Alleinerziehend & Hartz IV

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Als alleinerziehendes Elternteil mit Hartz IV genießen Sie noch einen besonderen Schutz und haben von daher minimal mehr Rechte. Aber auch hier gilt, nur wer sich gut informiert, kann auch die volle Hilfe in Anpruch nehmen.

Alg II nach dem neuen Gesetz bekommen alle Personen zwischen 15 und 65 Jahren, die nicht dauerhaft erwerbsgemindert
sind. Wer regelmäßig länger als drei Stunden täglich arbeiten kann, wird als erwerbsfähig angesehen. Auch Alleinerziehende, die bisher Sozialhilfe bekamen, gehören daher ab 2005 zum Kreis der Alg II-Beziehenden. Allerdings ist Ihnen Erwerbstätigkeit (oder eine Arbeitsgelegenheit) bei Alg II-Bezug nicht zumutbar, wenn dadurch „die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet.

Klartext für Alleinerziehende:
• Ist ein Kind jünger als 3 Jahre, ist Ihnen Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, solange das Kind nicht in der Kinderkrippe oder anderweitig

• Ist ein Kind älter als 3 Jahre und ein Kindergarten- oder Hortplatz verfügbar oder die Betreuung auf sonstige Weise (z.B. durch Großeltern) sichergestellt, wird Ihnen während der Betreuungszeit eine Erwerbstätigkeit (in jedweder Form)

Tipp: Zur Not Arzt aufsuchen!
Ist die Betreuung eines Kindes wegen Krankheit, Behinderung oder Verhaltensauffälligkeiten nicht durch Kindergarten, Hort oder auf sonstige Weise unabhängig von den Eltern sichergestellt, so ist Erwerbstätigkeit nicht zumutbar! Im Zweifel hilft ein ärztliches Attest.
Bei Alg II gibt es eine höhere monatliche Regelleistung (s.u.) aber keine einmaligen Beihilfen mehr. Vielmehr enthält die Regelleistung einen Betrag von etwa 45 € (bei Kindern ca. 33 €) monatlich, den Sie für einmalige Bedarfe ansparen sollen. Das gilt auch für Lernmittel für Schüler, eintägige Klassenfahrten, Einschulungsbeihilfen.

Mehrbedarf für alleinerziehende Hartz 4 Empfänger/innen
Extraleistungen gibt es nur für mehrtägige Klassenfahrten, Erstausstattung der Wohnung oder mit Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt. Wenn Sie nichts oder nicht genügend angespart haben, aber trotzdem Geld für eine „unabweisbare“ Anschaff ung benötigen, soll Ihnen dafür ein Darlehn bewilligt werden. Dies müssen Sie in monatlichen Raten von bis zu 10 % der Regelleistung (ca. 20 bis 34 €) bis zu 3 Jahre lang vom Arbeitslosengeld 2 (Alg II) zurückzahlen.

Ihre Kinder dürfen ab 15 Jahre arbeiten
Wenn Ihr Kind 15 Jahre oder älter ist und weder weiter zur Schule geht noch eine Berufsausbildung macht, hat es einen Anspruch auf Alg II. Es gilt für die Agentur für Arbeit als sofort vermittelbar, sobald Alg II beantragt wird und muss jedwede Arbeit oder Arbeitsgelegenheit annehmen, die ihm angeboten wird. (s.u. Jugendliche aufgepasst!)

Ausnahmen:
Studierende und andere Auszubildende haben (wie bisher bei Sozialhilfe) keinen Anspruch auf Alg II, wenn ihre Ausbildung förderfähig nach BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe ist. Wenn der Unterhalt der Kinder nicht sichergestellt ist, kann für diese – wie bisher – ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem neuen Sozialhilfegesetz (SGB XII) beantragt werden.

Tipp: Vermögensfreigrenzen
Die Vermögensfreigrenzen für Eltern und Kinder sind nach dem Sozialhilfegesetz deutlich niedriger als bei Alg II.

Kinderzuschlag
Sie sind erwerbstätig oder in betrieblicher Ausbildung und Ihr Einkommen reicht aus, um Ihren Lebensunterhalt sicherzustellen, nicht aber den Ihrer Kinder? Dann schickt d,ie Agentur für Arbeit Sie zur Familienkasse, um dort den neuen Kinderzuschlag (zuzüglich zum Kindergeld) zu beantragen. Dieser Kinderzuschlag kann je nach Bedarf bis zu 140 € pro Kind und Monat betragen und wird Ihnen längstens drei Jahre lang gezahlt.

Aber:
Minderjährige, unverheiratete Kinder von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder deren Partner zählen nicht zur Bedarfsgemeinschaft, soweit sie aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Sicherung des Lebensunterhaltes beschaffen können!

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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