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Anspruch auf Arbeitslosengeld-2
Ein Anspruch auf Hartz IV besteht fรผr hilfebedรผrftige, erwerbslose Personen, die zwischen 15 und 64 bis 66 Jahre alt sind und ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschlieรlich der angemessenen Kosten fรผr Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu erhalten, muss der Hilfebedรผrftige einen Antrag bei der zustรคndigen Behรถrde, dem Jobcenter, stellen. Dabei kรถnnen auch Personen, die mit dem Antragsteller in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft leben, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II) haben.
Hilfebedรผrftigkeit ist Grundvoraussetzung
Eine wesentliche Voraussetzung fรผr den Anspruch auf Hartz IV ist die Hilfebedรผrftigkeit. Diese ist nach ยง 9 SGB II gegeben, wenn dem Antragssteller und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht genug Geld zur Deckung des alltรคglichen Bedarfs zur Verfรผgung steht. Hilfebedรผrftigkeit besteht dann, wenn der Lebensunterhalt nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, den Einsatz von Einkommen und Vermรถgen oder der Unterstรผtzung von Dritten wie Angehรถrigen oder anderen Sozialleistungstrรคgern (z.B. Wohngeld) gesichert werden kann. Das kann Erwerbslose aber auch Erwerbstรคtige mit geringem Einkommen betreffen.
Prinzipiell werden alle Einkรผnfte sowie vorhandenes Vermรถgen, das oberhalb der gesetzlich festgelegten Grenze liegt, auf den Hartz IV-Anspruch angerechnet. Liegt das Einkommen des Antragsstellers und der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unterhalb des Hartz IV-Regelsatzes, zahlt das Jobcenter den Differenzbetrag (โAufstockerโ). Das kann auch der Fall sein, wenn der Hilfebedรผrftige Arbeitslosengeld I (ALG I) bezieht, der Betrag jedoch unterhalb des Betrages zur Grundsicherung liegt.
Reicht das Einkommen fรผr die Eltern aber nicht fรผr die Kinder aus, kรถnnen statt eines Anspruchs auf Hartz IV Ansprรผche auf Kinderzuschlag und Wohngeld bestehen. Der Kinderzuschlag kann bei der Familienkasse beantragt werden, das Wohngeld bei der Wohngeldstelle der Stadt oder des Kreises.
Verfรผgen der Antragssteller und/oder Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft รผber Vermรถgen, das eine bestimmte Hรถhe รผberschreitet, wird dieses ebenfalls bei der Ermittlung des Hartz IV-Anspruchs berรผcksichtigt. Dabei kann das Jobcenter beispielsweise ein Darlehen gewรคhren, das zurรผckgezahlt werden muss, falls der Antragssteller zwar รผber Vermรถgen verfรผgt, jedoch erst zu einem spรคteren Zeitpunkt an das Geld herankommt.
Ebenfalls Berรผcksichtig werden mรถgliche anderweitige Ansprรผche auf Sozialleistungen wie Wohngeld. Diese mรผssen vorrangig geltend gemacht werden, wenn dadurch ein Anspruch auf Hartz IV abgewendet werden kann (ยง 12a SGB II). Kommt der Antragssteller dieser gesetzlich festgelegten Verpflichtung nicht nach, ist das Jobcenter berechtigt den Antrag auf ALG II abzulehnen und kann sogar selbst tรคtig werden und die entsprechenden Antrรคge gemรคร ยง 5 Abs. 3 SGB II stellen.
Wann kein Anspruch auf Hartz IV besteht
Hilfebedรผrftigkeit liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Antragsteller seine Hilfebedรผrftigkeit durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit beenden kรถnnte. Dabei gilt, dass prinzipiell jede Arbeit zumutbar ist. Ausnahmen bestehen jedoch, wenn der Antragssteller kรถrperlich, seelisch oder geistig nicht in der Lage ist, die Arbeit auszufรผhren oder wenn die Ausรผbung der Arbeit die Erziehung eines Kindes gefรคhrdet. Ebenfalls unzumutbar ist die Aufnahme einer Arbeit, wenn dadurch die Pflege eines Angehรถrigen nicht mehr gewรคhrleistet ist oder ein anderer gravierender Grund vorliegt, der der Ausรผbung der Arbeit entgegensteht.
Der Gesetzgeber weist ausdrรผcklich daraufhin, dass eine Unzumutbarkeit einer Arbeit nicht allein deshalb vorliegt, weil eine Beschรคftigung nicht einer frรผher ausgeรผbten Tรคtigkeit entspricht oder der Hilfebedรผrftige nicht fรผr sie ausgebildet ist, die Arbeit als geringwertig im Sinne der Qualifikation des Hilfebedรผrftigen angesehen wird, die Entfernung zur Arbeit grรถรer ist als bei der frรผheren Beschรคftigung oder die Arbeitsbedingungen ungรผnstiger sind. Selbst die Beendigung einer anderen Beschรคftigung kann zumutbar sein, es sei denn Tรคtigkeit beendet die Hilfebedรผrftigkeit. Die Ablehnung einer Arbeit ist folglich nur unter sehr strikten Auflagen mรถglich beziehungsweise fรผhrt nur in Ausnahmefรคllen nicht zur Ablehnung des Antrags auf ALG II. Besteht eine dieser Ausnahmen, ist der Hilfebedรผrftige verpflichtet, die Unzumutbarkeit der Arbeit nachzuweisen.
Erwerbsfรคhigkeit Grundvoraussetzung
Neben der Hilfebedรผrftigkeit ist die Erwerbsfรคhigkeit eine weitere Grundvoraussetzung fรผr den Anspruch auf ALG II. Als erwerbsfรคhig gelten gemรคร ยง8 SGB II Personen, die dem allgemeinen Arbeitsmarkt sofort oder in absehbarer Zukunft zur Verfรผgung stehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Person eine Ausbildung oder ein Studium absolviert oder welche Tรคtigkeit sie zuletzt ausgeรผbt hat. Erwerbsfรคhigkeit liegt vor, wenn mindestens eine Person einer Bedarfsgemeinschaft in der Lage ist, tรคglich mindestens drei Stunden zu arbeiten.
Auch bestimmte vorรผbergehende Lebensumstรคnde รคndern dabei nichts an der Erwerbsfรคhigkeit. So gelten auch Alleinerziehende, die sich um die Betreuung eines unter dreijรคhrigen Kindes kรผmmern, als erwerbsfรคhig. Das gilt ebenfalls fรผr Personen, die Angehรถrige pflegen und deshalb fรผr lรคngere Zeit nicht arbeiten kรถnnen. Auch Schรผler sollten zunรคchst ihre Schulausbildung abschlieรen kรถnnen.
Da die Erwerbsfรคhigkeit nicht an Tรคtigkeiten geknรผpft ist, die ab sofort und nur in Vollzeit ausgeรผbt werden mรผssen, kรถnnen auch kranke oder behinderte Menschen als erwerbsfรคhig gelten, wenn absehbar ist, dass sie innerhalb von sechs Monaten wieder mindestens drei Stunden tรคglich arbeiten kรถnnen.
15 und 64 bis 66 Jahre Voraussetzung
Eine weitere Grundvoraussetzung fรผr den Bezug von Harz IV ist das Alter. Einen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung laut SGB II haben Personen zwischen 15 und 64 bis 66 Jahren. Kinder unter 15 Jahren haben keinen eigenen Anspruch auf ALG II. Leben sie in einer Bedarfsgemeinschaft kรถnnen fรผr sie jedoch Ansprรผche auf Sozialgeld bestehen.
รltere Menschen haben bis zur Altersgrenze Anspruch auf ALG II. In den nรคchsten Jahren wird diese Grenze schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Hilfebedรผrftige ab einem Alter von 63 mรผssen gegebenenfalls eine vorzeitige Rente beantragen. Das kann auch der Fall sein, wenn damit Kรผrzungen der Rente einhergehen. Unbillig wรคre die Beantragung der vorzeitigen Rente jedoch, wenn noch ein Restanspruch auf ALG I besteht, nur noch wenige Monate bis zum Eintritt in das regulรคre Rentenalter fehlen, eine mindestens halbtรคgige Arbeit ausgeรผbt wird oder eine solche Beschรคftigung innerhalb weniger Monate angetreten wird. In diesem Fall wird das Jobcenter in der Regel die Vorlage des Arbeitsvertrags fordern.
Kein Anspruch auf Hartz IV
Kein Anspruch auf Hartz IV besteht prinzipiell fรผr Personen, die Altersrente oder andere vergleichbare Sozialleistungen beziehen, in einer Einrichtung wie einem Altersheim, einem Jugendwohnheim, einer Behindertenwohneinrichtung leben oder in einem Gefรคngnis Untersuchungshaft, Maรregelvollzug oder eine andere Haftstrafe absitzen. Auch fรผr Menschen, die lรคnger als sechs Monate im Krankenhaus sein werden, entfรคllt der Anspruch auf Hartz IV. Des Weiteren entfรคllt der Anspruch fรผr Kranke und Behinderte, die tรคglich weniger als drei Stunden arbeiten kรถnnen sowie fรผr Beschรคftigte einer Behindertenwerkstatt, auch wenn diese mehr als drei Stunden tรคglich arbeiten. Personen, die ohne Zustimmung des Jobcenters รผber einen lรคngeren Zeitraum nicht Zuhause erreichbar waren beispielsweise aufgrund eines nicht mitgeteilten Urlaubs, verlieren ebenfalls den Anspruch auf ALG II.
Auch Schรผler, Auszubildende und Studenten kรถnnen keine Grundsicherung nach dem SGB II beziehen, wenn sie gemรคร dem Bundesausbildungsfรถrderungsgesetz (BAfรถG) oder der Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III Leistungen beziehen.
Ausnahmen bilden Personen, die in einer Einrichtung leben, aber mindestens 15 Stunden pro Woche einer Arbeit nachgehen sowie Strafgefangene im offenen Vollzug, die sich tagsรผber auรerhalb des Gefรคngnisses aufhalten. Ebenso haben Kranke oder Behinderte Anspruch auf ALG II, wenn absehbar ist, dass sie binnen sechs Monaten in der Lage sein werden, tรคglich mindestens drei Stunden einer Arbeit nachgehen.
Wichtig: Der Antrag fรผr Hartz IV
Voraussetzung fรผr den Erhalt von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschlieรlich der angemessenen Kosten fรผr Unterkunft und Heizung nach dem SGB II ist der Antrag, der beim zustรคndigen Jobcenter gestellt werden muss. Dabei sollte unbedingt beachtet werden, dass die Leistungen erst ab dem Tag des Monats gezahlt werden, an dem der Antrag gestellt wurde. Eine rรผckwirkende Bearbeitung und Auszahlung, beispielsweise wenn die Erwerbslosigkeit bereits drei Monate dauert, der Antrag aber erst jetzt gestellt wird, ist nicht mรถglich! Der Antrag fรผr ALG II sollte schriftlich am besten mit den offiziellen Antragsvordrucken gestellt werden, in denen alle notwendigen Informationen abgefragt werden. Auf diese Weise kรถnnen lรคngere Bearbeitungszeiten wegen fehlender Informationen vermieden werden. Es ist aber auch mรถglich den Antrag mรผndlich beim zustรคndigen Jobcenter zu stellen. Die Formulare mรผssen jedoch spรคter ohnehin ausgefรผllt werden, auch wenn der Antrag in anderer Form gestellt wurde. Hilfe und Tipps bei der Antragsstellung gibt es im Hartz IV-Forum von gegen-hartz.de.
Es reicht aus, wenn ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft den Antrag fรผr ALG II stellt, da dieser fรผr alle Mitglieder gilt. Dem Antrag sind Nachweise รผber Einkommen, Vermรถgen sowie Miete beizulegen. Da eine Mitwirkungspflicht des Antragsstellers besteht, ist dieser dazu verpflichtet, alle Informationen und Nachweise beizubringen und die Beratungstermine wahrzunehmen. Darรผber hinaus kann eine รคrztliche Untersuchungen wegen mรถglicher Erwerbsunfรคhigkeit aus gesundheitlichen Grรผnden oder der gesundheitlichen Eignung fรผr die Ausรผbung bestimmter Arbeiten vom Jobcenter gefordert werden. Wer dabei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, muss mit Kรผrzungen oder sogar der Verweigerung der Leistungen rechnen. Das Jobcenter ist jedoch dazu verpflichtet, den Hilfebedรผrftigen auf seine Pflicht zur Mitwirkung hinzuweisen.
Das Jobcenter muss den gestellten Antrag bearbeiten und den Leistungsanspruch prรผfen. Daraufhin ergeht ein Bescheid, in dem mitgeteilt wird, ob ein Anspruch fรผr ALG II besteht und falls ja รผber Hรถhe und Dauer der Leistungen. Die Hรถhe des Regelsatzes ist bundesweit gleich. Darรผber hinaus besteht die Mรถglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf einmalige Leistungen wie der Erstausstattung fรผr die Wohnung, Bekleidung und bei der Geburt eines Kindes zu stellen. Auch fรผr medizinisch notwendige Anschaffungen wie orthopรคdische Schuhe oder therapeutische Gerรคte kann ein Antrag gestellt werden. Zudem verursachen bestimmte Erkrankungen einen finanziellen Mehrbedarf aufgrund bestimmter teurerer diรคtische Lebensmittel oder รhnlichem, der vom Trรคger รผbernommen werden kann. Darรผber hinaus kann ein Mehrbedarf auch fรผr Schwangere, Alleinerziehende, behinderte Menschen, im Falle unabweisbarer, laufender besonderer Bedarfe wie teuere Medikamente oder medizinisch notwendige Pflegemittel sowie fรผr die Bereitung von Warmwasser beantragt werden.
Hartz IV Vorschuss
Wer einen Antrag auf Hartz IV stellt, muss sich darauf einstellen, dass die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nimmt. Bis das erste Geld auf dem Konto eingeht, vergehen einige Wochen bis Monate. Um Hilfebedรผrftige, die รผber keinerlei eigene finanzielle Mittel verfรผgen, nicht in eine verheerende Notlage zu bringen, besteht die Mรถglichkeit einen Vorschuss auf die ALG II-Leistungen zu beantragen. Dieser Vorschuss kann gewรคhrt werden, wenn der Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II dem Grunde nach vorliegt, jedoch die Berechnung der genauen Hรถhe noch einige Zeit in Anspruch nimmt. Zudem muss der Hilfebedรผrftige nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt bis zur Auszahlung der Leistungen sicherzustellen.
Die Hรถhe des Vorschusses liegt im Ermessen des Leistungstrรคgers, wobei dieser verpflichtet ist, die angemessenen Kosten vorzuschieรen.
ALG II Anspruch von Auslรคndern
Fรผr Auslรคnder besteht grundsรคtzlich der gleiche Anspruch auf ALG II wie fรผr Deutsche, wenn die Erteilung einer aufenthaltsrechtlichen Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschรคftigung in der Bundesrepublik Deutschland erteilt oder grundsรคtzlich mรถglich ist. Zudem haben freizรผgigkeitsberechtigte Auslรคnder aufgrund des Freizรผgigkeitsgesetzes/EU, Geduldete, Flรผchtlinge und politisch Verfolgte mit Bleiberecht einen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II.
Grundvoraussetzung fรผr den Anspruch auf ALG II ist jedoch neben dem legalen Aufenthalt in Deutschland auch die Notwendigkeit des Lebensmittelpunktes in der Bundesrepublik. Deshalb sind auslรคndische Saisonarbeiter und Touristen mit lรคngerem Aufenthalt in der Bundesrepublik gemรคร ยง 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Auch Auslรคnder und ihre Familienangehรถrigen, die sich nur zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, haben keinen Anspruch auf ALG II. Das gilt ebenfalls fรผr Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerbergesetz.
Widerspruch gegen Hartz IV Bescheid
Ist der Bescheid รผber den Leistungsanspruch ergangen, haben Hartz IV-Bezieher einen Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen beispielsweise bei einer fehlerhaften Berechnung der Leistungshรถhe. Ein Widerspruch kann zunรคchst ohne Begrรผndung an das zustรคndige Jobcenter geschickt werden. Sie sollte jedoch schriftlich nachgereicht werden und eine Erlรคuterung zu den beanstandeten Punkten beinhalten. Bei einer Bedarfsgemeinschaft muss jedes einzelne Mitglied Widerspruch einlegen. Es besteht auch die Mรถglichkeit, einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft eine Vollmacht fรผr alle Mitglieder zu erteilen. Dann muss aus dem Widerspruch hervorgehen, dass dieser im Namen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhoben wird.
Beinhaltet auch der Widerspruchsbescheid Fehler, kann eine Klage beim Sozialgericht eingereicht werden. Auch dabei mรผssen alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Klage einreichen. Es ist nicht erforderlich einen Anwalt zu konsultieren. Die Klage kann vom Hilfebedรผrftigen selbst schriftlich formuliert werden oder bei der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts zu Protokoll gegeben werden.
Wird dennoch ein Anwalt beauftragt, werden die Kosten dafรผr nur erstattet, wenn der Prozess vor dem Sozialgericht gewonnen wurde. Anderenfalls muss der Klรคger die Anwaltskosten selber tragen. Es besteht jedoch im Vorfeld die Mรถglichkeit, Prozesskostenbeihilfe zu beantragen. Wird diese gewรคhrt, werden die Anwaltskosten unabhรคngig vom Ausgang des Prozesse รผbernommen. Voraussetzung fรผr die Bewilligung der Prozesskostenbeihilfe sind fehlende finanzielle Mittel, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, sowie die Aussicht die Klage zu gewinnen.
Sollte der Prozess nicht gewonnen werden, kann eine Berufung an das Landessozialgericht und danach eine Revision an das BSG eingelegt werden. Fรผr Letzteres benรถtigt der Klรคger jedoch einen Anwalt oder eine Organisation, die ihn vor dem BSG vertritt. Insgesamt kann ein solches Verfahren vor allem, wenn es mehrere Instanzen durchlรคuft, sehr langwierig sein. Deshalb kann eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht beantragt werden, die das Problem vorlรคufig regelt. Ein Widerspruchsverfahren muss zuvor nicht durchgefรผhrt werden. Das regulรคre Klageverfahren inklusive Widerspruch sollte in diesem Fall jedoch parallel eingeleitet werden. (ag)
Bild: Petra Bork / pixelio.de