Jobcenter: Keine Übertragung ans Sozialgericht

Lesedauer 2 Minuten

BSG-Urteil: Jobcenter muss Entscheidungen auf Grundlage zuvor ermittelter Tatsachen treffen

01.07.2015

Nimmt das Jobcenter eine Hartz IV Leistungsbewilligung zurück, muss diese Entscheidung auf der Grundlage zuvor ermittelter Tatsachen getroffen werden. Somit ist die Sozialbehörde dazu verpflichtet zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Leistungseinstellung erfüllt sind. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Juni 2015 hervor (Aktenzeichen: B 14 AS 30/14 R). Demnach darf das Jobcenter diese Aufgabe im Fall einer Klage nicht den Sozialgerichten zuschieben.

Wohngemeinschaft mit Ex-Mann darf das Jobcenter nicht ohne Überprüfung als eheähnliche Gemeinschaft bewerten
Im konkreten Fall ging es um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einer erwerbslosen Mutter und ihres Sohnes. Nachdem das Jobcenter Kreis Nordfriesland zunächst Hartz IV-Leistungen für beide bewilligt hatte, nahm die Behörde diese Entscheidung zurück, ohne die dafür notwendigen Voraussetzungen zu überprüfen.

Hintergrund der Entscheidung des Jobcenters war ein Hausbesuch seitens der Behörde bei der Frau und ihrem Sohn. Dabei stellten die Jobcenter-Mitarbeiter fest, dass der geschiedene Ex-Mann der Frau ebenfalls in der Wohnung lebte. Sie gingen ohne weitere Überprüfung davon aus, dass die Familie in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.

Das Jobcenter forderte die Frau auf, eine Verdienstbescheinigung ihres Ex-Mannes vorzulegen. Dieser lehnte es jedoch ab, seiner Ex-Frau eine Kopie des gewünschten Dokuments zur Verfügung zu stellen. Da die Hartz IV-Bezieherin die gewünschten Unterlagen nicht beim Jobcenter vorlegen konnte, stellte die Behörde seine Leistung ein. Als Begründung wurde Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten angegeben.

Das BSG kam jedoch zu dem Urteil, dass das Vorgehen des Jobcenters rechtswidrig war. So hätte die Behörde selbst prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für das Einstellen der Zahlung erfüllt seien. Dazu hätte sie unter anderem den Ex-Mann der Frau kontaktieren müssen, um an seine Verdienstbescheinigung zu kommen.

Das Jobcenter berief sich auf das sogenannte Amtsermittlungsprinzip, welches regelt, dass die Sozialgerichte selbst alle für ihre Entscheidung notwendigen Fakten ermitteln müssen. Dadurch soll eine bessere Chancengleichheit zwischen Bürgern und Sozialbehörden erreicht werden. Dennoch müssten die Behörden selbst die Tatsachen, auf deren Grundlage sie Entscheidungen treffen, überprüfen, so das BSG. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, sei die Rücknahme einer Leistungsbewilligung rechtswidrig. Denn diese Aufgabe dürfe nicht auf die Sozialgerichte abgewälzt werden. (ag)

Fotolia: bluedesign – fotolia

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...