3 Jahre rückwirkende Rundfunkbeitragsbefreiung

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Die Befreiung vom Rundfunksbeitrag soll rückwirkend möglich sein
Viele Hartz IV Leistungsberechtigte zahlen seit Jahren den Rundfunkbeitrag, obwohl sie es eigentlich nicht müssten. Und wenn sie nun einen Antrag auf Befreiung stellten, mussten sie nach § 4 Abs. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) Einbußen in Kauf nehmen, weil die Gültigkeit erst mit Beginn des Bescheides beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheides gestellt wurde.

Nach Angaben des Rechtsanwaltes Helge Hildebrandt aus Kiel sollen nun mit dem 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag die Fristen auf eine rückwirkende Befreiung auf 3 Jahre ausgedehnt werden. So heißt es dort:

„Der neue Satz 2 modifiziert den bisherigen Satz 1. Dieser sah vor, dass die Befreiung oder Ermäßigung nur dann mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum beginnt, eintritt, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird. Befreiungen und Ermäßigungen können künftig für einen Zeitraum von drei Jahren ab Antragstellung für die Vergangenheit gewährt werden, wenn entsprechende Nachweise für das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbestände für diesen Zeitraum vorgelegt werden. Mit der Regelung wird das Verfahren deutlich bürgerfreundlicher ausgestaltet; zugleich werden eine höhere soziale Gerechtigkeit und der Abbau von Bürokratie beim Beitragsservice erreicht.“

So wird zukünftig verhindert, dass eigentlich Rundfunkbeitragsbefreite zahlen müssen, obwohl sie eigentlich befreit wären. Die Reform soll allerdings erst ab 1. Januar 2017 in Kraft treten. Rechtsanwalt Hildebrandt rät Betroffenen sich schon jetzt gegenüber den Landesrundfunkanstalten bzw. dem Beitragsservice auf die Neuregelungen zu berufen.

Bild: Marek Gottschalk – fotolia

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