Schulden: Diese Drohungen von Inkasso-Unternehmen sind rechtswidrig
19. April 2024
Inkassounternehmen versuchen häufig, eine Drohkulisse aufzubauen, um Schuldner zur Zahlung offener Forderungen zu bewegen. Einige dieser Methoden sind jedoch rechtlich fragwürdig oder sogar illegal. Das Landgericht Osnabrück stoppte ein Inkassobüro, das rechtswidrige Drohungen in einem Mahnschreiben verschickte. Der konkrete Fall In diesem Fall kaufte ein Kunde Möbel und stornierte die Bestellung, weil sich die Lieferung zu sehr verzögerte. Das Unternehmen und der Kunde konnten sich nicht einigen. Daraufhin schaltete der Lieferant ein Inkassobüro ein. In einem Schreiben drohten die Inkassobüros dem Verbraucher mit „Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit“. Das Landgericht Osnabrück schob diesem Geschäftsgebaren einen Riegel vor. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte das Inkassounternehmen verklagt. Inkasso-Unternehmen drohen mit schwerwiegenden Folgen bei Nichtzahlung Inkassounternehmen versuchen oft mit allen Mitteln, an die Forderungen zu kommen. Es werden Drohbriefe verfasst, um möglichst viel Druck auszuüben. Auch vor Hausbesuchen wird nicht zurückgeschreckt. Häufig wird mit einem Schufa-Eintrag gedroht. Dieser hätte für den Schuldner schwerwiegende Folgen. Kredite oder die Wohnungssuche würden faktisch unmöglich gemacht. Schufa-Androhung nicht immer zulässig Allerdings ist eine Meldung an die Schufa nach geltendem Datenschutzrecht nicht unter allen Umständen möglich. Wer nämlich eine unberechtigte Forderung zurückweist, darf nach einem aktuellen und bereits rechtskräftigen Urteil keinen Eintrag bei der Schufa erhalten. "Das Landgericht Osnabrück hat dem Inkasso Unternehmen nun untersagt, mit „Auswirkungen auf Ihre Bonität“ zu drohen und klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher, die eine Forderung als unberechtigt zurückgewiesen haben, auch nach der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht an Auskunfteien wie die Schufa gemeldet werden dürfen, berichtet die Verbraucherzentrale. Das Urteil des Landgerichts Osnabrück trägt das Aktenzeichen: 18 O 400/19 (rechtskräftig). Lesen Sie auch: - Negative Schufa-Einträge erschweren Auto-Zulassung - So löscht man seine Einträge bei Schufa und Schuldnerverzeichnis Vertragspartner der Schufa? Das Unternehmen schrieb in der Kopfzeile des Anschreibens an den Kunden zudem, dass sie „Vertragspartner der Schufa“ seien. 500 Euro sollte der Kunde für das Möbelstück bezahlen. Von dem Kaufvertrag war der Kunde allerdings aufgrund einer verspäteten Lieferung zurückgetreten. Das Anschreiben schloss mit den Worten: „Sorgen Sie für eine fristgerechte Zahlung, um weitere Kosten (Gerichts- Anwalts- und Vollstreckungskosten) und Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit zu vermeiden.“ Hinweis des Inkasso-Unternehmens unlauter Ein solcher Hinweis sei allerdings "unlauter", urteilte das Landgericht Osnabrück. Das Landgericht verbot dem Inkassodienst auf diese Weise die Zahlung des Betrages zu fordern. Der vermeintliche Schuldner müsse nämlich dann befürchten, dass bei Ausbleiben einer Zahlung eine Meldung an die Schufa mit erwähnten Folgen drohe. "An der vormals vom Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestimmten Rechtslage habe sich nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 nichts geändert" so die Verbraucherzentrale in einer Mitteilung. Fazit: Wer einer Rechnung ausdrücklich widersprochen hat, darf keinen Eintrag bei der Schufa erhalten. Daran müssen sich auch alle Inkassounternehmen halten. Viele zahlen bei Schufa-Drohung auch unberechtigte Forderungen Die Androhung einer Schufa-Meldung führt häufig dazu, dass (vermeintliche) Schuldner auch unrechtmäßige Forderungen begleichen. Deshalb sind solche und ähnliche Drohungen bei vielen Inkassobüros so beliebt. Auch Telefonanbieter und Kreditinstitute haben in der Vergangenheit immer wieder mit Schufa-Einträgen gedroht.
Aktuelles
19. April 2024
Viele Erwerbstätige müssen mit Bürgergeld aufstocken, um auf das Existenzminimum zu kommen. Das betrifft rund 750.000 Leistungsberechtigte. Statt jetzt wenigstens bei der Arbeit gleichbehandelt zu werden, bekommen sie viel weniger Fahrgeld berechnet, als Kollegen, die nicht aufstocken. Es gilt das Bürgergeld Arbeitnehmer fallen unter die Bürgergeld-Verordnung, wenn Sie aufstockende Leistungen beziehen. Dadurch fällt das Fahrgeld wesentlich niedriger aus als im Einkommenssteuergesetz. 20 Cent pro Kilometer In der Bürgergeld-V ist der Pauschalbetrag festgelegt, der für Fahrtkosten vom Einkommen abgesetzt werden darf. Das sind 20 Cent pro Kilometer für den Hin- und Rückweg von der Wohung zur Arbeitsstätte. Mehr noch: Gelten öffentliche Verkehrsmittel als zumutbar und sind günstiger, dann werden nur die Kosten für diese bezahlt. Lesen Sie auch: Bürgergeld: Jobcenter-Fahnder dringen unangekündigt bei Künstler ein "Zumutbar" ist elastisch Der Begriff "zumutbar" ist sehr elastisch, besonders dann, wenn das Jobcenter ihn gezielt einsetzt, um keine Spritkosten zu zahlen, die über denen für öffentliche Verkehrsmittel liegen. Ist es "zumutbar", von der Straßenbahn in die Bahn wechseln und von dieser (nach dreißig Minuten warten), in den Bus, um so von einer Großstadt in die Kleinstadt und von dieser auf den Arbeitsplatz im Dorf zu wechseln? Ist es zumutbar, zum Arbeitsweg hin und zurück dreieinhalb Stunden zu brauchen - statt einer Stunde? Zumindest wird das von keinem Nicht-Aufstocker verlangt, der viel mehr Fahrkosten erstattet bekommt und selbst aussucht, welche Verkehrsmittel er nutzt. Nicht-Aufstocker bekommen fast doppelt so viel Kilometergeld Wer seinen Lohn nicht mit Bürgergeld aufstocken muss, für den gelten ganz andere Regeln. Hier sind (laut Paragraf 9 Abs. 1 Satz 4 EStG) 30 Cent pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer absetzbar, und sogar 38 für jeden Kilometer darüber hinaus. Pro Jahr können so bis zu 4.500 Euro abgesetzt werden. Beim eigenen Auto (oder einem zur Nutzung überlassenen PKW) lassen sich sogar noch mehr Fahrtkosten anrechnen, wenn dafür Belege eingereicht werden. Eine Menge Geld für Menschen, die knapp bei Kasse sind Gerade für Aufstocker, die laut Definition des Bürgergeldes am Existenzminimum schlittern, ist der finanzielle Verlust durch diese Ungleichbehandlung gewaltig. 18 Cent Unterschied zwischen 20 Cent pro Kilometer und 38 Cent pro Kilometer sind bei 5.000 Kilometern bereits 900 Euro - 900 Euro, die Menschen fehlen, die jeden Cent dreimal umdrehen müssen. Absurde Berechnungen Wie absurd diese Berechnungen für Leistungsberechtigte sind, weiß jeder, der darauf angewiesen ist, ein Auto zu betanken. Die bereits damals ausgesprochen mickrigen 20 Cent wurden 2008 festgelegt. 2008 kostete Benzin zwei Drittel vom heutigen Preis, wie auch "Bürgergeld.org" zutreffend berichtet. Reale Kosten Außerdem werden in "Fahrtkosten" ansonsten auch die Kosten für Verschleiß, Wartung und andere notwendige Ausgaben einbezogen. Der ADAC kommt hier bereits bei den kleinsten PKW-Modellen auf reale Fahrtkosten von mindestens 40 Cent pro Kilometer. Mit anderen Worten: Die Normalpauschale von 38 Cent pro Kilometer ist zwar immer noch zu niedrig, nähert sich aber den Realkosten an. Aufstocker bekommen die Hälfte der tatsächlichen Kosten Wer aber seine Erwerbsarbeit mit Bürgergeld aufstocken muss, bekommt also höchstens die Hälfte von dem, was er ausgibt. Besonders kritisch wird dies, da der ADAC sich an einem Neuwagen orientiert, der wenig Wartung erfordert und wenig Sprit verbraucht. Bürgergeld-Aufstocker fahren jedoch logischerweise alte Gebrauchtwagen, die mehr Benzin schlucken und mehr Wartungskosten verursachen. Doppelt benachteiligt Diese makabre Situation wird sogar noch schlimmer, weil die Aufstocker durch ihre Ungleichbehandlung weniger Fahrtkosten vom Einkommen absetzen können. Statt 30 oder 38 Cent setzen sie nur 20 Cent pro Kilometer ab. Dadurch wird am Ende mehr Einkommen mit dem Bürgergeld verrechnet. Die Aufstocker bekommen also nicht nur weniger Fahrtkosten bezahlt. Weil sie weniger Fahrtkosten absetzen können, erhalten sie außerdem noch weniger Bürgergeld.
19. April 2024
Das Sozialgericht Dortmund gab einem Kläger Recht, der gegen eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld geklagt hatte. Dem Betroffenen war außerordentlich gekündigt worden, weil er während der Arbeitszeit Drogen konsumiert und weitergegeben haben soll. Das Gericht (Az.: S 102 AL 339/21) entschied, dass dem Kläger keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, da er aufgrund seiner Suchterkrankung die rechtlichen Folgen seines Handelns nicht habe erkennen können. Worum ging es? Der Betroffene war seit 1989 als Verwaltungsangestellter bei der Stadt Siegen beschäftigt. Im Jahr 2020 kündigte ihm die Stadt außerordentlich. Er beantragte Arbeitslosengeld. Außerdem erhob er Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Sein ehemaliger Arbeitgeber teilte der Agentur für Arbeit mit, der Betroffene habe während der Arbeitszeit in seinem Büro im Rathaus Drogen verkauft und an einen anderen Mitarbeiter weitergegeben. Der Gekündigte behauptete, er habe während der Dienstzeit Amphetamine konsumiert und damit gegen die allgemeine Dienstanweisung verstoßen. Es sei jedoch niemandem ein Schaden entstanden und sein Verhalten habe weder seine Arbeitsleistung noch die Qualität seiner Arbeit beeinträchtigt. Darüber hinaus warf er der Stadt vor, gegen ihre eigene Dienstanweisung zum Umgang mit suchtgefährdeten und suchtkranken Beschäftigten verstoßen zu haben. Die Agentur für Arbeit verhängte eine Sperrzeit von zwei Monaten beim Arbeitslosengeld. Lesen Sie auch: Aufhebungsvertrag und anschließendes Arbeitslosengeld I - Darauf muss geachtet werden Sperre beim Arbeitslosengeld trotz Kündigung verhindern Sogar 6 Monate Sperre beim Arbeitslosengeld Gemeinsamer Konsum Der Betroffene gab zu, im Dienstgebäude immer mit demselben Kollegen Drogen konsumiert zu haben. Er bestritt jedoch, Drogen an Dritte weitergegeben zu haben. Ihm sei nicht klar gewesen, dass er seinen Arbeitsplatz gefährde, weil er drogenabhängig sei. Inzwischen sei er sich seiner Krankheit bewusst und habe die Diakonie kontaktiert, um sofort eine Therapie zu beginnen. Von außerordentlich zu ordentlich gekündigt Vor dem Arbeitsgericht einigten sich die Stadt und der ehemalige Mitarbeiter gütlich darauf, dass die Kündigung nicht fristlos, sondern zum Ende Juni 2021 ausgesprochen wird - aus der außerordentlichen wurde eine ordentliche Kündigung. Der Betroffene teilte der Arbeitsagentur mit, dass die Deutsche Rentenversicherung ihm eine stationäre medizinische Rehabilitation von 15 Wochen bewilligt habe. Von dem Kündigungsgrund rückte die Stadt jedoch nicht ab. Deshalb blieb es bei der Sperrzeit. Klage des DGB erfolgreich Der DGB Siegen klagte für den Betroffenen vor dem Sozialgericht Dortmund. Dieses entschied, dass die Arbeitsagentur zu Unrecht eine Sperrzeit verhängt hatte. Zwar sei das Verhalten des Betroffenen objektiv vertragswidrig gewesen, was eine Sperrzeit rechtfertige. Eine Sperrzeit könne aber rechtswidrig sein, wenn der betroffene Arbeitnehmer subjektiv nicht mit einer Kündigung rechnen musste. Dem Kläger könne weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden (was beides zu einer Sperrzeit bei Kündigung führen würde). Zum einen habe es keine Abmahnung wegen einer drohenden verhaltensbedingten Kündigung gegeben. Diese müsse aber in der Regel einer verhaltensbedingten Kündigung vorausgehen. Es sei nicht ersichtlich, warum die Stadt gegen diesen - im vorliegenden Fall zwingenden - Grundsatz verstoßen habe. Sucht ist als Krankheit zu beurteilen Grobe Fahrlässigkeit könne auch deshalb nicht vorliegen, weil der Betroffene so abhängig gewesen sei, dass er die Rechtsfolgen seines Handelns nicht habe erkennen können. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts liege grobe Fahrlässigkeit nicht vor, wenn die Sucht bereits als Krankheit zu bewerten sei. Dies sei hier der Fall. Dies werde auch dadurch belegt, dass der Betroffene bereits vor dem Verlust seines Arbeitsplatzes einen Antrag auf medizinische Rehabilitation bei der DRV gestellt habe, der bewilligt worden sei. Er sei also erstens suchtkrank gewesen und habe sich zweitens aktiv darum gekümmert. Der Sanktionsbescheid der Agentur für Arbeit sei aufzuheben.
19. April 2024
Seit 2021 steigen die Lebenshaltungskosten in Deutschland stetig an, eine Entwicklung, die alle Bürger spüren. Besonders betroffen sind jedoch die Rentnerinnen und Rentner, die bisher von Maßnahmen zur finanziellen Entlastung ausgeschlossen waren. Fast alle außer Rentner hatten Anspruch Während Arbeitnehmer, Beamte und Pensionäre steuerfreie Inflationsausgleichsprämien von bis zu 3.000 Euro erhalten haben, bleiben die über 21 Millionen Rentner und Rentnerinnen ohne diese wichtige Unterstützung. Einzig, wenn Rentnerinnen und Rentner zusätzlich zur Rente etwas dazu verdienen, können sie die Prämie erhalten. Alle anderen gehen leer aus. Der Sozialverband Deutschland (SoVD) hat daraufhin eine Petition eingereicht, um auf diese Ungleichbehandlung aufmerksam zu machen und eine Inflationsprämie auch für Rentnerinnen und Rentner zu fordern. Lesen Sie auch: - Inflationsprämie und Rente? So bekommen Rentner die 3000 Euro Die steigenden Kosten vor allem für Rentner Der Alltag für Rentnerinnen und Rentner ist in den letzten Jahren deutlich teurer geworden. Nicht nur die Preise für Strom und Gas sind drastisch gestiegen, sondern auch die Kosten für alltägliche Einkäufe wie Lebensmittel. Diese Preissteigerungen treffen Rentner besonders hart, da ihre Einkommen nicht in gleichem Maße angepasst wurden. Die geplante Rentenerhöhung von 4,57% zum 1. Juli 2024 mag zwar eine Hilfe sein, reicht jedoch bei Weitem nicht aus, um die inflationsbedingten Mehrkosten zu decken. Petition derzeit in Prüfung Der SoVD hat seine Forderung nach einer Inflationsprämie für Rentnerinnen und Rentner offiziell an den Deutschen Bundestag herangetragen. Die Petition, die eine Gleichbehandlung mit anderen Bevölkerungsgruppen fordert, will die finanzielle Benachteiligung von Rentnern aufheben. Nach der Prüfung durch den Petitionsausschuss ist es möglich, dass diese Petition öffentlich zur Unterzeichnung ausliegt, auch digital, was breiten Bevölkerungsschichten die Teilnahme ermöglicht. Michaela Engelmeier, die Vorstandsvorsitzende des SoVD, betont die Wichtigkeit dieser Aktion: „Es ist wichtig, dass auch Rentnerinnen und Rentner Unterstützung bekommen, um mit den höheren Preisen klarzukommen.“ Der SoVD plant, die Öffentlichkeit regelmäßig über den Fortgang der Petition zu informieren und setzt sich für eine baldige Umsetzung der geforderten Inflationsprämie ein. Unterstützung für die Petition Wir von Gegen-Hartz.de unterstützen diese Petition. Wenn es möglich ist, diese zu unterzeichnen, sollte alle Rentner und auch Nicht-Rentner diese unterzeichnen, um Druck auf die Politik auszuüben. "Es kann nicht sein, dass Rentnerinnen und Rentner, die meist jeden Euro zwei mal umdrehen müssen, den Ausgleich zur Inflation bis heute nicht erhalten haben", sagt auch Sebastian Bertram von der Gegen-hartz.de Redaktion. Vor allem seien diejenigen betroffenen, die zusätzlich zur Rente eine Grundsicherung beziehen müssen.
19. April 2024
Bürgergeld ist zeitlich befristet. Es muss also nach einem "Bewilligungszeitraum" jeweils wieder neu beantragt werden. Dabei gibt es einiges zu beachten, um nicht mit leeren Hände da zu stehen. Der Weiterbewilligungsantrag Wurde Euch Bürgergeld bewilligt, dann müsst Ihr einen Weiterbewilligungsantrag (WBA) stellen, wenn der Zeitraum für die Bewilligung ausläuft. Achtung: Seid pünktlich Wichtig ist, diesen Weiterbeiwilligungsantrag pünktlich zu stellen. Kommt er zu spät beim Jobcenter an, und sei es nur um wenige Tage, dann bekommt Ihr erst einmal kein Geld. Für die Zeit zwischen dem Auslaufen der alten Bewilligungszeit und dem Anerkennen der Weiterbewilligen haben Betroffene keinen Anspruch auf Leistungen des Bürgergeldes. Anspruch auf Bürgergeld ab dem Monat des Antrags Der Anspruch auf Bürgergeld startet mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Jobcenter den Antrag erhält. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Erstantrag oder um eine Weiterbewilligung handelt. Ein Tag zu spät bedeutet einen Monat kein Geld Jobcenter lassen diesbezüglich kaum mit sich reden, wie ein Leistungsberechtigter aus Hessern erfahren musste. Er bezog bis zum 30. Juni 2021 Bürgergeld (damals Hartz IV). Im Bewilligungsbescheid des Jobcenters stand, dass er sich pünktlich bemühen müsse, die Leistungen weiterbewilligt zu bekommen. Anfang Mai erinnerte das Jobcenter zusätzlich. Sein Antrag ging online am 1. August (ein Sonntag) beim Jobcenter ein. Lesen Sie auch: - Der Rotstift wird beim Bürgergeld angesetzt Kein Geld rückwirkend Das Jobcenter bewilligte dem Leistungsberechtigten Hartz IV ab dem 1. August (dem Datum des eingegangenen Antrags). Der Betroffene drang darauf, den Antrag auf Ende Juli zurückzudatieren und Leistungen für Juli auszuzahlen. Das Jobcenter weigerte sich dies zu tun und wurde darin vom Landessozialgericht Hessen bestätigt. Wie argumentierte der Leistungsberechtigte? Der Betroffene erklärte, der letzte Tag seines Bewilligungszeitraumes sei ein Samstag gewesen. § 26 Sozialgesetzbuch 10 verweise diesbezüglich auf im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Fristen bis zum nächsten Werktag gelten, wenn deren Ablauf auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fiele. Das wäre hier Montag, der 2. August, gewesen. Bewilligungszeitraum ist keine Frist Das Landessozialgericht lehnte diese Ausführung ab. Denn der Bewilligungszeitraum stelle keine Frist dar, sondern das Ende einer Bewilligung. Deshalb gelte keine Fristenregelung. Regelung ist eindeutig Klar geregelt sei, laut Gericht, jedoch im § 37 SGB II Absatz 2 Satz 2: "Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück." Damit sei klar, dass Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II nicht rückwirkend weiterbewilligt werden könnten. Jedoch wurde eine Revision zugelassen und zwar dafür, dass das Bundessozialgericht klären müsse, inwieweit § 37 SGB II als Fristenregelung einzustufen sei oder nicht. Gebrochenes Schlüsselbein Tragik liegt in der Geschichte, denn der Leistungsberechtigte hatte den pünktlichen Termin nicht verschlafen. Vielmehr hatte er sich am Freitag, bevor er den Antrag stellte, das Schlüsselbein gebrochen. Dies erklärte er gegenüber dem Jobcenter, nicht aber vor Gericht. Ein triftiger Grund Ein Bruch des Schlüsselbeins stellt mit großer Wahrscheinlichkeit einen triftigen Grund dar, ohne eigenes Verschulden den pünktlichen Termin zur Antragstellung nicht einhalten zu können. Bei einem solchen wichtigen Grund wäre aber vermutlich eine Anerkennung rückwirkender Leistungen möglich gewesen. Der falsche Paragraf Tragisch ist an der Geschichte besonders, dass der Leistungsberechtigte offensichtlich eine Chance hatte, seinen Anspruch rechtlich durchzusetzen, sich dabei aber auf den -in seinem Fall- falschen Paragrafen im falschen Gesetz bezog.
19. April 2024
Die Benachteiligung von Vätern bei der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Rente ist rechtmäßig. Es stellt keine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts dar, dass rentenerhöhenden Kindererziehungszeiten automatisch der Mutter zugeordnet werden, wenn nicht klar ist, welcher Elternteil das Kind überwiegend erzogen hat, urteilte am Donnerstag, 18. April 2024, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 5 R 10/23 R). Da Mütter in den ersten drei Lebensjahren des Kindes deutlich seltener erwerbstätig seien als Väter, habe der Gesetzgeber mit der vorrangigen Anrechnung der Kindererziehungszeiten bei der Rente einen Ausgleich für die Frauen schaffen wollen, erklärten die obersten Sozialrichter. Anrechnung der Kindererziehungszeiten bei der Rente Nach den gesetzlichen Regelungen kann sich der Elternteil, der die Erziehung überwiegend übernommen hat, für jedes ab 1992 geborene Kind bis zu drei Jahre als Kindererziehungszeit anrechnen lassen. Für vor 1992 geborene Kinder können zweieinhalb Jahre berücksichtigt werden. Pro Jahr und Kind kann der erziehende Elternteil, meist sind dies die Mütter, dann 37,60 Euro mehr Rente erhalten. Erziehen beide Elternteile das Kind gemeinsam, wird die Kindererziehungszeit der Mutter zugeordnet, es sei denn, beide Elternteile erklären gemeinsam, dass der Vater diese erhalten soll. Zusätzlich zu den rentenerhöhenden Kindererziehungszeiten werden dem erziehenden Elternteil maximal zehn Jahre sogenannte Kinderberücksichtigungszeiten gutgeschrieben. Diese werden auf die fünfjährige Mindestversicherungszeit angerechnet. Ist der erziehende Elternteil nebenbei berufstätig und hat er mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten angesammelt, können auch die Kinderberücksichtigungszeiten zu einer höheren Rente führen. Lesen Sie auch: - Rente mit Schwerbehinderung sehr hoch und schon ab dem 50? Vater klagte gegen Ungleichbehandlung bei der Rentenanrechnung Im Streitfall hatte der Vater einer 2002 geborenen Tochter geklagt. Der Mann lebte mit seiner früheren Partnerin und dem Kind zusammen in einem Haushalt. Beide Elternteile hatten das Kind gemeinsam erzogen. Der Kläger, ein Busfahrer, hatte seine Arbeit insbesondere auf das Wochenende gelegt, um sich auch in der Woche um das Kind mit kümmern zu können. Wer die Erziehung überwiegend vorgenommen hat, war nicht klar. Als sich die Mutter vom Kläger trennte und im November 2008 auszog, blieb die Tochter beim Vater. Der Aufenthaltsort der Mutter ist unbekannt. Rentenversicherung lehnte rentenerhöhende Kindererziehungszeiten ab Der Kläger beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen rentenerhöhende Kindererziehungszeiten für die Erziehung seiner Tochter. Der Rentenversicherungsträger lehnte dies ab. Es liege keine gemeinsame Erklärung beider Elternteile vor, dass der Vater diese erhalten solle. Da ungeklärt sei, wer das Kind überwiegend erzogen habe, würden die Kindererziehungszeiten automatisch der Mutter zugeordnet. Erst ab dem Auszug der Mutter bis zum 18. Juli 2011 könne der Vater zumindest die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung beanspruchen. Der Vater hielt dies für verfassungswidrig. Er werde wegen seines Geschlechts diskriminiert, wenn die Kindererziehungszeiten automatisch der Frau zugordnet würden. Väter müssen die Rentenbenachteiligung hinnehmen Das BSG urteilte, dass der Vater zwar benachteiligt werde, dies aber hinnehmen müsse. Denn die Regelung, nach der die Kindererziehungszeiten der Mutter gutgeschrieben werden, wenn nicht klar ist, wer das Kind überwiegend erzogen hat, sei gerechtfertigt. Mütter seien nach der Geburt ihres Kindes wegen der Kindererziehung deutlich seltener erwerbstätig. Deshalb habe der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Frauen zumindest in der Rente einen vorrangigen Ausgleich in Form von Kindererziehungszeiten erhalten. So habe der Mikrozensus 2012 ergeben, dass bis zum dritten Lebensjahr des Kindes nur zehn Prozent der Frauen, aber 80 Prozent der Männer in Vollzeit gearbeitet haben. Auch aktuell lägen die Erwerbsquoten von Frauen noch deutlich unter denen von Männern, so dass die streitige Benachteiligung bei der Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten gerechtfertigt sei. fle
18. April 2024
Auch bei einer seit vielen Jahren bestehenden psychischen Erkrankung können Betroffene regelmäßig keinen unbefristeten Schwerbehindertenausweis verlangen. Denn auch dann kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand wieder bessert und damit der Grund für die Schwerbehinderung entfällt, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: L 8 SB 1641/23). Betroffene klagte auf unbefristeten Schwerbehindertenausweis Geklagt hatte eine 59-jährige Frau, die unter anderem an Depressionen und einer Zwangsstörung mit Zwangshandlungen und Zwangsgedanken leidet. Aufgrund ihrer fast fünfzigjährigen Krankheitsgeschichte wurde ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 zuerkannt. Der Schwerbehindertenausweis war jedoch bis zum 30. April 2021 befristet. Im Juni 2020 stellte sie einen Antrag auf Neufeststellung ihrer Schwerbehinderung. Sie gab an, dass ihre Zwangserkrankung nicht nur sie, sondern auch ihre Mitmenschen massiv belaste. Das zuständige Landratsamt stellte schließlich einen GdB von 80 fest. Die Behörde befristete den Schwerbehindertenausweis erneut, diesmal bis zum 31. Oktober 2025. Dagegen klagte die Frau und verlangte einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis. Nach Einschätzung aller behandelnden Ärzte sei angesichts der langen Krankheitsdauer keine Besserung mehr zu erwarten. Lesen Sie auch: - Rente mit Schwerbehinderung sehr hoch und schon ab dem 50? Schwerbehindertenausweis bei psychischer Erkrankung nur befristet Die Klägerin habe aber keinen Anspruch auf einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis, urteilte das LSG. In der Regel sei ein Schwerbehindertenausweis auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Nur in atypischen Fällen sei die Ausstellung eines unbefristeten Ausweises möglich, wenn „eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse ausgeschlossen werden kann“. Bei einer psychischen Erkrankung wie der Zwangsstörung der Klägerin sei aber nicht auszuschließen, dass sich der Gesundheitszustand durch eine Psychotherapie oder medikamentöse Behandlung auf Dauer wieder verbessere. LSG Stuttgart: Besserung auf Dauer mit Therapie nicht ausgeschlossen Auch wenn ein Schwerbehindertenausweis unbefristet ausgestellt würde, führe dies zudem nicht zu einem „schützenswerten Vertrauen auf den Fortbestand der zugrundeliegenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft“, so das LSG. Die zuständige Behörde dürfe auch bei der unbefristeten Ausstellung des Schwerbehindertenausweises „jederzeit eine Überprüfung der gesundheitlichen Verhältnisse veranlassen“. fle/mwo
18. April 2024
Kinderzuschlag wird Eltern gewährt, die zwar ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken. Inhaltsverzeichnis Kinderzuschlag als Chance um das Jobcenter zu verlassen Kinderzuschlag ist für Eltern im Bürgergeld-Bezug in Kombination mit Wohngeld die Möglichkeit, das Jobcenter hinter sich zu lassen. Kinderzuschlag für Familien, die bisher keine Sozialleistungen beziehen Kinderzuschlag ist aber auch eine Leistung, durch die Familien mit geringem/mittlerem Einkommen staatliche Unterstützung erhalten können. Grundvoraussetzung Um Kinderzuschlag erhalten zu können, müssen Elternpaare als Grundlage zunächst ein Mindesteinkommen von 900€ Brutto erreichen. Bei alleinerziehenden Elternteilen beträgt die Grenze 600€, außerdem kann nur der Kindergeldbeziehende diese Leistung erhalten. Berechnungsweise des Kinderzuschlags 1. Berechnungsschritt: Kindereinkommen Das Kindereinkommen (außer Kindergeld) wird bereinigt nach den Regeln des SGB II zu 45% angerechnet. So sind zB. seit 1.7.23 alle Schülererwerbseinkommen unter 538€ anrechnungsfrei. Unterhalt(svorschuss) wird voll angerechnet. Bei Familie Jung verdient Paul (14) 150€ durchs Zeitungaustragen. Dieses Einkommen bleibt anrechnungsfrei. Tina (17) verdient in der Ausbildung 900€ Brutto und 714€ Netto. 538€ Azubi-Grundfreibetrag 114€ 30% des Brutto zw. 520 u. 900€ ---- 652€ Freibetrag 714€ Netto -652€ Freibetrag ------ 62€ angerechnetes Einkommen nach dem SGB II 45% des angerechneten Einkommens nach dem SGB: 45% von 62€ = 28€ auf den KiZ angerechnetes Einkommen 2. Berechnungsschritt: Elternbedarf Der Elternbedarf setzt sich aus dem Regelbedarf und Mehrbedarfen der Elternteile und einem prozentualen Anteil der tatsächlichen Warmmiete nach dieser Tabelle zusammen. Bei Familie Jung mit ihren 2 Kindern sind es 650€ Kaltmiete, 80€ Nebenkosten und 120€ Heizkosten. Die Regelbedarfe der Eltern sind je 506€. 71% (Wert aus Tabelle) der 850€ Warmmiete sind 603€. Ihr Elternbedarf beträgt 1615€ (506€+506€+603€). 3. Berechnungsschritt Elterneinkommen Vom Erwerbseinkommen sind mindestens folgende Freibeträge zu gewähren: 100€ Grundfreibetrag 20% des Bruttos zw. 100 u. 520€ 30% des Bruttos zw. 520 u. 1000€ 10% des Bruttos zw. 1000 u. 1500€ Der Freibetrag wird vom Netto abgezogen. Hr. Jung verdient 3000€ Brutto und 2305€ Netto. 100€ Grundfreibetrag 84€ (20% zwischen 100 u. 520) 144€ (30% zwischen 520 u. 1000) 50€ (10% zwischen 1000 u. 1500) ------ 378€ Freibetrag 2305€ Netto -378€ Freibetrag ----- 1927€ anrechenbares Einkommen nach SGB II Anschließend wird das den Elternbedarf übersteigende Elterneinkommen berechnet. 45% des übersteigenden Elterneinkommens mindern den maximalen Kinderzuschlagsbetrag von 292€/Kind. Beim Einkommen von Hr. Jung ergibt sich folgendes: 1927€ anrechenbares Einkommen nach SGB II -1615€ Elternbedarf ----- 312€ übersteigendes Elterneinkommen 45% des übersteigenden Elterneinkommens: 45% von 312€ = 140€ auf den KiZ angerechnetes Einkommen 4. Berechnungsschritt: Kinderzuschlag Zunächst wird das jeweilige Kindereinkommen abgezogen. Danach wird die Summe der verbleibenden Beträge der einzelnen Kinder gebildet und davon das auf den KiZ angerechnete Elterneinkommen abgezogen. Anrechnung Kindereinkommen: Paul: 292€ max. KiZ -0€ anzurechnendes Kindereinkommen ----- 292€ Kinderzuschlag nach Kinder-EK Tina: 292€ max. KiZ -28€ anzurechnendes Kindereinkommen ----- 264€ Kinderzuschlag nach Kinder EK 292€ KiZ Paul nach Kinder-EK 264€ KiZ Tina nach Kinder-EK ----- 556€ Gesamt-KiZ nach Kinder-EK 556€ Gesamt-KiZ nach Kinder-EK - 140€ anzurechnendes Eltern-EK ----- 416€ Kinderzuschlag Sie haben Anspruch auf 416€ Kinderzuschlag 5. Schritt: Prüfung Überwindung Hilfebedürftigkeit Zuletzt muss geprüft werden, ob der Anspruch auf die Summe aus Kinderzuschlag und Wohngeld maximal 100€ unter dem Bürgergeldanspruch liegt. Familie Jung hat außerdem je nach Wohnort noch Anspruch auf 226 - 281€ Wohngeld Haushaltskasse: 2305€ Netto Vater 500€ Kindergeld 416€ Kinderzuschlag 226€ Wohngeld (mind) ------ 3447€ Eltern-Haushaltskasse Hinzu kommen Einnahmen von 150€ von Paul und 714€ von Tina, ohne wäre das Wohngeld um 166€ höher ausgefallen. Haushaltseinkommen: 4311€ Mit 4311€ Haushaltseinkommen hat die Familie 705€ mehr als ohne Arbeit des Vaters. Lohnabstand Ohne Kinderzuschlag und Wohngeld ist der Lohnabstand zwischen Arbeit und Erwerbslosigkeit zum Teil sehr gering - im Beispiel wären es nur 63€ mehr - was die Aussage "Arbeit lohnt sich nicht" rechtfertigen würde. Mit ergänzenden Sozialleistungen für Erwerbstätige steigt dieser wieder deutlich an, in diesem Beispiel auf 705€. Alleine schon um diesen populistischen Behauptungen entgegen zu treten, müssen Familien über ihre Ansprüche informiert werden. Wer Kinderzuschlag bezieht, hat daraus abgeleitet Anspruch auf die Gebührenbefreiung für Kinbetreuung im Kindergarten, Tagesmutter oder im Hort und auch auf die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket wie Schülertickt, Klassenfahrt, Schulessen und einiges mehr. Dadurch entsteht zusätzlich häufig eine weitere Entlastung von schnell mehreren hundert Euro. Rechtsgrundlagen §6a BKGG - dort ist der Kinderzuschlag gerechnet §§ 11, 11a und 11b SGB II - Einkommensanrechnung
18. April 2024
Die meisten Arbeitnehmer merken, dass irgendetwas nicht stimmt und eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ansteht. Diese 5 Tipps helfen, um eine Abfindung zu erzielen. Achten Sie auf die Stimmung in ihrem Betrieb Irgend etwas stimmt in der Firma nicht mehr. Das spüren Arbeitnehmer. Wenn die ersten Entlassungen inm Betrieb folgen, ist es ratsam, sich vorzubereiten. Denn während die meisten Arbeitnehmer sich eher wenig mit dem Arbeitsrecht auskennen, nutzen viele Arbeitgeber genau diese Ahnungslosigkeit aus. Daher ist es wichtig, sich vorzubreiten und nicht gleich "klein beizugeben". Denn "unter Umständen verlieren Arbeitnehmer damit hohe Abfindungssummen", wie Rechtsanwalt Christian Lange aus Hannover bestätigt. Diese Tipps sind dafür gedacht, nicht gleich den Kopf in den Sand zu stecken, sondern sich vorzubereiten. 1. Zeitnah Kündigungsschutzklage erheben Ein Großteil der Kündigungen verstoßen gegen das Kündigungsschutzgesetz. Daher ist es ratsam, zügig eine Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Wer innerhalb von 3 Wochen nach Kündigung keine Kündigungsschutzklage einreicht, kann trotz fehlerhafter Kündigung nur in besonderen Fällen auch im Nachhinein eine Klage einreichen. Entweder kann eine Wiedereinstellung erreicht werden oder man einigt sich auf eine Abfindung. "Meistens wird im Rahmen einer Vorverhandlung bereits eine Abfindung vereinbart", so der Anwalt. Auch die Gegenseite kann sehr genau einschätzen, wie hoch das Risiko bei einem Klageverfahren ist. Um allerdings eine Klage einzureichen, sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht eingeschaltet werden. Nur dieser kennt die Tricks der Arbeitgeber und kann den Fehler in der Kündigung finden. Eine Klage muss inhaltlich vorbereiten sein, damit sich die Chancen auf eine Abfindung deutlich erhöhen. Viele Gekündigte denken, sie könnten gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber nichts erreichen. Das Gegenteil ist der Fall. Das Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmer und der Kündigungsschutz ist in Deutschland sehr weit gefasst. Das Kündigungsschutzgesetz ist stark auf die Rechte der Arbeitnehmer ausgerichtet, so dass viele Arbeitgeber vor Kündigungen regelrecht Angst haben. Deshalb werden oft auch Aufhebungsverträge dem Betroffenen vorgelegt. Ein solcher Aufhebungsvertrag sollte allerdings nicht leichtsinnig unterschrieben werden. Die Aussicht auf eine hohe Abfindung ist im Rahmen einer Kündigungsschutzklage meistens viel höher. 2. Eine Abfindung muss ausgehandelt werden Manche denken, es gäbe einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung, wenn man gekündigt wird. Das stimmt allerdings nicht. Vielmehr wird eine Abfindung in der Höhe als Ausgleich ausgehandelt. Die Chancen steigen, wenn die Wahrscheinlichkeit sehr hoch sind, dass die Kündigung vor einem Arbeitsgericht zu Fall gebracht wird. Je größer das Risiko des Arbeitgebers ist, vor Gericht zu verlieren, um so höher fällt auch die ausgehandelte Abfindungssumme aus. Entweder wird sich vor Gericht auf eine Abfindung geeinigt oder es wird vorgerichtlich bereits ein Abwicklungsvertrag mit Abfindung geschlossen. Im Gegenzug lässt dann der Gekündigte die Klage fallen und akzeptiert gegen Zahlung einer Abfindung die Kündigung. In den meisten Fällen ist das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer "vergiftet", so dass eine Abfindung für beide Seiten der bessere Weg ist. Merke: In den Sozialplänen größerer Firmen sind Abfindungsbeträge meistens vorgesehen. In vielen Fällen ist diese Summe allerdings deutlich geringer, als die, die im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ausgehandelt werden könnte. Daher ist es auch hier ratsam, diese Summe von einem Anwalt überprüfen zu lassen und gegebenenfalls eine Klage bei dem Arbeitsgericht einzureichen. Lesen Sie auch: - Drei-Wochen-Frist nach Kündigung verpasst: Dennoch eine Abfindung? - Kündigung: Abfindung nach ungenauer Sozialauswahl 3. Umgehend Arbeitslos melden Konnte eine Abfindungssumme verhandelt werden und die Kündigung wird rechtswirksam, sollten sich Betroffene zeitnah Arbeitssuchend melden. Denn dann kann Arbeitslosengeld 1 bezogen werden. Ist das Arbeitslosengeld 1 geringer, als das Existenzminimum, kann auch zusätzlich Bürgergeld beantragt werden. In jedem Fall ist eine rechtzeitige Meldung bei der Arbeitsagentur sinnvoll, um nahtlos Arbeitslosengeld beziehen zu können. Am besten ist, sich gleich nach Erhalt der Kündigung Arbeitslos zu melden. Wird die Meldung zu spät abgegeben, droht eine Sperrzeit. Das bedeutet, das Arbeitslosengeld wird dann eine Woche später erst ausgezahlt. Der eigentliche Betrag wird auch nicht später aufgerechnet. 4. Kündigung zurückweisen Häufig wird in großen Betrieben eine Kündigung von einer Person unterschrieben, die oftmals nicht dazu berechtigt ist. Häufig sind dies Personalleiter oder Abteilungs- bzw. Teamleiter. "Wenn dem so ist, sollte schnell ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktiert werden", so Rechtsanwalt Christian Lange. Klare Indizien sind: - Die Kündigung wurde nicht vom Geschäftsführer oder Prokuristen unterschrieben - Es wurde keine Vollmacht für den Unterzeichner der Kündigung schriftlich vorgelegt Ein Anwalt kann dann zwar die Kündigung im Ergebnis nicht verhindern, allerdings kann so auf eine ordentliche Kündigung bestanden werden. Für den Betroffenen kann so unter Umständen noch ein Monat mehr Beschäftigungszeit/Gehalt erreicht werden. Zudem hat der Anwalt mehr Zeit sich auf die Klage vorzubereiten. 5. Nichts unterschreiben Das Wichtigste zum Schluss: Unterschreiben Sie grundsätzlich nichts! Viele Chefs versuchen, dass das Kündigungsschreiben bzw. der Erhalt der Kündigung unterschrieben wird. Hierzu ist niemand verpflichtet! Auch ein Auflösungsvertrag sollte nie ohne vorige rechtliche Prüfung unterschrieben werden. Manche Arbeitgeber werden versuchen Sie unter Druck zu setzen. "Sonst bekommen Sie nichts", heißt es häufig von Seiten des Arbeitgebers. Davon sollte man sich aber nicht einschüchtern lassen! Oft gehen durch unbedachte Unterschriften Ansprüche verloren, da nicht selten Arbeitgeber sogenannte Abtretungsklauseln in die Kündigung mit einfügen. Diese bedeuten, dass der Gekündigte zum Beispiel auf offene Urlaubstage, Überstunden oder Zuschläge mit Unterzeichnung verzichtet. Das wirkt sich negativ auf Sie aus, da dann diese geldwerten Ansprüche verloren gehen.
18. April 2024
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist eine der Varianten der vorgezogenen Rente, die häufig missverstanden wird. Die Rente mit Schwerbehinderung wird oft als besonders vorteilhaft angepriesen, aber nicht jede Information, die verbreitet wird, ist korrekt. In diesem Beitrag räumen wir mit drei weit verbreiteten Mythen auf und klären über die tatsächlichen Bedingungen und Vorteile dieser Rentenform auf. Ja die Rente bei Behinderung ist die Rentenart, die von allen Varianten der vorgezogenen Renten die Beste ist. Allerdings stimmen auch nicht alle Mythen, die immer wieder auch in der Beratungspraxis genannt werden. Mit den häufigsten Mythen wollen wir in diesem Artikel einmal "aufräumen". Mit 50 bereits in Rente dank Schwerbehinderung? Ein weitverbreiteter Irrtum ist die Annahme, man könne bereits mit 50 Jahren in die Altersrente gehen, wenn man schwerbehindert ist. Tatsächlich beziehen sich solche Aussagen oft auf die Erwerbsminderungsrente, die unabhängig von der Altersrente gewährt wird, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten kann. Die Altersrente für Schwerbehinderte setzt hingegen einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 voraus und ermöglicht einen Renteneintritt frühestens fünf Jahre vor der regulären Altersgrenze. Für die meisten Jahrgänge bedeutet das einen Rentenbeginn frühestens mit 62 Jahren, nicht mit 50. Ein Schwerbehindertenausweis ausreichend für den Rentenbezug Ein weiterer Irrglaube ist, dass der Besitz eines Schwerbehindertenausweises ausreicht, um die Altersrente für Schwerbehinderte zu erhalten. In Wirklichkeit ist eine Wartezeit von 35 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich. In diese Wartezeit können auch Zeiten der Arbeitslosigkeit, Kindererziehung oder des Bezugs von Krankengeld einfließen. Ohne diese 35 Jahre Versicherungszeit ist eine Altersrente aufgrund von Schwerbehinderung nicht möglich. Die Altersrente für Schwerbehinderte sei besonders hoch Es wird oft angenommen, dass diese Rentenart besonders hoch ausfällt. Allerdings ist die Höhe jeder Rente individuell und hängt von den eingezahlten Beiträgen ab. Zwar ist die Durchschnittsrente bei Schwerbehindertenrentnern oft höher als bei anderen Rentenarten, dies liegt jedoch daran, dass man mit dieser Rentenform zwei Jahre früher ohne Abschläge in Rente gehen kann. Frühzeitige Renteneintritte vor dieser Zwei-Jahres-Frist führen allerdings zu Abschlägen, die maximal 10,8 Prozent betragen können. Ein Beispiel aus der Praxis: Claudia will in Rente mit einer Schwerbehinderung Stellen wir uns eine Person vor, nennen wir sie Claudia, die seit vielen Jahren als Verwaltungsangestellte tätig ist und eine Schwerbehinderung hat. Claudia ist jetzt 57 Jahre alt und erwägt, früher in Rente zu gehen. Claudia's Situation: Grad der Behinderung (GdB): 60 Arbeitsjahre: 37 Jahre Jahrgang: 1966, daher ist das reguläre Renteneintrittsalter für sie 67 Jahre. Planung der Frührente: Claudia kann theoretisch fünf Jahre vor ihrem regulären Renteneintrittsalter, also mit 62 Jahren, in Rente gehen. Da sie die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren bereits erfüllt hat und einen gültigen Schwerbehindertenausweis besitzt, erfüllt sie die Grundvoraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Rentenkalkulation: Wenn Claudia bis zum Alter von 62 Jahren arbeitet und dann in Rente geht, würde sie normalerweise Abschläge hinnehmen müssen, da sie fünf Jahre früher als vorgesehen in Rente geht. Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen beträgt der Abschlag jedoch maximal 10,8% (0,3% pro Monat). Realität der Rente: Claudia muss also eine Entscheidung treffen, ob sie die Abschläge in Kauf nimmt oder versucht, bis zum regulären Rentenalter weiterzuarbeiten, um die volle Rentenhöhe zu erhalten. Dabei sollte sie auch ihre gesundheitliche Situation und ihre finanziellen Bedürfnisse berücksichtigen. Dieses Beispiel zeigt, dass die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zwar ermöglicht, früher in den Ruhestand zu gehen, jedoch finanzielle Einbußen mit sich bringt, die sorgfältig abgewogen werden müssen. Fazit: die Schwerbehindertenrente ist wertvoll aber nicht bedeutend besser als andere Rentenarten Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bietet zweifellos wertvolle Vorteile, insbesondere die Möglichkeit, bis zu fünf Jahre früher in den Ruhestand zu gehen. Wichtig ist, die Voraussetzungen wie die 35-jährige Wartezeit zu erfüllen und realistische Erwartungen an die Höhe der Rente zu haben. Planen Sie Ihren Renteneinstieg sorgfältig und berücksichtigen Sie alle relevanten Faktoren, um Überraschungen zu vermeiden. Hilfe kann hierfür auch eine Sozialverband bieten.
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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!