Hartz IV: Kahlpfändung nach Zwangsräumung

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Hartz IV: Grünes Licht für Kahlpfändung nach Zwangsräumung!

Lörrach. Wer sich der Aufforderungen zum Wohnungswechsel durch die ARGE widersetzt, deswegen Mietschulden und schließlich die Zwangsräumung hinnehmen muss, soll nach Ansicht eines Lörracher Amtsrichters auch keinen Anspruch auf Pfändungsschutz nach § 811 ZPO geltend machen können. So geschehen im Fall eines 55-jährigen erwerbslosen Buchautors, der im Dezember 2007 nach langwierigen Auseinandersetzungen mit der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Landkreis Lörrach (GAL) zwangsgeräumt wurde.

Die persönliche Anwesenheit bei der Räumung wurde ihm polizeilich untersagt; Möbel, Hausrat und Büro-inventar, die schriftstellerische Arbeitsbibliothek eingeschlossen, wurden im Auftrag des Gerichtsvollziehers in drei Container verfrachtet und bei einer Möbelspedition eingelagert, an die der Erwerbslose von seinen 630,- Euro ALG II fortan Lagerkosten von 714,- Euro im Monat bezahlen sollte. Alle Versuche, später wieder in den Besitz seines Eigentums zu gelangen, wurden von der Grundsicherung, dem Kreissozialamt und der Sozialgerichtsbarkeit so erfolgreich vereitelt, dass die Spedition unter Berufung auf ihr Lagerhalterpfandrecht beim Amtsgericht die Pfandverwertung der Sachen in Auftrag gab.

Gegen diese neue Form staatlich initiierter Zwangsenteignung beantragte der Buchautor beim Amtsgericht–Lörrach eine einstweilige Verfügung und begehrte gesetzlichen Pfändungsschutz nach §811 ZPO. Der Antrag sei zulässig aber unbegründet, entschied das Gericht jetzt in seinem Urteil (3 CS 337/09, AG Lörrach), denn „das Lagerpfandrecht der Verfügungsbeklagten nach § 475 b HGB enthält keine Einschränkung auf Sachen, die der Pfändung nicht unterworfen sind. § 811 ZPO findet keine Anwendung, da das Lagerpfandrecht anders als das Vermieterpfandrecht gemäß § 562 Abs 1 Satz 2 BGB keine Beschränkung des Pfandrechtes auf Sachen enthält, die der Pfändung nicht unterworfen sind.“ Was jedem Gerichtsvollzieher von Rechts wegen verboten wäre, nämlich die Kahlpfändung, gilt für Hartz IV Empfänger in vergleichbarer Lebenslage nicht mehr. (Shame on You, Justitia! 15.4.2009, Joachim Weiss)

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