Hartz IV: Nicht eheähnlich bei zwei Wohnungen

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Keine eheähnliche Gemeinschaft bei zwei Wohnungen
Das Jobcenter darf keine eheähnliche Gemeinschaft unterstellen und Hartz IV-Leistungen kürzen, wenn sich ein unverheiratetes, nicht zusammenlebendes Paar häufig in einer der beiden Wohnungen aufhält. Das entschied das Sozialgericht Ulm in seinem Urteil vom 5. März 2014 (Aktenzeichen: S 4 AS 1764/13).

Hartz IV-Kürzung nicht rechtmäßig
Im konkreten Fall machte das Jobcenter einen Hausbesuch bei einer allein lebenden Hartz IV-Bezieherin. Die Behörde erfuhr dabei, dass sich die Frau und ihr Freund häufig in einer der beiden Wohnungen gemeinsam aufhalten und auch über Wohnungsschlüssel des anderen verfügen. Das Jobcenter zog daraus die Schlussfolgerung, dass das Paar in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Es inspizierte die Wohnung der Frau sehr gründlich und wollte wissen, an welchen Tagen sich das Paar gemeinsam in welcher Wohnung aufhält.

Dann erließ die Behörde einen Änderungsbescheid im Jahr 2013 und kürzte die Leistungen mit der Begründung, dass die Hartz IV-Bezieherin eine „Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft“ mit dem Mann bilden würde. Daraus ergebe sich ein geringerer Regelbedarf. Nachdem der Widerspruch der Frau gegen den Änderungsbescheid abgelehnt wurde, reichte sie Klage ein.

Leistungskürzung wegen Unterstellung einer eheähnlichen Gemeinschaft ist rechtswidrig
Das SG Ulm entschied zugunsten der Frau und hob den Bescheid auf. Nach Ansicht des Gerichts sei häufige Zweisamkeit in einer der beiden Wohnungen kein Grund für eine Leistungskürzung. Es liege eine sogenannte Einstandsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 SGB II nur vor, wenn das Paar tatsächlich in einer gemeinsamen Wohnung zusammenlebt. Diese Definition ergibt sich aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2012 (Aktenzeichen: B 4 AS 34/12).

Bild: Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

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