Jobcenter schikaniert kranke Hartz IV Betroffene

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Ungerechtfertigte Sanktionen gegen kranke Frau

03.06.2014

Das Hamburger Jobcenter strich einer Frau, die aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig wurde, die Leistung. Die 45-Jährige hatte sich geweigert ihren Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden, da dies gegen den Datenschutz verstößt. Das bestätigte auch die Bundesbeauftragte für Datenschutz. Dennoch lenkte das Amt nicht ein. Über den Fall berichtete die Online-Ausgabe der Zeitung „Junge Welt“.

Jobcenter-Schikane führt fast zum Verlust der Krankenversicherung
Die gelernte Einzelhandelskauffrau ist seit dem Frühjahr 2011 auf Hartz IV angewiesen, da sie aufgrund einer chronischen Erkrankung nicht mehr in der Lage ist zu arbeiten. Seitdem kämpft die Frau der Zeitung zufolge gegen Sanktionen des Jobcenters. Die Probleme mit dem Amt begannen bereits bei der Antragstellung von zweieinhalb Jahren. Damals sollen ihre Unterlagen nicht angekommen sein, obwohl sie diese nach eigenen Angaben ordnungsgemäß eingereicht hatte. Zudem sollen Kontoauszüge, Personalausweis und Mietvertrag gefehlt haben. Nach mehr als zwei Monaten Amtsschikane drohte der 45-Jährigen der Verlust der Krankenversicherung. Daraufhin schaltete sie einen Anwalt ein, was schließlich dazu führte, dass die Hamburgerin einen Bescheid vom Jobcenter erhielt.

Nachdem sie ihr Arzt im Oktober 2011 arbeitsunfähig schrieb, folgten trotz Vorlage der Krankenscheine weiterhin Einladungen zu Pflichtterminen beim Jobcenter. Falls die Frau nicht in der Lage sei, diese wahrzunehmen, müsse sie eine kostenpflichtige Wegeunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, so die Reaktion des Jobcenters laut der Zeitung. Obwohl der Anwalt die Behörde dazu aufforderte, von den Einladungen abzusehen, da die Krankheit der Frau bereits durch entsprechende ärztliche Bescheinigungen belegt worden war, verhängte das Amt eine Sanktion in Form einer zehnprozentigen Leistungskürzung. Der Fall muss nun vom Sozialgericht geklärt werden.

Jobcenter darf niemanden zwingen, Ärzte von Schweigepflicht zu entbinden
Ende vergangenen Jahres schaltete das Jobcenter den ärztlichen Dienst ein. Dieser sollte prüfen, ob sie tatsächlich erwerbsunfähig ist. Dafür sollte sie einen Gesundheitsfragebogen ausfüllen und ihren Hausarzt von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden. Da diese Praxis gegen den Datenschutz verstößt, weigerte sich die Frau der Aufforderung des Jobcenters nachzukommen. Das Jobcenter reagierte mit einer vollständigen Leistungskürzung. In ihrer Not wandte sich die 45-Jährige an die Bundesbeauftragte für Datenschutz, deren Behörde im Januar 2014 antwortete und das Amt darauf hinwies, dass niemand zu Angaben zur Gesundheit und Schweigepflichtentbindungen gezwungen werden könne. Dies müsse freiwillig sein. Nachdem die Frau eine Einstweilige Verfügung vor dem Hamburger Sozialgericht erreichte, setzte das Jobcenter endlich die Zahlungen fort.
Doch damit war die Angelegenheit aber immer noch nicht abschließend geklärt. Im April dieses Jahres wurde die 45-Jährige vom Jobcenter zur Untersuchung beim ärztlichen Dienst aufgefordert. Die Frau nahm den Termin unter Begleitung der ehemaligen Jobcenter-Mitarbeiterin und Hartz IV-Aktivistin Inge Hannemann wahr, die sich gegenüber der Zeitung „entsetzt“ zeigte. Die Untersuchung habe bei einer Psychiaterin stattgefunden, die Fragen nach der Schulbildung und der Arbeitsfähigkeit stellte. Die 45-Jährige wollte darauf aber nicht antworten. Daraufhin brach die Ärztin den Termin ab. In der Folge kürzte das Jobcenter die Leistung wieder um 100 Prozent. Nun erhält die Frau überhaupt keine Leistungen mehr, ist von Hunger und Obdachlosigkeit bedroht. Das Amt begründete seine drastische Entscheidung damit, dass die chronisch kranke Frau zwar zum Termin erschienen sei, jedoch nicht ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, berichtete die Zeitung. Die Hambugerin hat inzwischen Widerspruch gegen die Sanktion eingelegt. Auf Nachfrage der Zeitung teilte die Jobcenter-Sprecherin Kirsten Maaß mit, dass der Fall immerhin jetzt noch einmal geprüft werde. (ag)

Bild: Denise / pixelio.de

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