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Anspruch auf Arbeitslosengeld-2
Ein Anspruch auf Hartz IV besteht für hilfebedürftige, erwerbslose Personen, die zwischen 15 und 64 bis 66 Jahre alt sind und ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu erhalten, muss der Hilfebedürftige einen Antrag bei der zuständigen Behörde, dem Jobcenter, stellen. Dabei können auch Personen, die mit dem Antragsteller in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft leben, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II) haben.
Hilfebedürftigkeit ist Grundvoraussetzung
Eine wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf Hartz IV ist die Hilfebedürftigkeit. Diese ist nach § 9 SGB II gegeben, wenn dem Antragssteller und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht genug Geld zur Deckung des alltäglichen Bedarfs zur Verfügung steht. Hilfebedürftigkeit besteht dann, wenn der Lebensunterhalt nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, den Einsatz von Einkommen und Vermögen oder der Unterstützung von Dritten wie Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern (z.B. Wohngeld) gesichert werden kann. Das kann Erwerbslose aber auch Erwerbstätige mit geringem Einkommen betreffen.
Prinzipiell werden alle Einkünfte sowie vorhandenes Vermögen, das oberhalb der gesetzlich festgelegten Grenze liegt, auf den Hartz IV-Anspruch angerechnet. Liegt das Einkommen des Antragsstellers und der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unterhalb des Hartz IV-Regelsatzes, zahlt das Jobcenter den Differenzbetrag („Aufstocker“). Das kann auch der Fall sein, wenn der Hilfebedürftige Arbeitslosengeld I (ALG I) bezieht, der Betrag jedoch unterhalb des Betrages zur Grundsicherung liegt.
Reicht das Einkommen für die Eltern aber nicht für die Kinder aus, können statt eines Anspruchs auf Hartz IV Ansprüche auf Kinderzuschlag und Wohngeld bestehen. Der Kinderzuschlag kann bei der Familienkasse beantragt werden, das Wohngeld bei der Wohngeldstelle der Stadt oder des Kreises.
Verfügen der Antragssteller und/oder Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft über Vermögen, das eine bestimmte Höhe überschreitet, wird dieses ebenfalls bei der Ermittlung des Hartz IV-Anspruchs berücksichtigt. Dabei kann das Jobcenter beispielsweise ein Darlehen gewähren, das zurückgezahlt werden muss, falls der Antragssteller zwar über Vermögen verfügt, jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt an das Geld herankommt.
Ebenfalls Berücksichtig werden mögliche anderweitige Ansprüche auf Sozialleistungen wie Wohngeld. Diese müssen vorrangig geltend gemacht werden, wenn dadurch ein Anspruch auf Hartz IV abgewendet werden kann (§ 12a SGB II). Kommt der Antragssteller dieser gesetzlich festgelegten Verpflichtung nicht nach, ist das Jobcenter berechtigt den Antrag auf ALG II abzulehnen und kann sogar selbst tätig werden und die entsprechenden Anträge gemäß § 5 Abs. 3 SGB II stellen.
Wann kein Anspruch auf Hartz IV besteht
Hilfebedürftigkeit liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit beenden könnte. Dabei gilt, dass prinzipiell jede Arbeit zumutbar ist. Ausnahmen bestehen jedoch, wenn der Antragssteller körperlich, seelisch oder geistig nicht in der Lage ist, die Arbeit auszuführen oder wenn die Ausübung der Arbeit die Erziehung eines Kindes gefährdet. Ebenfalls unzumutbar ist die Aufnahme einer Arbeit, wenn dadurch die Pflege eines Angehörigen nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer gravierender Grund vorliegt, der der Ausübung der Arbeit entgegensteht.
Der Gesetzgeber weist ausdrücklich daraufhin, dass eine Unzumutbarkeit einer Arbeit nicht allein deshalb vorliegt, weil eine Beschäftigung nicht einer früher ausgeübten Tätigkeit entspricht oder der Hilfebedürftige nicht für sie ausgebildet ist, die Arbeit als geringwertig im Sinne der Qualifikation des Hilfebedürftigen angesehen wird, die Entfernung zur Arbeit größer ist als bei der früheren Beschäftigung oder die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind. Selbst die Beendigung einer anderen Beschäftigung kann zumutbar sein, es sei denn Tätigkeit beendet die Hilfebedürftigkeit. Die Ablehnung einer Arbeit ist folglich nur unter sehr strikten Auflagen möglich beziehungsweise führt nur in Ausnahmefällen nicht zur Ablehnung des Antrags auf ALG II. Besteht eine dieser Ausnahmen, ist der Hilfebedürftige verpflichtet, die Unzumutbarkeit der Arbeit nachzuweisen.
Erwerbsfähigkeit Grundvoraussetzung
Neben der Hilfebedürftigkeit ist die Erwerbsfähigkeit eine weitere Grundvoraussetzung für den Anspruch auf ALG II. Als erwerbsfähig gelten gemäß §8 SGB II Personen, die dem allgemeinen Arbeitsmarkt sofort oder in absehbarer Zukunft zur Verfügung stehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Person eine Ausbildung oder ein Studium absolviert oder welche Tätigkeit sie zuletzt ausgeübt hat. Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn mindestens eine Person einer Bedarfsgemeinschaft in der Lage ist, täglich mindestens drei Stunden zu arbeiten.
Auch bestimmte vorübergehende Lebensumstände ändern dabei nichts an der Erwerbsfähigkeit. So gelten auch Alleinerziehende, die sich um die Betreuung eines unter dreijährigen Kindes kümmern, als erwerbsfähig. Das gilt ebenfalls für Personen, die Angehörige pflegen und deshalb für längere Zeit nicht arbeiten können. Auch Schüler sollten zunächst ihre Schulausbildung abschließen können.
Da die Erwerbsfähigkeit nicht an Tätigkeiten geknüpft ist, die ab sofort und nur in Vollzeit ausgeübt werden müssen, können auch kranke oder behinderte Menschen als erwerbsfähig gelten, wenn absehbar ist, dass sie innerhalb von sechs Monaten wieder mindestens drei Stunden täglich arbeiten können.
15 und 64 bis 66 Jahre Voraussetzung
Eine weitere Grundvoraussetzung für den Bezug von Harz IV ist das Alter. Einen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung laut SGB II haben Personen zwischen 15 und 64 bis 66 Jahren. Kinder unter 15 Jahren haben keinen eigenen Anspruch auf ALG II. Leben sie in einer Bedarfsgemeinschaft können für sie jedoch Ansprüche auf Sozialgeld bestehen.
Ältere Menschen haben bis zur Altersgrenze Anspruch auf ALG II. In den nächsten Jahren wird diese Grenze schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Hilfebedürftige ab einem Alter von 63 müssen gegebenenfalls eine vorzeitige Rente beantragen. Das kann auch der Fall sein, wenn damit Kürzungen der Rente einhergehen. Unbillig wäre die Beantragung der vorzeitigen Rente jedoch, wenn noch ein Restanspruch auf ALG I besteht, nur noch wenige Monate bis zum Eintritt in das reguläre Rentenalter fehlen, eine mindestens halbtägige Arbeit ausgeübt wird oder eine solche Beschäftigung innerhalb weniger Monate angetreten wird. In diesem Fall wird das Jobcenter in der Regel die Vorlage des Arbeitsvertrags fordern.
Kein Anspruch auf Hartz IV
Kein Anspruch auf Hartz IV besteht prinzipiell für Personen, die Altersrente oder andere vergleichbare Sozialleistungen beziehen, in einer Einrichtung wie einem Altersheim, einem Jugendwohnheim, einer Behindertenwohneinrichtung leben oder in einem Gefängnis Untersuchungshaft, Maßregelvollzug oder eine andere Haftstrafe absitzen. Auch für Menschen, die länger als sechs Monate im Krankenhaus sein werden, entfällt der Anspruch auf Hartz IV. Des Weiteren entfällt der Anspruch für Kranke und Behinderte, die täglich weniger als drei Stunden arbeiten können sowie für Beschäftigte einer Behindertenwerkstatt, auch wenn diese mehr als drei Stunden täglich arbeiten. Personen, die ohne Zustimmung des Jobcenters über einen längeren Zeitraum nicht Zuhause erreichbar waren beispielsweise aufgrund eines nicht mitgeteilten Urlaubs, verlieren ebenfalls den Anspruch auf ALG II.
Auch Schüler, Auszubildende und Studenten können keine Grundsicherung nach dem SGB II beziehen, wenn sie gemäß dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder der Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III Leistungen beziehen.
Ausnahmen bilden Personen, die in einer Einrichtung leben, aber mindestens 15 Stunden pro Woche einer Arbeit nachgehen sowie Strafgefangene im offenen Vollzug, die sich tagsüber außerhalb des Gefängnisses aufhalten. Ebenso haben Kranke oder Behinderte Anspruch auf ALG II, wenn absehbar ist, dass sie binnen sechs Monaten in der Lage sein werden, täglich mindestens drei Stunden einer Arbeit nachgehen.
Wichtig: Der Antrag für Hartz IV
Voraussetzung für den Erhalt von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II ist der Antrag, der beim zuständigen Jobcenter gestellt werden muss. Dabei sollte unbedingt beachtet werden, dass die Leistungen erst ab dem Tag des Monats gezahlt werden, an dem der Antrag gestellt wurde. Eine rückwirkende Bearbeitung und Auszahlung, beispielsweise wenn die Erwerbslosigkeit bereits drei Monate dauert, der Antrag aber erst jetzt gestellt wird, ist nicht möglich! Der Antrag für ALG II sollte schriftlich am besten mit den offiziellen Antragsvordrucken gestellt werden, in denen alle notwendigen Informationen abgefragt werden. Auf diese Weise können längere Bearbeitungszeiten wegen fehlender Informationen vermieden werden. Es ist aber auch möglich den Antrag mündlich beim zuständigen Jobcenter zu stellen. Die Formulare müssen jedoch später ohnehin ausgefüllt werden, auch wenn der Antrag in anderer Form gestellt wurde. Hilfe und Tipps bei der Antragsstellung gibt es im Hartz IV-Forum von gegen-hartz.de.
Es reicht aus, wenn ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft den Antrag für ALG II stellt, da dieser für alle Mitglieder gilt. Dem Antrag sind Nachweise über Einkommen, Vermögen sowie Miete beizulegen. Da eine Mitwirkungspflicht des Antragsstellers besteht, ist dieser dazu verpflichtet, alle Informationen und Nachweise beizubringen und die Beratungstermine wahrzunehmen. Darüber hinaus kann eine ärztliche Untersuchungen wegen möglicher Erwerbsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder der gesundheitlichen Eignung für die Ausübung bestimmter Arbeiten vom Jobcenter gefordert werden. Wer dabei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, muss mit Kürzungen oder sogar der Verweigerung der Leistungen rechnen. Das Jobcenter ist jedoch dazu verpflichtet, den Hilfebedürftigen auf seine Pflicht zur Mitwirkung hinzuweisen.
Das Jobcenter muss den gestellten Antrag bearbeiten und den Leistungsanspruch prüfen. Daraufhin ergeht ein Bescheid, in dem mitgeteilt wird, ob ein Anspruch für ALG II besteht und falls ja über Höhe und Dauer der Leistungen. Die Höhe des Regelsatzes ist bundesweit gleich. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf einmalige Leistungen wie der Erstausstattung für die Wohnung, Bekleidung und bei der Geburt eines Kindes zu stellen. Auch für medizinisch notwendige Anschaffungen wie orthopädische Schuhe oder therapeutische Geräte kann ein Antrag gestellt werden. Zudem verursachen bestimmte Erkrankungen einen finanziellen Mehrbedarf aufgrund bestimmter teurerer diätische Lebensmittel oder Ähnlichem, der vom Träger übernommen werden kann. Darüber hinaus kann ein Mehrbedarf auch für Schwangere, Alleinerziehende, behinderte Menschen, im Falle unabweisbarer, laufender besonderer Bedarfe wie teuere Medikamente oder medizinisch notwendige Pflegemittel sowie für die Bereitung von Warmwasser beantragt werden.
Hartz IV Vorschuss
Wer einen Antrag auf Hartz IV stellt, muss sich darauf einstellen, dass die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nimmt. Bis das erste Geld auf dem Konto eingeht, vergehen einige Wochen bis Monate. Um Hilfebedürftige, die über keinerlei eigene finanzielle Mittel verfügen, nicht in eine verheerende Notlage zu bringen, besteht die Möglichkeit einen Vorschuss auf die ALG II-Leistungen zu beantragen. Dieser Vorschuss kann gewährt werden, wenn der Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II dem Grunde nach vorliegt, jedoch die Berechnung der genauen Höhe noch einige Zeit in Anspruch nimmt. Zudem muss der Hilfebedürftige nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt bis zur Auszahlung der Leistungen sicherzustellen.
Die Höhe des Vorschusses liegt im Ermessen des Leistungsträgers, wobei dieser verpflichtet ist, die angemessenen Kosten vorzuschießen.
ALG II Anspruch von Ausländern
Für Ausländer besteht grundsätzlich der gleiche Anspruch auf ALG II wie für Deutsche, wenn die Erteilung einer aufenthaltsrechtlichen Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland erteilt oder grundsätzlich möglich ist. Zudem haben freizügigkeitsberechtigte Ausländer aufgrund des Freizügigkeitsgesetzes/EU, Geduldete, Flüchtlinge und politisch Verfolgte mit Bleiberecht einen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II.
Grundvoraussetzung für den Anspruch auf ALG II ist jedoch neben dem legalen Aufenthalt in Deutschland auch die Notwendigkeit des Lebensmittelpunktes in der Bundesrepublik. Deshalb sind ausländische Saisonarbeiter und Touristen mit längerem Aufenthalt in der Bundesrepublik gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Auch Ausländer und ihre Familienangehörigen, die sich nur zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, haben keinen Anspruch auf ALG II. Das gilt ebenfalls für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerbergesetz.
Widerspruch gegen Hartz IV Bescheid
Ist der Bescheid über den Leistungsanspruch ergangen, haben Hartz IV-Bezieher einen Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen beispielsweise bei einer fehlerhaften Berechnung der Leistungshöhe. Ein Widerspruch kann zunächst ohne Begründung an das zuständige Jobcenter geschickt werden. Sie sollte jedoch schriftlich nachgereicht werden und eine Erläuterung zu den beanstandeten Punkten beinhalten. Bei einer Bedarfsgemeinschaft muss jedes einzelne Mitglied Widerspruch einlegen. Es besteht auch die Möglichkeit, einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft eine Vollmacht für alle Mitglieder zu erteilen. Dann muss aus dem Widerspruch hervorgehen, dass dieser im Namen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhoben wird.
Beinhaltet auch der Widerspruchsbescheid Fehler, kann eine Klage beim Sozialgericht eingereicht werden. Auch dabei müssen alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Klage einreichen. Es ist nicht erforderlich einen Anwalt zu konsultieren. Die Klage kann vom Hilfebedürftigen selbst schriftlich formuliert werden oder bei der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts zu Protokoll gegeben werden.
Wird dennoch ein Anwalt beauftragt, werden die Kosten dafür nur erstattet, wenn der Prozess vor dem Sozialgericht gewonnen wurde. Anderenfalls muss der Kläger die Anwaltskosten selber tragen. Es besteht jedoch im Vorfeld die Möglichkeit, Prozesskostenbeihilfe zu beantragen. Wird diese gewährt, werden die Anwaltskosten unabhängig vom Ausgang des Prozesse übernommen. Voraussetzung für die Bewilligung der Prozesskostenbeihilfe sind fehlende finanzielle Mittel, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, sowie die Aussicht die Klage zu gewinnen.
Sollte der Prozess nicht gewonnen werden, kann eine Berufung an das Landessozialgericht und danach eine Revision an das BSG eingelegt werden. Für Letzteres benötigt der Kläger jedoch einen Anwalt oder eine Organisation, die ihn vor dem BSG vertritt. Insgesamt kann ein solches Verfahren vor allem, wenn es mehrere Instanzen durchläuft, sehr langwierig sein. Deshalb kann eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht beantragt werden, die das Problem vorläufig regelt. Ein Widerspruchsverfahren muss zuvor nicht durchgeführt werden. Das reguläre Klageverfahren inklusive Widerspruch sollte in diesem Fall jedoch parallel eingeleitet werden. (ag)
Bild: Petra Bork / pixelio.de
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