Jobcenter wollte Baby in Gefahr bringen

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Gericht weist auf die Straßenverkehrsordnung und Unfallgefahr hin: Mutter hat Anspruch auf einen Autobabysitz
Wie absurd die Kürzungsarien der Jobcenter sind, zeigte sich in dem folgenden Fall. Eine junge Mutter ohne Einkommen und angewiesen auf Hartz IV, beantragte neben Babybettwäsche zum Wechseln auch einen Babykindersitz für das Auto, weil die Großmutter das Baby regelmäßig mit dem Auto abholt. Die Behörde wollte stattdessen das Leben des Kindes aufs Spiel setzen.

Doch das Jobcenter verweigerte alles. Die Behörde war der Ansicht, dass eine herkömmliche Tragetasche eines Kinderwagen ausreichen würde, um das Kleinkind zu transportieren. Damit setzte sich die Hartz IV Behörde über das Gesetz und nahm auch eine offensichtliche Gefahr des Kindes in Kauf. Denn in der Straßenverkehrsordnung (§ 21 Ia StVO) ist genau festgeschrieben, wie ein Baby in einem Auto zu transportieren ist. Das sah das abberufene Sozialgericht Heilbronn genauso. „Ausgehend vom konkreten Bedarf des Neugeborenen, der von seinen Großeltern regelmäßig in deren Pkw transportiert wird, komme es nicht darauf an, dass die Eltern selbst über kein Auto verfügen. Anders als das beklagte Jobcenter offensichtlich meine, könne der Säugling auch nicht im Auto mit einer herkömmlichen Tragetasche eines Kinderwagens befördert werden. Denn Kinder bis zum zwölften Lebensjahr müssten im Auto grundsätzlich durch besondere Rückhaltesysteme, wie hier beispielsweise durch einen geeigneten Autobabysitz, geschützt werden“.

Darüber hinaus wurde das Jobcenter auch zur Zahlung einer zweiten Bettwäschegarnitur verdonnert (Az: S 11 AS 44/15). Denn: „Die Mutter eines Neugeborenen hat hygienebedingt einen Anspruch auf Babybettwäsche zum Wechseln. Es ist unzumutbar, verschmutzte Stellen lediglich mit einem Handtuch abzudecken.“ (sb)

Bild: Cello Armstrong – fotolia

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