gründe einer Abmahnung seitens des Angestellten gegenüber des Arbeitgebers können beispielsweise sein:

  • Lohnkürzungen ohne Grund
  • Es wurden die vereinbarten Spesen und Zuschläge nicht gezahlt
  • Der Lohn wurde wiederholt zu spät gezahlt
  • Der Arbeitgeber zahlt keinen Lohn
  • Der Chef fordert Überstunden, die vertraglich nicht vorgesehen sind
  • Sexuelle Belästigungen oder Mobbing durch Kollegen und der Arbeitgeber unternimmt nichts, obwohl er/sie darüber bereits in Kenntnis gesetzt wurde
  • “Bossing” – also Mobbing durch einen Vorgesetzten oder Chef
  • es werden keine Pausenzeiten gewährt
  • Weitere Gründe, die gegen den Arbeitsvertrag verstoßen

Abmahnung immer schriftlich

Eine Abmahnung sollte immer in Schriftform erfolgen. Das Arbeitsrecht kennt zwar keine Vorgabe, allerdings könnte die Abmahnung später dabei helfen, vor dem Arbeitsgericht bestimmte Vorgänge zu beweisen, falls es zu einer Kündigung kommt.

Es sollte sichergestellt sein, dass der Abgemahnte die Abmahnung erhält. Am besten ist hierfür ein Einschreiben per Rückschein per Post zu senden oder eine persönliche Übergabe der Abmahnung in Gegenwart eines Zeugen.

Abmahnung sollte sehr genau beschrieben sein

“Bei einer Abmahnung sollte immer der Grund präzise beschrieben sein”, rät Lange. Hierfür muss der Abmahnende genau beschreiben, wann der Arbeitgeber was genau, wo unterlassen oder nicht getan hat. Es muss zudem darauf hingewiesen sein, warum das abgemahnte Fehlerhalten gegen das Arbeitsrecht bzw. gegen den Arbeitsvertrag verstößt.

In der Abmahnung kann auch mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses als Konsequenz hingewiesen werden, falls der Abmahnungsgrund nicht abgestellt wird. Wer in einem größeren Betrieb beschäftigt ist, kann auch den Betriebsrat involvieren. Dieser hat einen Anspruch darauf, in Kenntnis gesetzt zu werden.

Wenigstens einmal das Gespräch vorab suchen

Bevor eine Abmahnung dem Chef oder Vorgesetzten zugestellt wird, sollte immer das Gespräch im Vorfeld gesucht werden. Oft lassen sich so Probleme aus der Welt schaffen.

Weitere Hilfen

Wenn Sie das Gefühl haben, dass aus dem Betrieb “vertrieben” werden sollen, lesen Sie diesen Artikel, um sich entsprechend zu wehren.

Wurden Sie nach der Abmahnung gekündigt, sollten Sie unbedingt eine mögliche Abfindung prüfen lassen. Das kann hier kostenfrei und online geschehen.

Wer als Arbeitnehmer selbst abgemahnt wurde, sollte diesen Artikel lesen, um sich entsprechend zur Wehr setzen.

Hartz IV abschaffen?

Wird geladen ... Wird geladen ...