Hartz IV Regelsatz Verfassungswidrig!

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Eilmeldung: Das Bundesverfassungsgericht hat die Hartz IV- Regelsätze für Kinder und Erwachsenen als Verfassungswidrig erklärt

Die obersten Verfassungsrichter urteilten: Die Bemessungsgrundlagen der Hartz IV Regelsätze für Kinder und Erwachsenen sind Verfassungswidrig! Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am Dienstag dem Gesetzgeber aufgetragen, die Vorschriften bis zum Jahresende neu zu fassen. Bis dahin sollen Hartz-IV Betroffene ergänzende Leistungen beanspruchen, soweit dies zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erforderlich ist. Den Vorsitz der Urteilsverkündung hatte Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier hatte den Vorsitz bei der Hartz IV Regelsatz-Verhandlung

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgetragen die Überarbeitung der Regelsätze transparent zu gestalten. Die Verfassungsrichter haben in einem wegweisenden Urteil große Veränderungen und große Sozialreformen gefordert.

Aus dem Wortlaut:
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. Die Vorschriften bleiben bis
zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann."

Drei Kläger hatten gegen die Berechnung der Hartz IV Regelsätze geklagt. Die Kläger und auch die gerichtlichen Vorinstanzen der Sozial- und Landessozialgerichte hatten bemängelten, dass kein eigener Bedarf für die Kinder errechnet wurde, sondern er nur aus denen der Erwachsenen abgeleitet wird – obwohl Kinder häufiger neue Kleidung brauchen als Erwachsene und für sie Bildungsausgaben anfallen. Schon im Januar 2009 hatte das Bundessozialgericht deshalb die Berechnung der Hartz-IV-Sätze für Kinder bis 14 Jahre für verfassungswidrig erklärt. (09.02.2010)

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