Verschieben von Sozialhilfe zur Krankenkasse

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Verschieben von Sozialhilfeempfängern zur Krankenkasse erschwert

20.05.2016

Stuttgart (jur). Erhalten sozialhilfebedürftige Rentner ihre Renten für mehrere Monate zusammengefasst ausgezahlt, darf deshalb das Sozialamt die Kosten für notwendige Krankenbehandlungen nicht einfach auf die Krankenkasse abwälzen. Das zeitweise Verschieben der Rentner in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Donnerstag, 19. Mai 2016, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 11 KR 5133/14).

Konkret ging es um eine 80-jährige Frau, die auf Sozialhilfe angewiesen war. 2010 erhielt sie erstmals für mehrere Monate eine Nachzahlung für eine geringe russische Rente. Für jeden Monat standen ihr rund 200 Euro zu. Üblicherweise werden die russischen Renten nicht monatlich, sondern quartalsweise ausgezahlt.

Das Sozialamt fasste die Rentenzahlung des gesamten Jahres jedoch zusammen, sodass die Frau für den Monat November 2010 aus dem Sozialhilfebezug herausfiel. Für diese Zeit meldete das Sozialamt die 80-Jährige bei der AOK an. Diese sei für den einen Monat für die Kosten der Krankenbehandlung nun zuständig. Danach sollte die Frau wieder in den Sozialhilfebezug kommen, so dass auch wieder das Sozialamt die Krankenkosten übernehmen muss.

Das LSG wies in seinem Urteil vom 10. Mai 2016 darauf hin, dass ab einer einmonatigen Unterbrechung des Sozialhilfebezugs die gesetzliche Krankenversicherung für die Übernahme der Krankheitskosten zwar zuständig werden könne. Dies gelte aber nicht für „rückwirkend“ und rechtswidrig herbeigeführte Unterbrechungen des Sozialhilfebezugs.

Das Sozialamt durfte hier nicht die gesamten Rentenzahlungen des Jahres 2010 punktuell in einem Monat zusammenfassen und damit den Sozialhilfebezug für einen Monat unterbrechen, so die Stuttgarter Richter. Die Rentnerin müsse daher bei Krankheit und Pflege nicht von der AOK, sondern weiterhin notwendige Hilfeleistungen vom Sozialamt erhalten. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das LSG die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel zu. fle/mwo

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