Hartz IV: Rente und ALG II Berechnung

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ALG & Rente

Eine Rente, die unter das Existenzminimum fällt, verstößt gegen die Verfassung. Das Bundessozialgericht stellte aktuell fest, das die ALG II Berechnungen bei Partnerschaften mit Rentnern stellenweise falsch sind.

In einem aktuellen Urteil (BSG, Aktenzeichen: B 14/7b AS 58/06 R) des Bundessozialgerichtes in Kassel heißt es, dass die Berechnungen des Arbeitslosengeldes II (ALG II) teilweise fehlerhaft seien. Dieses Urteil bezieht sich auf den Lebensumstand, wenn Rentner mit erwerbslosen Partner zusammen leben und eine Partnerschaft bilden. Bislang lagen viele dieser Lebensgemeinschaften unter dem festgesetzten Existenzminimum. Das BSG in Kassel stellte nun abschließend fest, dass bei beiden Partnern das Existenzminimum gesichert sein muss.

Im Allgemeinen wird die Rente für den gemeinsamen Bedarf mit an das ALG II des arbeitslosen Partners angerechnet. In zahlreichen Fällen führt diese Regelung dazu, dass den Betroffenen weniger von der Rente bleibt, als das Existenzminimum vorschreibt. In einem konkreten Fall hatte eine 61jährige Frau geklagt, weil die Arge die Rente des des schwerbehinderten Partners in Höhe von 970,45 Euro als in voller Höhe Einkommen angerechnet hatte. Dieser Umstand hatte zur Folge, dass der Mann zur Hälfte die Rente seiner Frau zur Verfügung stellen musste. Mit dem restlichen Geld sollte der schwerbehinderte Rentner die Wohn- und Lebensunterhaltskosten begleichen. Die Rente fällt bei dieser Berechnung jedoch unter das festgeschriebene Existenzminimum. Das Bundessozialgericht sprach der Frau nun 52,99 Euro zu.

Erhält man eine Rente, so darf man keine zusätzlichen sozialen Leistungen wie ALG II oder Sozialhilfe beantragen. Das Bundessozialgericht will nun eine schriftliche Vorlage des Urteils fertigen, um klar zu stellen, wie Hartz IV Leistungen unter der Berücksichtigung der Rente zu berechnen sind, ohne dass die Betroffenen unter das Existenzminimum fallen. Die Grundrente ist nach dem Bundesversorgungsgesetz anrechnungsfrei. Ebenso wird die Rente oder Beihilfe, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz erbracht wird, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nicht mit an das ALG II angerechnet. (w.a.m., 23.04.2008)

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