Vorstellungsgespräch: Nach einem Unfall versichert

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Wer einen Unfall nach einem Vorstellungsgespräch erleidet, zudem das Jobcenter aufforderte, hat einen Anspruch auf Zahlungen der gesetzlichen Unfallversicherung

09.01.2015

Erleidet ein Erwerbsloser auf dem Rückweg eines Vorstellungsgespräches einen Unfall, so muss die gesetzliche Unfallversicherung dies als Arbeitsunfall werten. Das gilt dann, wenn ein Hartz IV oder Arbeitslosengeld 1 Bezieher durch die Arbeitsagentur oder das Jobcenter zu dem Gespräch aufgefordert wurde, wie das Sozialgericht Konstanz (AZ: S 11 U 1929/14) urteilte.

Im konkreten Fall wurde ein erwerbsloser Mann von der Arbeitsagentur zu einem Vorstellungsgespräch als Bauhelfer vermittelt. Nach dem Gespräch ereignete sich ein Unfall mit dem Auto. Der Betroffene erlitt schwere Gehirnverletzungen und wurde in Folge pflegebedürftig. In diesem Zusammenhang beantragte der Mann Zahlungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach Meinung der Klagevertretung habe es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall gehandelt. Die Behörde sah dies anders. Daraufhin klagte der Betroffene.

Das Sozialgericht Konstanz gab dem Erwerbslosen Recht. Es bestehe in der Tat ein Anspruch, weil der Unfall mit dem Auto im Kontext mit dem § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII zu bewerten sei. Nach diesem Paragraphen sind Personen gesetzlich unfallversichert, „die einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung einer Arbeitsagentur nachkommen, diese oder eine andere Arbeitsstelle aufzusuchen.“ Hier sei es ausreichend, dass die Aufforderung auch nur als „Bitte“ oder „Empfehlung“ überschrieben sei. Wichtig sei aber, dass das Erscheinen bei dem potenziellen Arbeitgeber als notwendig seitens der Behörde erachtet wurde. Das war hier der Fall. Denn das Schreiben der Arbeitsagentur war so formuliert, dass eine Bewerbung seitens der Arbeitslosen erwartet wurde. So stand zum Beispiel geschrieben: „Treten Sie umgehend per Telefon oder Email in Kontakt mit dem Arbeitgeber“. Zusätzlich wurde zu nachfolgenden Meldung aufgefordert, ob man sich vorgestellt habe und ob der Arbeitssuchende genommen wurde. Hätte sich der Kläger auf Eigeninitiative beworben, wäre die Unfallversicherung nicht in der Pflicht gewesen.

Anmerkung:
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind in der Unfallversicherung kraft Gesetzes Personen versichert, die nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und Dritten BuchesSozialgesetzbuch der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen.

Der Unfallversicherungsschutz nach Aufforderung der Arbeitsagentur, sich zu bewerben, führt immer wieder zu schwierigen Grenzfällen. Für die Aufforderung, sich bei einem möglichen Arbeitgeber vorzustellen, hat das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass der Unfallversicherungsschutz nicht schon nach der „ersten“ Vorstellung abgeschlossen ist, wenn am Folgetag ein weiteres Gespräch vereinbart wird, in dem der Arbeitslose seine Entscheidung, das Arbeitsangebot anzunehmen, mitteilen will (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juli 1980, 2 RU 103/79, SozR 2200 § 539 Nr. 70). Hingegen steht ein Meldepflichtiger auf dem Weg zu der von der Arbeitsagentur vermittelten potentiellen Arbeitsstelle zwecks Vorlage/Nachreichen der fehlenden Bescheinigung der Kindergeldkasse nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG, Urteil vom 12. Mai 2009, B 2 U 8/08 R,juris). Derjenige, der sich ohne eine Aufforderung selbstständig, auf eigene Initiative hin, bei einer Stelle vorstellt, ist ebenfalls nicht versichert (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2003, B 2 U 45/02 R, juris). (sb)

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