Hartz IV für Schüler, Auszubildende und Studenten

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Hartz IV-Anspruch und Leistungsausschluss von Schülern, Auszubildenden und Studenten

Schüler, Studenten und Auszubildende haben nur unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Hartz IV, da meist andere staatliche Leistungen greifen, sofern kein oder ein geringes Einkommen erzielt wird. So ist grundsätzlich jeder vom Arbeitslosengeld II (ALG II) ausgeschlossen, der berechtigt ist, Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gemäß §§56 ff SGB III beziehungsweise Ausbildungsgeld für behinderte Auszubildende (Abg) gemäß §§122 ff SGB III zu beziehen.

Ein Hartz IV-Leistungsanspruch besteht dagegen bei Teilzeit- und Promotionsstudiengängen, dem Besuch einer Abendschule bevor die BAföG-Förderung beginnt, bei Beurlaubungen mit entfallender BAföG-Berechtigung nach §2 (5) BAföG, sowie bei Unterbrechungen des Studiums, der Schule oder der Ausbildung von mehr als drei Monaten, beispielsweise aufgrund einer längeren Erkrankung. Betroffene können bei letzterem jedoch erst nach Ablauf der ersten drei Monate der Unterbrechung Leistungen nach SGB II beziehen, da zuvor noch ein BAföG-Anspruch bestehen kann.

Leistungen nach dem SGB II?

Grundsätzlich muss zunächst überprüft werden, ob der Schüler, Student oder Auszubildende einen Anspruch auf Hartz IV-Leistungen hat. Das ist meistens der Fall, wenn der Betroffene keine BAföG- oder BAB-Leistungen sowie Abg beziehen kann. In diesem Fall können sowohl Regelleistungen, Unterkunftskosten (Miet- und Heizkosten) sowie Mehr- und Sonderbedarfe geltend gemacht werden. Zudem übernimmt der Leistungsträger die Kosten für die Krankenkasse und es gelten die Konditionen für Hartz IV-Darlehen nach SGB II.

Wenn Auszubildende, Schüler oder Studenten keinen Anspruch auf Hartz IV haben, besteht dennoch die Möglichkeit bestimmte Leistungen nach SGB II zu beziehen. Dazu zählen unter anderem die Mehrbedarfe gemäß § 21 Abs. 2, 3, 5 und 6 SGB II. Diese gelten für Schwangere, alleinerziehende Elternteile, bei einer medizinisch notwendigen kostenaufwändigen Ernährung sowie bei atypischen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarfen. Der Mehrbedarf ist grundsätzlich nicht im Hartz IV-Regelsatz enthalten und wird entweder zusätzlich zur monatlichen Regelleistung oder – bei Hartz IV-Leistungsausschluss von Schülern, Studenten und Auszubildenden – als einzige Leistung nach SGB II gewährt.

Darüber hinaus kann eine Erstausstattung für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt gemäß § 24 Abs. 3 Nr.2 SGB II auch bei fehlendem Hartz IV-Anspruch geltend gemacht werden. Das gilt auch für Ansprüche anderer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, wenn Studenten, Auszubildende und Schüler mit ihren Eltern oder dem Partner in einem Haushalt leben. Können die Unterkunftskosten trotz BAföG oder BAB nicht gedeckt werden, besteht für Auszubildende meist zudem die Möglichkeit, einen Mietzuschuss nach § 27 (3) SGB II zu erhalten. Die Höhe der nicht gedeckten Kosten für die Unterkunft bestimmt dabei, wie hoch der Mietzuschuss ausfällt.

Wenn Schüler, Studenten oder Auszubildende Miet- oder Energieschulden haben, können diese mit einem Darlehen nach § 27 Abs. 5 SGB II, das zurückgezahlt werden muss, vom Leistungsträger übernommen werden, auch wenn kein Hartz IV-Anspruch besteht. Ebenso können Hartz IV-Leistungen als Darlehen gemäß §27 (4) SGB II erbracht werden, wenn der Leistungsausschluss einen besonderen Härtefall darstellen würde. Eine solche Situation würde beispielsweise bestehen, wenn am Ende des Studiums nur noch die Abschlussarbeit geschrieben werden müsste. Auch im ersten Monat der Ausbildung oder des Studiums kann ein Hartz IV-Darlehen gewährt werden.

Anrechnung des Einkommens

Um Hartz IV-Leistungen zu erhalten, müssen Antragssteller ihr Einkommen angeben. Dazu zählen bei Schülern, Studenten und Auszubildenden die Leistungen der Ausbildungsförderung (BAföG, BAB und Abg). Dabei bestehen jedoch unterschiedliche Freibeträge. Grundsätzlich kann jeder Volljährige einen Freibetrag in Höhe von 30 Euro für private und gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen absetzen. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn diese Kosten bereits mit dem Grundfreibetrag bei Erwerbseinkommen abgesetzt wurden. Erzielen Auszubildende, Studenten oder Schüler Einkünfte, die ihren Bedarf übersteigen, werden diese bei den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft (Eltern, Partner) angerechnet.

BAföG
Erhält der Auszubildende, Schüler oder Student BAföG, besteht ein Freibetrag in Höhe von 20 Prozent des Fördersatzes, der nicht als Einkommen berücksichtigt wird. Dieser Betrag ist für den ausbildungsbedingten Bedarf zweckbestimmt. Entstehen höhere Fahrtkosten oder muss weiteres oder teures Ausbildungsmaterial angeschafft, können diese Beträge ebenfalls geltend gemacht werden. Der Kinderbetreuungszuschlag nach §14b BAföG wird nicht angerechnet.

BAB und Abg
Beim BAB sind ausschließlich die Fahrkostenanteile sowie andere ausbildungsbedingte Ausgaben nicht anzurechnen. Diese Regelung gilt auch beim Abg für behinderte Auszubildende.

Ausbildungsentgelt
Das Ausbildungsentgelt wird als Erwerbseinkommen behandelt, für das ein Grundfreibetrag von mindestens 100 Euro für Aufwendungen nach §11b (2) SGB II zuzüglich der Erwerbstätigenfreibeträge nach §11b (3) SGB III geltend gemacht werden kann.

Hartz IV-Anspruch von Schülern nach Schulen

Ein Leistungsausschluss nach §7 (5) SGB II besteht grundsätzlich für Schüler und Studenten von Hochschulen, höheren Fachschulen, Akademien, Kollegs, Abendgymnasien sowie Fachschulen und Fachoberschulen mit abgeschlossener Ausbildung als Voraussetzung für den Besuch. Schüler, die eine mindestens zweijährige Berufsfachschule oder Fachschule (mit berufsqualifizierendem Abschluss, abgeschlossene Berufsausbildung nicht als Voraussetzung für den Besuch), Fachschule oder Fachoberschule (abgeschlossene Berufsausbildung nicht als Voraussetzung für den Besuch), Berufsfachschule ab der zehnten Klasse (ohne berufsqualifizierenden Abschluss) oder eine weiterführende Schule ab Klasse zehn besuchen, können ebenfalls kein Hartz IV beziehen, sofern sie im eigenen Haushalt leben und einen BAföG-Anspruch (in Höhe des Grundbedarfs von 465 Euro) haben.

Anspruchsberechtigt sind dagegen Schüler, die eine mindestens zweijährige Berufsfachschule oder Fachschule ohne abgeschlossene Berufsausbildung als Voraussetzung, aber mit berufsqualifizierendem Abschluss besuchen, die bei ihren Eltern leben und nur einen Anspruch auf Schüler-BAföG in Höhe von 216 Euro gemäß §12 Abs. 1 Nr. 1 haben.

Schüler von weiterführenden Schulen ab Klasse zehn, Berufsfachschulen ab der zehnten Klasse (ohne berufsqualifizierenden Abschluss) sowie Fachschulen und Fachoberschulen, (ohne abgeschlossene Ausbildung als Voraussetzung), die bei ihren Eltern oder im eigenen Haushalt leben (wenn kein Anspruch auf Ausbildungsförderung gemäß § 2 Abs. 1a BAföG besteht) sind ebenfalls nicht vom Leistungsausschluss nach §7 (5) SGB II betroffen.

ALG II-Anspruch von Auszubildenden

Auszubildende, die eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach §57 und §58 SGB II absolvieren, haben nur dann Anspruch auf Hartz IV, wenn sie entweder bei ihren Eltern oder im eigenen Haushalt leben und § 60 SGB III nicht gegeben ist. Dieser Paragraph besagt, dass nur derjenige eine Ausbildungsförderung – und damit kein Hartz IV erhält – , der nicht im elterlichen Haushalt lebt und die Ausbildungsstätte nicht in annehmbarer Zeit von der elterlichen Unterkunft aus erreichbar wäre. Ausnahmen bilden Auszubildende ab 18 Jahren, Verheiratete sowie Personen, die in einer Lebensgemeinschaft verbunden sind, mit mindestens einem Kind zusammenleben oder aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht bei den Eltern leben können.

Auszubildende in berufsvorbereitenden Maßnahmen (BvB) nach § 51 SGB III, die bei ihren Eltern leben, sind ebenfalls nicht vom Leistungsausschluss betroffen.

Hartz IV-Anspruch von behinderten Auszubildenden

Behinderte Auszubildende haben Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung nach SGB II, sofern sie an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB) einschließlich Grundausbildung nach §122 (1) Nr.1 i.V.m.§124 SGB III teilnehmen und bei ihren Eltern wohnen, wenn sie eine betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf absolvieren, im eigenen Haushalt leben und § 60 SGB III nicht gegeben ist, oder wenn sie eine unterstützte Beschäftigung nach §§ 122 (1) Nr.2 i.V.m. §124 SGB III und §38a SGB IX ausüben. (Quelle: Arbeits- und Sozialberatungs-Gesellschaft e.V. (ASG), Merkblatt: Leistungsberechtigung im SGB II von Schülern, Studenten und Auszubildenden, Bundesagentur, BAB)

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