Wohnraum für Besuchskinder zählt nur Hälfte

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Wohnraumbedarf für Kinder, die ihren Lebensmittelpunkt beim früheren Partner haben, wird nur zu 50 Prozent vom Jobcenter berücksichtigt

13.08.2014

Hartz IV-Bezieher, die regelmäßig von ihren Kindern besucht werden, haben Anspruch auf eine größere Wohnung. Der Wohnraumbedarf entspricht aber nur der Hälfte des Bedarfs, den das Jobcenter für Haushalte gewährt, in denen Kinder dauerhaft leben. Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit seinem Beschluss vom 27. Mai 2014 (Aktenzeichen: L 3 AS 1895/14 ER-B).

Kein Anspruch auf eine Wohnung für einen Vier-Personen-Haushalt
Im konkreten Fall hatte ein Hartz IV-Bezieher geklagt, der für sich und seine ihn regelmäßig besuchenden Kinder eine 90 Quadratmeter große Wohnung beanspruchte. Das Jobcenter weigerte sich jedoch die Unterkunftskosten in voller Höhe zu übernehmen, da die Wohnung deutlich über einer angemessenen Wohnungsgröße liege. Doch der Mann beharrte darauf, dass ihm eine Wohnung für einen Vier-Personen-Haushalt zustehe, da ihn seine drei Kinder im Rahmen des Umgangsrechts regelmäßig mittwochs, an jedem zweiten Wochenende sowie während der Hälfte der Ferien besuchten.

Nachdem das Sozialgericht Mannheim der Argumentation des Jobcenters folgte, zog der Hartz IV-Bezieher vor das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Dies stellte klar, dass der Wohnraumbedarf der Kinder nur hälftig berücksichtigt werden kann, da diese bei der ihrer Mutter lebten und den Vater lediglich besuchten. Somit ergebe sich ein Wohnraum-Anspruch von 67,5 Quadratmetern, ausgehend von 45 Quadratmetern für einen Singlehaushalt. Der volle Wohnraumbedarf der Kinder bestünde nur, wenn diese dauerhaft im Haushalt des Vaters lebten. Staatliche Leistungen seien zudem dazu gedacht, die Ausübung des Umgangsrechts zu ermöglichen und nicht zu optimieren, so das Gericht. (ag)

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