Auszubildende sind nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) von ALG II-Leistungen ausgeschlossen, wenn sie dem Grunde nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder der Bundesausbildungsbeihilfe (BAB) förderungsfähig sind. Dieser Fall tritt eigentlich immer ein, wenn man ein Studium aufnimmt oder eine Ausbildung macht.
Vorraussetzungen und Anspruch
Die Faustregel ist: Wer eine Ausbildung macht, bekommt kein Geld vom Jobcenter. Doch auch hier gilt: Keine Regel ohne Ausnahmen. Denn Auszubildende, die bei ihren Eltern wohnen, die Ausbildungsstätte in angemessener Zeit erreichen können (Hin- und Rückfahrt bis zwei Stunden) und deren Eltern Hartz IV beziehen, haben einen Anspruch auf ALG II (§ 7 Abs. 6 Nr. 1, 2 Alt. SGB II)
Wer während einer berufsvorbereitenden Maßnahme BAB bezieht oder während des Besuchs einer Berufsfachschule BAföG erhält, hat ebenso Anspruch auf ALG II. BAföG und BAB zählen dann als Einkommen des Antragstellers, wobei der sogenannte „ausbildungsbedingte Bedarf“ für Fahrtkosten und Ausbildungsmaterial nicht auf das ALG II angerechnet wird.
Auch Schüler einer Abendhauptschule, einer Abendrealschule oder Abendgymnasiums haben Anspruch auf ALG II, wenn das 30. Lebensjahr bei Beginn der Ausbildung noch nicht vollendet ist.
Studierende bekommen Zuschuss zu Unterkunftskosten
Studierende, die bei ihren Eltern wohnen und aus diesem Grund ein geringeres BAföG erhalten, bekommen einen Zuschuss zu den Unterkunftskosten vom Jobcenter. Doch das Jobcenter zahlt den Zuschuss nur, wenn die Unterkunftskosten höher sind, als die bei der BAföG-Berechnung berücksichtigten. Die Höhe des Mietzuschusses orientiert sich an der Angemessenheitsgrenze und gilt nicht als ALG II-Leistung.
Wenn die Ausbildungsvergütung und BAB nicht zur Deckung der Unterkunftskosten ausreichen, so erhalten auch Auszubildende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, einen Zuschuss vom Jobcenter. Auszubildende unter 25 Jahren erhalten diesen Zuschuss nur, wenn die Ausbildungsstätte vom Elternhaus nicht in angemessener Zeit zu erreichen ist. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, schwerwiegende soziale Gründe geltend zu machen, die ein Wohnen bei den Eltern ausschließen. Der Gesetzgeber sieht aber eine sogenannte Nestflucht nicht vor.
Unterbrechung der Ausbildung
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Wird die Ausbildung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Kindeserziehung unterbrochen (Urlaubssemester), kann ein Anspruch auf ALG II für Personen in BaföG förderungsfähiger Ausbildung entstehen. Auch während der Schwangerschaft (ab der 13. Schwangerschaftswoche) können Studierende und Auszubildende Leistungen in besonderen Lebenslagen in Anspruch nehmen. So wie auch folgende Personen:
- werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche
- Alleinerziehende
- bestimmte erwerbsfähige Behinderte
Der Leistungsausschluss von ALG II für Studenten und Auszubildende gilt nicht für Angehörige, wenn ihr Unterhalt nicht anderweitig sichergestellt ist. So können Kinder von Studierenden einen Anspruch auf ALG II Leistungen haben.
Liegt eine besondere Härte vor, so kann das ALG II auch als Darlehen für Studierende oder Auszubildende bewilligt werden. Eine besondere Härte liegt z. B. dann vor, wenn Behinderte die Regelstudienzeit nicht einhalten können und auch nicht auf einen Nebenjob verwiesen werden können. Da Studierende und Auszubildende dem Grunde nach erwerbsfähig sind, sind Sozialgeld und Sozialhilfe ausgeschlossen. Diese Leistungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn man erwerbsunfähig ist.
Quellen:
Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II)
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG)