Hartz IV-Urteil: Mitwirkung bei der Identifizierung des Vaters ist für den Unterhaltsvorschuss notwendig

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Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden: Ein Unterhaltsvorschuss wird einer alleinerziehenden Mutter nur ausgezahlt, wenn diese bei der Suche nach dem leiblichen Vater mitwirkt.

Mitwirkungspflicht darf nicht verletzt werden

In dem Urteil mit dem Aktenzeichen 7 A 10300/18.OVG versagt das Gericht einer alleinerziehenden Mutter von Zwillingen den Unterhaltsvorschuss. Der Begründung nach habe sie keine Bemühungen gezeigt den Vater ihrer Kinder ausfindig zu machen.

Die Betroffene gab bei der Beantragung des Unterhaltvorschusses an, dass ihre Kinder mit einer Bekanntschaft gezeugt wurden, die sie auf einer Feier in einem Gasthaus kennen lernte. Namen und Kontaktdaten des Mannes habe sie sich nicht geben lassen. Als sie die Schwangerschaft feststellte, habe sie somit keine Möglichkeit gehabt den Erzeuger zu informieren. Aus diesem Grund lägen ihr keine weiteren Angaben vor und sie könnte keine Unterhaltsforderungen stellen

Das Gericht argumentierte, dass das Verhalten der Betroffenen eine Verletzung der Mitwirkungspflicht darstelle. Es sei nicht zu akzeptieren, dass keinerlei Versuche unternommen wurden den Vater der Kinder ausfindig zu machen und diesen über seine Vaterschaft zu informieren sowie von diesem Unterhalt zu fordern. Das richtige Verhalten der Mutter wäre es gewesen direkt nach dem Bekanntwerden der Schwangerschaft in das betreffende Gasthaus zu gehen und dort nach dem Erzeuger ihrer Kinder zu suchen.

Erfolgsquote nicht einschätzbar

Das Gericht gab selbst an, dass das vorgeschlagene Vorgehen nicht zwangsläufig zu einer Identifizierung des Vaters geführt hätte, da die Erfolgswahrscheinlichkeit nicht einzuschätzen sei. Dennoch erkannte es der Mutter das Anrecht auf einen Unterhaltsvorschuss ab, da kein Wille zur Identifizierung des Vaters zu erkennen sei.

Traurig an diesem Urteil ist, dass es der Zweck des Unterhaltsvorschusses ist alleinerziehende Elternteile eine Unterstützung zu bieten, die von dem anderen Elternteil nicht gegeben wird. Aus welchen Gründen dies geschieht, sollte den Anspruch nicht beeinflussen.

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