Zuschläge dürfen nicht gepfändet werden

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Keine Pfändung von Erschwerniszulagen

20.02.2015

Schuldner, die von einer Pfändung betroffen sind, können erarbeitete Sonn-, Nacht- und Feiertagszuschläge behalten. Sogenannte Zeitschläge dürfen nicht gepfändet werden, urteilte aktuell das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg (AZ: 3 Sa 1335/14).

Im konkreten Fall hatte der Kläger eine Privatinsolvenz beantragt. Während des Insolvenzverfahrens ging das Gehalt an den eingesetzten Treuhänder. Dieser hatte sämtliche Bezüge inklusive Wechselschichtzulagen gepfändet. Dagegen setzte sich der Betroffene zur Wehr. Zulagen seien unpfändbar, so das Argument des Beschäftigten.

Dieser Postion stimmte das Gericht zu. Laut der Zivilprozessordnung wären „Schmutz- und Erschwerniszulagen“ unpfändbar. Hier sei zwischen unterschiedlichen Arbeitserschwernissen zu unterscheiden. Schichtzulagen seien in diesem Kontext Zuschläge für Arbeitseinsätze unter erschwerten Bedingungen. Weil das Gericht allerdings mit seiner Position sich von anderen Landesarbeitsgerichten unterscheidet, wurde eine Revision in diesem Fall zugelassen. (sb)

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