Die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) darf nicht zu höheren Kontoführungsentgelten oder automatischen Beendigung bisher vereinbarter Leistungen führen.
Inhaltsverzeichnis
Pfändungsschutz als Zusatzfunktion
Mit der Reform der P-Konto-Regelungen zum 1. Dezember 2021 hat der Gesetzgeber in § 850k Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) klargestellt, dass die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto das bestehende Vertragsverhältnis im Übrigen unberührt lässt.
Das bedeutet, das bisherige Konto erhält lediglich eine Zusatzfunktion, nämlich den Pfändungsschutz. Bereits im Juli 2013 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein P-Konto keine Nachteile oder Einschränkungen für die Kunden mit sich bringen darf.
Was bedeutet das konkret?
Konkret bedeutet dies, dass insbesondere keine höheren Kontoentgelte erhoben werden dürfen und die bisherigen Leistungen, wie beispielsweise das Lastschriftverfahren oder das Online-Banking, nicht eingeschränkt werden dürfen. Betroffene sollten daher darauf achten, dass ihre Bank keine unzulässigen Entgelte erhebt und keine Leistungen ohne ihre Zustimmung einschränkt.
Gesetzliche Pflicht zur Führung eines P-Kontos
Seit Juli 2010 sind Kreditinstitute gesetzlich verpflichtet, P-Konten zu führen.
Ein P-Konto bietet einen pauschalen Basisschutz von 1.500 Euro je Kalendermonat, der unbürokratisch für Guthaben gilt. Kunden können bei ihrer Bank beantragen, dass ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird, ohne dass hierfür zusätzliche Kosten berechnet werden dürfen.
Warum dürfen keine zusätzlichen Kosten berechnet werden?
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich die Kontoführungskosten eines P-Kontos an denen eines normalen Gehaltskontos orientieren müssen.
Die Führung eines P-Kontos ist eine gesetzliche Pflicht, weshalb keine gesonderten Entgelte erhoben werden dürfen. Der Bundesgerichtshof hat dies in mehreren Urteilen bestätigt. Da das P-Konto lediglich eine Ergänzung zum bestehenden Konto ist, rechtfertigt die bloße Umwandlung keine Erhöhung des Entgelts.
Überhöhte Entgelte zurückfordern
Einige Geldinstitute haben für das P-Konto im Vergleich zum üblichen Gehaltskonto höhere Entgelte berechnet, was unzulässig ist. Diese überhöhten Entgelte können zwischen 2 und 15 Euro monatlich betragen und wurden oft für Kontoführung, Überweisungen oder Lastschriften erhoben.
Manche Banken wiesen das P-Konto als eigenes Kontomodell aus und änderten die Bedingungen nach der Umwandlung, was zu höheren Kosten für die Kontoinhaber führte.
Wie können Betroffene unzulässige Entgelte zurückfordern?
Betroffene sollten überhöhte Entgelte seit Beginn ihrer Erhebung zurückfordern.
Hierfür reicht in der Regel der Nachweis durch Kontoauszüge vor und nach der Anhebung der Entgelte oder die Vorlage der Umstellungsvereinbarung, aus der sich der neue Preis für das P-Konto ergibt. Ein Musterbrief kann dabei helfen, die Bank oder Sparkasse schriftlich zur Rückzahlung der unzulässig erhobenen Entgelte aufzufordern.
Leistungseinschränkungen nicht hinnehmen
Kontoleistungen wie Online-Banking, Lastschriften, Überweisungen und die Nutzung von Bankterminals müssen auch nach der Umstellung auf ein P-Konto weiterhin bestehen bleiben. Kunden wählen kein neues Kontomodell, sondern sichern sich lediglich den automatischen Pfändungsschutz. Einschränkungen wie die Begrenzung auf “beleghafte” Überweisungsaufträge sind unzulässig und können für die Kunden lästig und teurer sein.
Was tun bei gekappten Leistungen?
Sollten Leistungen gekappt werden, sollten Betroffene auch hier schriftlich widersprechen und darauf bestehen, dass diese wieder zur Verfügung gestellt werden. Ein Musterbrief kann dabei helfen, die Bank zur Rücknahme der Einschränkungen zu bewegen.
Ausnahmen: Leistungen, die Bonität voraussetzen
Einige Bankdienstleistungen setzen eine gute Bonität voraus und können daher P-Konto-Inhabern verwehrt werden. Dazu gehören beispielsweise Kreditkarten oder die Überziehung des Kontos, da ein P-Konto nur auf Guthabenbasis geführt werden darf.
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik und Sportmedizin studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention und im Reha-Sport für Menschen mit Schwerbehinderungen tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht und Gesundheitsprävention. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und Behindertenberatung.