BSG: Arbeitslosigkeit vor Rentenbeginn erschwert Anspruch Rente mit 63

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Hürden für abschlagfreie Rente ab 63

Kurz vor Rentenbeginn arbeitslos gewordene langjährige Versicherte können sich nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) weniger Hoffnung auf eine abschlagfreie Rente ab 63 machen. Denn haben Versicherte in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn Arbeitslosengeld I bezogen, kann diese Zeit nur in besonderen Ausnahmefällen auf die erforderliche Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden, stellten die Kasseler Richter in einem am Freitag, 29. Juni 2018, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag klar (Az.: B 5 R 25/17 R).

Die abschlagfreie Rente ab 63 wurde zum 1. Juli 2014 für langjährig Versicherte eingeführt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherte 45 Jahre lang Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt hat. Zeiten, in denen Arbeitslosengeld bezogen wurde, zählen grundsätzlich mit.

Um gezielte Frühverrentungen zu verhindern, wurde allerdings eine Ausnahme festgelegt. Trat die Arbeitslosigkeit zwei Jahre vor dem gewünschten Rentenbeginn ein, scheidet eine Anrechnung aus. Von dieser Ausnahme machte der Gesetzgeber erneut eine Ausnahme. Geht die Arbeitslosigkeit in diesem Zweijahreszeitraum auf eine Insolvenz oder „Geschäftsaufgabe“ zurück, wird die Zeit des Arbeitslosengeld-Bezugs doch noch als Wartezeit berücksichtigt.

Dass Zeiten des Arbeitslosengeld-Bezugs zwei Jahre vor Rentenbeginn aber grundsätzlich nicht mitzählen, hat der 5. BSG-Senat in zwei Urteilen vom 17. August 2017 bereits für rechtmäßig erklärt (Az.: B 5 R 8/16 R und B 5 R 16/16 R). Dies verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Nur bei Stellung eines Insolvenzantrags oder bei Geschäftsaufgabe dürften nach dem Gesetz die Zeiten des Arbeitslosengeld-Bezugs zwei Jahre vor Rentenbeginn bei der Wartezeit berücksichtigt werden.

Im jetzt entschieden Fall hatte das BSG zu klären, was denn überhaupt eine „Geschäftsaufgabe“ ist. Dem Kläger fehlten noch vier Monate, um die erforderlichen 45 Beitragsjahre zu erfüllen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte ihm die abschlagfreie Rente ab 63 verweigert. Die Zeit seines Arbeitslosengeld-Bezugs vor Rentenbeginn könne nicht auf die 45 Jahre angerechnet werden.

Der Kläger berief sich auf die im Gesetz enthaltene Ausnahme. Er habe bei einem bundesweiten Bildungsdienstleister gearbeitet. Dieser habe die Außenstelle Hamburg, in der er gearbeitet habe, aufgegeben. Dies sei als „Geschäftsaufgabe“ anzusehen.

Dem widersprach jedoch das BSG. Zwar habe der Gesetzgeber nicht genau definiert, was eine „Geschäftsaufgabe“ sei. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes könne darunter jedoch nur der vollständige „Wegfall des Unternehmens“ verstanden werden. Der Gesetzgeber wollte damit eine „missbräuchliche Frühverrentung“ der Beschäftigten ausschließen.

Hier habe das Bildungsunternehmen lediglich seine Außenstelle in Hamburg aufgegeben. Sonst sei es weiter aktiv. Eine „Geschäftsaufgabe“ liege damit nicht vor.

Die Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs zwei Jahre vor Rentenbeginn seien grundsätzlich auch dann nicht anrechnungsfähig, wenn sie vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen am 1. Juli 2014 liegen, urteilte abschließend das BSG. fle/mwo

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