Arbeitsverträge

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Arbeitsvertrag

Hier zeigen wir Ihnen auf, welche allgemeinen Richtlinien es gibt, wenn man einen erneuten Arbeitsvertrag unterschreibt.

Probezeit

Bei dem Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages ist es üblich, eine Probezeit zu setzen, die dazu dient, das Zusammenspiel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erproben. Entspricht der neue Mitarbeiter nicht den Vorstellungen der Firma, kann er ohne Probleme in der Testphase gekündigt werden. Die Probezeit bei Auszubildenden ist gesetzlich festgelegt. Sie ist mit mindestens einem Monat zwingend vorgeschrieben und darf auf max. drei Monate verlängert werden. (§ 13 Berufsbildungsgesetz)

Bei Firmen, die den Tarifbedingungen unterliegen, ist die Probezeit im Allgemeinen im Manteltarifvertrag festgelegt. Für Gewerbliche gelten normalerweise vier Wochen und für Angestellte drei Monate, in Ausnahmefällen bis zu sechs Monaten.

Befristete Arbeitsverträge

Hierzulande entsprechen unbefristete Arbeitverträge der Norm. Der Arbeitgeber kann allerdings auch von vornherein einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer abschließen, wenn ein sachlicher Grund vorliegt (beispielsweise Vertretung wegen Schwangerschaft).

Eine Ausnahme regelt das Beschäftigungsförderungsgesetz; wenn einer Firma kein Dauerarbeitsplatz zur Verfügung steht, darf entweder ein Arbeitnehmer neu eingestellt oder ein anderer in unmittelbarem Anschluss an die Berufsausbildung vorübergehend weiterbeschäftigt werden.

Ein befristetes Arbeitsverhältnis darf bis zu drei Mal verlängert werden, bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren.

Arbeitszeit

Laut Tarifvertrag gilt die dort angegebene wöchentliche Arbeitszeit. Da ein Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer besteht (auch für überstunden, § 87 BetrVG) muss der Arbeitgeber die Arbeitszeiten mit dem (vorhandenen?) Betriebsrat abstimmen.

Sollte allerdings kein Tarifvertrag gelten, ist es sinnvoll, die Arbeitsstunden in dem Arbeitsvertrag festzulegen und eine Regelung, ab wann überstunden beginnen, welche Zuschläge bezahlt werden etc., zu treffen

Probearbeitsverhältnis

Probearbeitsverhältnis ist ein befristetes Verhältnis. Nach dem Probearbeitsverhältnis endet das Arbeitnehmerverhältnis. Möchte der Arbeitgeber den Mitarbeiter trotzdem behalten, muss er einen neuen Vertrag aufstellen.

Nach der Probezeit allerdings geht das Arbeitsverhältnis unverändert weiter. In der Probezeit hat der Arbeitgeber nur die zusätzliche Berechtigung, eine Kündigung auszusprechen.

Kündigungsfristen

Wird per Einzelvertrag die Kündigungsfrist nicht festgelegt, richtet Sie sich nach dem Tarifvertrag oder Gesetz (§622 BGB). Laut dem Gesetz haben Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von vier Wochen bis zum 15. des Monats oder zum Monatsende. In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. Sie verlängert sich mit zunehmender Betriebszugehörigkeit:

• 2 Jahre = 1 Monat
• 5 Jahre = 2 Monate
• 8 Jahre = 3 Monate
• 10 Jahre = 4 Monate
• 12 Jahre = 5 Monate
• 15 Jahre = 6 Monate
• 20 Jahre = 7 Monate

Bei der Betriebszugehörigkeits-Berechnung zahlen allerdings nur die Jahre ab dem 25. Lebensjahr. Diese langen Fristen gelten nur für Arbeitnehmerkündigungen. Durch den Einzelarbeitsvertrag können die Fristen verkürzt bzw. verlängert werden.

Vergütung/Eingruppierung

Hier gilt bei dem Tarifvertrag ein Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung durch den Betriebsrat. Meinungsverschiedenheiten verzögern oder behindern nicht die Einstellung. Der Mitarbeiter kann, genau wie der Arbeitnehmer, die Richtigkeit der Eingruppierung vor dem Arbeitsgericht prüfen lassen.

Werden Zulagen ohne Bedingungen bezahlt, sind sie bei Tarifverhandlungen nicht anrechenbar. Bei freiwillig übertariflichen Zulagen kommt es darauf an, ob die Firma den Vorbehalt des Wiederrufs macht und darauf hinweist, dass kein Rechtsanspruch für die Zukunft besteht.