Verspätete Antragstellung von Hartz IV Leistungen

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Bei verspäteter Antragstellung von Hartz IV – Leistungen zur Monatsmitte sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung anteilig für die zweite Monatshälfte zu erbringen, auch wenn die Mietzahlung bereits zum Monatsbeginn erfolgt ist.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind – soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen – diese als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Der Senat teilt die Auffassung des SG, dass es vorliegend nicht darauf ankommt, ob die Mietkosten tatsächlich das Maß des Angemessenen überschreiten, da sie jedenfalls im streitigen Zeitraum im Rahmen der Übergangsregelung vom Beklagten zu tragen sind. Der befristete Bestandschutz nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II scheidet nicht schon deshalb aus, weil die Klägerin vor Abschluss des Mietvertrages keine Zusicherung des Beklagten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II eingeholt hat. Die Obliegenheit zur Einholung einer Zusicherung vor Vertragsabschluss über eine neue Unterkunft trifft nur denjenigen, der als Hilfebedürftiger die Unterkunft wechseln will (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 62). Überdies stellt das im Gesetz genannte Erfordernis vorheriger Zustimmung seitens des Kommunalen Trägers keine Anspruchsvoraussetzungen dar (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2).

Gemäß § 37 Abs. 1 SGB II werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag erbracht, sie werden nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Die Antragstellung am 17 August 2007 ist damit für den Leistungsbeginn maßgeblich. Gemäß § 41 Abs. 1 SGB II besteht der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für jeden Kalendertag, dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. Auch Leistungen für Unterkunft und Heizung sind nach diesen Grundsätzen anteilig zu erbringen, soweit dem Hilfebedüftigen Leistungen nicht für einen vollen Monat zustehen, denn insoweit handelt es sich um Kosten, die grundsätzlich auch monatlich gezahlt werden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08 November 2007 – L 9 AS 67/06 – , Revision anhängig – B 14 AS 13/08 R -; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2007 – L 8 AS 1187/07 – ) .

Bei einem Umzug in eine nicht angemessene Wohnung vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit ist die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten für eine Übergangszeit nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II nicht ausgeschlossen. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen. Die Frage, ob bei verspäteter Antragstellung zur Monatsmitte Leistungen für Unterkunft und Heizung anteilig für die zweite Monatshälfte zu erbringen sind, wenn die Mietzahlung bereits zum Monatsbeginn erfolgt ist, ist grundsätzlich klärungsbedürftig, höchstrichterliche Rechtsprechung liegt hierzu noch nicht vor. (17.03.2009)

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