Ab dem 1. Januar 2025 haben Arbeitnehmer, Selbstständige, Rentner und sogar Eigentümer selbstgenutzter Immobilien die Möglichkeit, von einer steuerfreien Wohnkostenunterstützung zu profitieren.
Die Erhöhung des Wohngeldes auf gut 400 Euro im Durchschnitt stellt für Millionen von Haushalten eine Entlastung im Hinblick auf steigende Wohnkosten bedeuten. Doch wer genau profitiert davon, und welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Was sind die Voraussetzungen für den Mietzuschuss?
Entgegen mancher Vermutungen ist das Wohngeld nicht als Sozialleistung für Bürgergeld bzw. Sozialhilfe Beziehende konzipiert.
Anspruchsberechtigt sind vielmehr Haushalte ohne Bezug anderer Leistungen wie Bürgergeld oder Arbeitslosengeld II, bei denen die Wohnkosten bereits berücksichtigt sind.
Dies schließt eine breite Zielgruppe ein, darunter Angestellte, Rentner, Selbstständige, Alleinerziehende, Studenten und Auszubildende.
Wichtig: Wohngeld- Empfänger dürfen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten dürfen, die je nach Region und Haushaltsgröße variiert.
Wie hoch ist der Mietzuschuss ab 2025?
Laut Angaben des zuständigen Ministeriums wird das Wohngeld zum 1. Januar 2025 um 15 % angehoben. Das bedeutet eine Steigerung des Wohngeldes von aktuell durchschnittlich 370 Euro auf rund 400 Euro monatlich.
In Einzelfällen, abhängig von Wohnort und Haushaltsgröße, kann der Betrag sogar noch höher ausfallen. Die Höhe richtet sich unter anderem nach den selbst getragenen Miet- oder Wohnkosten, der Wohnregion und der Anzahl der Haushaltsmitglieder.
Welche zusätzlichen Komponenten fließen in die Berechnung ein?
Neben dem Grundbetrag für Miete bzw. Eigentum gibt es Zusatzkomponenten, die die Heiz- und Klimakosten einbeziehen:
- Heizkostenkomponente: Diese beträgt seit 2023 etwa 1,20 Euro pro Quadratmeter und soll die höheren Energiekosten abfedern.
- Klimakomponente: Sie wird mit zusätzlichen 0,40 Euro pro Quadratmeter berechnet und berücksichtigt Kosten im Zusammenhang mit klimafreundlicher Modernisierung.
Wer hat Anspruch auf den Mietzuschuss?
Für den Anspruch gibt es spezifische Einkommensgrenzen, die nach dem „wohngeldrechtlichen Haushaltsnettoeinkommen“ berechnet werden.
Dieses Einkommen ist nicht gleichzusetzen mit dem bekannten Nettoeinkommen, sondern basiert auf dem Bruttoeinkommen abzüglich bestimmter Pauschalen und Freibeträge.
So werden für Arbeitnehmer beispielsweise pauschal 30 % für Sozialabgaben und Steuern abgezogen, während für Werbungskosten monatlich 102,50 Euro angesetzt werden können. Weitere Freibeträge können für Alleinerziehende, Menschen mit Behinderung oder Pflegebedürftige geltend gemacht werden.
In Deutschland wird das Bruttoeinkommen zur Berechnung des Mietzuschusses je nach Mietstufe und Haushaltsgröße unterschiedlich angesetzt.
Für Alleinstehende in der höchsten Mietstufe beträgt die Grenze beispielsweise 2.202 Euro brutto, während eine fünfköpfige Familie ein Einkommen von bis zu 5.666 Euro brutto haben darf, um noch Anspruch auf den Zuschuss zu haben.
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Wie und wo gelten die Mietstufen?
Das Mietniveau in Deutschland ist regional unterschiedlich. Daher wird zur Bestimmung des Mietzuschusses eine Einteilung in sogenannte Mietstufen vorgenommen, die die üblichen Mietkosten in den jeweiligen Regionen berücksichtigen.
Städte wie Köln und Düsseldorf fallen in Mietstufe 6, während Bremerhaven in Stufe 2 angesiedelt ist. Diese Differenzierung stellt sicher, dass der Zuschuss das jeweilige regionale Mietniveau widerspiegelt und somit zielgerichteter wirkt.
Wie wird das Einkommen berechnet?
Zur Ermittlung des anspruchsrelevanten Einkommens werden beim Bruttoeinkommen bestimmte Pauschalen und Freibeträge berücksichtigt. Für Arbeitnehmer wird das Bruttoeinkommen in der Regel um 30 % gekürzt, um Sozialabgaben und Steuern zu berücksichtigen.
Werbungskosten können mit einer Pauschale von 102,50 Euro monatlich angesetzt oder, falls höher, individuell nachgewiesen werden. Des Weiteren gibt es Abzüge für besondere Belastungen, wie beispielsweise bei Alleinerziehenden oder Menschen mit Behinderung. Kindergeld hingegen wird ausdrücklich nicht zum Einkommen hinzugerechnet.
Selbstständige müssen zur Ermittlung des wohngeldrechtlichen Einkommens den durchschnittlichen Gewinn der letzten drei Jahre angeben, es sei denn, es haben sich signifikante Änderungen in den Einkommensverhältnissen ergeben.
Beispielrechnungen für die verschiedenen Einkommensgrenzen
Um eine Vorstellung von den unterschiedlichen Einkommensgrenzen zu geben, lässt sich das Beispiel einer alleinerziehenden Person in der mittleren Mietstufe Berlin heranziehen.
Hier darf eine alleinerziehende Person mit einem Kind bis zu einem Bruttoeinkommen von 2.823 Euro noch Anspruch auf den Mietzuschuss haben. In einem anderen Beispiel in der teuersten Mietstufe liegt die Grenze für eine alleinstehende Person bei 2.202 Euro brutto. Ein Haushalt mit fünf Mitgliedern in der gleichen Mietstufe kann jedoch bis zu 5.666 Euro brutto verdienen, um anspruchsberechtigt zu sein.
In der günstigsten Mietstufe, wie sie beispielsweise in ländlichen Regionen vorkommt, sind die Einkommensgrenzen entsprechend niedriger angesetzt. Hier liegt die Grenze für eine alleinstehende Person bei etwa 1.959 Euro brutto.
Zur besseren Übersicht haben wir einmal Wohngeld-Tabellen erstellt, die ab 2025 gelten.
Wohngeld ab 2025: Höchsteinkommen Mietstufe 1 – Einkommensobergrenze
Haushaltsmitglieder | Einkommensobergrenze |
---|---|
1 | 1440 Euro |
2 | 1950 Euro |
3 | 2450 Euro |
4 | 3320 Euro |
5 | 3820 Euro |
6 | 4310 Euro |
7 | 4760 Euro |
Wohngeld ab 2025: Höchsteinkommen Mietstufe 2 – Einkommensobergrenze
Haushaltsmitglieder | Einkommensobergrenze |
1 | 1470 Euro |
2 | 1990 Euro |
3 | 2500 Euro |
4 | 3390 Euro |
5 | 3890 Euro |
6 | 4390 Euro |
7 | 4840 Euro |
Wohngeld ab 2025: Höchsteinkommen Mietstufe 3 – Einkommensobergrenze
Haushaltsmitglieder | Einkommensobergrenze |
1 | 1500 Euro |
2 | 2030 Euro |
3 | 2550Euro |
4 | 3450 Euro |
5 | 3960 Euro |
6 | 4460 Euro |
7 | 4910 Euro |
Höchsteinkommen Wohngeld 2025 Mietstufe 4: Einkommensobergrenze
Haushaltsmitglieder | Einkommensobergrenze |
1 | 1540 Euro |
2 | 2080 Euro |
3 | 2600 Euro |
4 | 3510 euro |
5 | 4030 Euro |
6 | 4540 Euro |
7 | 4980 Euro |
Höchsteinkommen Wohngeld 2025 Mietstufe 5: Einkommensobergrenze
Haushaltsmitglieder | Einkommensobergrenze |
1 | 1560 Euro |
2 | 2110 Euro |
3 | 2640 Euro |
4 | 3570 Euro |
5 | 4080 Euro |
6 | 4590 Euro |
7 | 5040 Euro |
Höchsteinkommen Wohngeld 2025 Mietstufe 6: Einkommensobergrenze
Haushaltsmitglieder | Einkommensobergrenze |
1 | 1590 Euro |
2 | 2140 Euro |
3 | 2670 Euro |
4 | 3610 Euro |
5 | 4140 Euro |
6 | 4650 Euro |
7 | 5110 Euro |
Höchsteinkommen Wohngeld 2025 Mietstufe 7: Einkommensobergrenze
Haushaltsmitglieder | Einkommensobergrenze |
1 | 1610 Euro |
2 | 2180 Euro |
3 | 2710 Euro |
4 | 3670 Euro |
5 | 4200 Euro |
6 | 4710 Euro |
7 | 5170 Euro |
Warum ist eine Prüfung des Anspruchs ratsam?
Obwohl es sich nicht um eine völlig neue Leistung handelt, stellt die Erhöhung um 15 % auf einen durchschnittlichen Wert von 400 Euro monatlich den bislang höchsten Mietzuschuss in Form des Wohngeldes dar.
Wer die Einkommensgrenzen erfüllt oder knapp darunter liegt, sollte sich durch eine Anspruchsprüfung Klarheit verschaffen.
Es gibt online verfügbare Wohngeldrechner, mit denen der eigene Anspruch basierend auf dem Bruttoeinkommen und der individuellen Wohnsituation berechnet werden kann. So kann schnell und einfach ermittelt werden, ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser sein könnte.
- Über den Autor
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik und Sportmedizin studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention und im Reha-Sport für Menschen mit Schwerbehinderungen tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht und Gesundheitsprävention. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und Behindertenberatung.