Weniger Hartz IV durch Lebensgefährtin

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Der Begriff Lebensgefährtin reicht aus, um das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zu vermuten

29.07.2012

Die Bezeichnung „Lebensgefährtin“ reicht aus, um eine Bedarfsgemeinschaft zu konstruieren, wie aktuell das Sozialgericht Karlsruhe urteilte. Das wiederum hat Auswirkungen auf die Höhe der Hartz IV-Leistungen.

Die Begriffe „Lebenspartnerschaft“ oder „Lebenspartnerin“ gelten in Jobcenter als Zeichen für ein Vorliegen einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft. Das Sozialgericht Karlsruhe urteilte, dass auch der Begriff „Lebensgefährtin“ für ein Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft bei Hartz IV gilt (Az: S 4 AS 3038/11).

Im konkreten Fall haben zwei Bezieher/innen des Arbeitslosengeldes II (ALG II) bereits einige Jahre zusammen in einer Wohnung gelebt. Bereits zu dieser Zeit galt die Wohngemeinschaft als „Bedarfsgemeinschaft“. In einem Hartz IV-Antrag hatte der in der Wohnung lebende Mann seine Mitbewohnerin als „Lebensgefährtin“ bezeichnet. Als die Frau eine Erwerbsminderungsrente bezog, wehrte sich der in der Wohnung lebende Mann zunächst per Widerspruch und nach Ablehnung per Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe gegen die Anrechnung der Erwerbsminderungsrente an den Hartz IV Regelsatz des Mannes. Denn die Behörde unterstellte weiterhin eine Bedarfsgemeinschaft.

Vor Gericht argumentierten die Kläger, das Jobcenter hätte keine genügende Erläuterung über die Bedeutung einer Bedarfsgemeinschaft bei Antragsstellung gegeben. Vielmehr würde es sich um eine Wohngemeinschaft handeln, „die aus der Not heraus geboren“ worden sei. Die Kläger vertraten die Position, dass eine Erwerbsminderungsrente demnach nicht als Einkommen an das Arbeitslosengeld II angerechnet werden darf.

Die Sozialrichter wiesen die Klage jedoch ab. Das Argument, es habe keine ausreichende Aufklärung seitens des Leistungsträgers über den Sinn und Zweck einer Bedarfsgemeinschaft gegeben, ließ das Gericht in seiner Urteilsbegründung nicht gelten. Durch die eigenhändige Unterschrift hätten beide Kläger den Erhalt des Merkblattes SGB II “Grundsicherung für Arbeitsuchende” erklärt. Zudem hätte der Mann seine Mitbewohnerin als „Lebensgefährtin“ bezeichnet, weshalb auf eine Bedarfsgemeinschaft seitens der Behörde geschlossen werden kann. Daher sei die Anrechnung der Erwerbsminderungsrente auf den ALG II-Regelbedarf rechtens, urteilten die Richter.

So heißt es in dem Leitsatz des Urteils: „Die wiederholte Bezeichnung der langjährigen Wohnpartnerin gegenüber dem Grundsicherungsträger (Jobcenter) als "Lebensgefährtin" spricht gegen das Vorliegen einer bloßen Wohngemeinschaft und für eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft“. Einer Berufung des Urteils wurde jedoch stattgegeben, weil der verhandelte Fall den festgelegten Wert des Beschwerdegegenstands (750,00 EUR) überschreitet. (sb)

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