Hartz IV-Schande: Was die BILD verschweigt

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Hartz-IV-Schande: Was die BILD verschweigt.

25.04.2011

Am Osterwochenende veröffentlichte die Zeitung mit den vier großen Buchstaben einen Artikel mit der Überschrift: "Hartz-IV-Schande: So dreist sind Stütze-Empfänger" und stellte fünf vermeintliche Hartz IV Bezieher vor, die durch das Jobcenter angeblich sanktioniert wurden. Wir haben uns die Darstellungen der Zeitung genauer angeschaut und zeigen auf, dass vermutlich alle dargelegten Fälle erlogen sind, um Arbeitslosengeld II Beziehende zu diskriminieren.

Zitat:
Der arbeitslose Georg M. (22) aus Hamburg-Lurup wird zum Gespräch ins Jobcenter beordert, bleibt aber ohne Entschuldigung fern. Ihm wird Hartz IV für drei Monate komplett gestrichen.

Was die BILD verschweigt:
Lt. § 31 SGB II beträgt eine Sanktion wegen Nichtmeldung lediglich 10%, es gibt keine Rechtsgrundlage für eine Komplettsanktion, auch nicht bei mehrmaliger Verletzung der Meldepflicht. Entweder lügt die BILD, oder die Sanktion war rechtswidrig.

Zitat:
Gerd H. (27), Hartz-IV-Empfänger aus Kassel zieht aus seiner Wohnung zunächst zu einem Freund, dann in eine andere Stadt, ohne die Behörden vom Umzug zu informieren. Folge: Mietzahlungen und Hartz-IV-Regelsatz werden rückwirkend vom Amt zurückgefordert, weil der Mann seiner Auskunftspflicht nicht nachkam.

Was die BILD verschweigt: Hierbei handelt es sich klar erkennbar um keine Sanktion, sondern die Rückforderung einer Überzahlung wegen Wechsel der Zuständigkeit durch den Umzug. Hier lügt die BILD offensichtlich.

Zitat:
Aaron B. (23) aus Berlin bekommt Arbeitslosengeld II. Die Arbeitsagentur vermittelt ihm einen 1,50-Euro-Job als Möbelpacker, doch Aaron bricht ab. Strafe: 30 Prozent weniger Stütze, bis er wieder arbeitswillig ist.

Was die BILD verschweigt:
Ein 1,50-Euro-Job als Möbelpacker verstößt klar erkennbar gegen die gesetzlichen Vorschriften für 1€ Jobs, wonach ein 1€-Job keinesfalls auf dem 1. Arbeitsmarkt angesiedelt sein darf. Ein Job als Möbelpacker ist klar erkennbar unzweifelhaft eine Beschäftigung auf dem 1. Arbeitsmarkt, die gegen Arbeitslohn als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird. Dieser 1,50-Euro-Job als Möbelpacker war also klar rechtswidrig, es hätte diesen 1,50-Euro-Job gar nicht geben dürfen. Damit war der Abbruch der Maßnahme rechtlich gerechtfertigt und die Sanktion ist rechtswidrig. Außerdem steht Aaron für die Zeit, in der er als Möbelpacker gearbeitet hat, sogar eine Bezahlung nach Tariflohn zu, wie das BSG vor wenigen Tagen urteilte (B 14 AS 98/10). Aaron war also keinesfalls arbeitsunwillig, sondern hat nur einen rechtswidrigen 1,50-Euro-Job als Möbelpacker verweigert. Hier lügt die BILD also.

Zitat:
Nina J. (48), arbeitslose Sekretärin aus Hamburg, lehnt eine Arbeit als Putzfrau ab. Ihr wird Hartz IV für drei Monate um 30 Prozent gekürzt. Danach nimmt sie den Job an. Sonst wären ihr weitere 30 Prozent gekürzt worden.
Was die BILD verschweigt:
Wegen der Weigerung der Annahme eines konkreten Jobs kann man nur einmal (pro Job) sanktioniert werden. Hier lügt die BILD, denn eine zweite Sanktion für ein und das selbe Jobangebot ist unzulässig und wäre absolut rechtswidrig.

Zitat:
Friedrich S. (41) aus Herford ist arbeitsloser Journalist und Hartz-IV-Empfänger. Stellenangebote des Jobcenters „vergisst“ er regelmäßig. Folge: Das Amt kürzt dem Alleinerziehenden für drei Monate den Regelsatz um 312 Euro.
Was die BILD verschweigt:
Eine Sanktion in Höhe von 312€ aufgrund der genannten Pflichtverletzungen ist rechnerisch und rechtlich unmöglich. Die erste Sanktionsstufe beträgt bei solchen Pflichtverletzungen 30% (hier = 108€, seit 01.04.2011: 109€), die zweite 60% (hier = 216€, seit 01.04.2011: 218€). Bei der dritten Sanktionsstufe entfällt das ALG II (Regelsatz und Unterkunftskosten) komplett. Hier lügt die BILD, oder die Sanktion war rechtswidrig.

Fazit:
Von den angeblichen 5 Sanktionen ist eine tatsächlich gar keine und mindestens 3 von den 4 Sanktionen sind unzulässig oder erlogen. Die einzige Schande, die hier vorliegt, ist die vermutlich absichtliche und vorsätzliche sowie hemmungslose Falschinformation der BILD-Leser und die damit bezweckte Hetze gegen ALG II-Empfänger. Denn lediglich eine Einzige der genannten Sanktionen (Nr. 4 der obigen Aufzählung) ist nach den von der BILD dazu genannten Fakten rechtlich zulässig gewesen. (fm)

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Bild: berwis / pixelio.de

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