Urteil: Jobcenter muss Fahrtkosten zu Kind zahlen

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Bundessozialgericht hebt Bagatellgrenze der BA auf: Auch geringe Fahrtkosten zu getrennt lebenden Kindern müssen vom Jobcenter übernommen werden

05.06.2014

Das Jobcenter Bielefeld hatte sich geweigert, die Fahrtkosten eines Hartz IV-Beziehers zu seiner getrennt lebenden Tochter zu übernehmen. Daraufhin zog der Mann vor Gericht. Das Bundessozialgericht entschied zugunsten des Vaters und hat damit das Umgangsrecht Erwerbsloser mit ihren beim Ex-Partner lebenden Kindern gestärkt (Aktenzeichen: B 14 AS 30/13 R).

Auch geringe Fahrtkosten zum Kind müssen vom Jobcenter als Mehrbedarf anerkannt werden
Ein Hartz IV-Bezieher hatte beim Jobcenter die Übernahme der regelmäßig anfallenden Fahrtkosten zu seiner getrennt lebenden Tochter beantragt. Das Kind lebt bei seiner Mutter etwa 17 Kilometer vom Vater entfernt. Die monatlichen Fahrtkosten zur Pflege des Umgangsrecht belaufen sich auf 13,60 Euro. Das Jobcenter lehnte den Antrag des Vaters auf Mehrbedarf, den er im Jahr 2010 stellte, mit der Begründung ab, dass der Betrag unter einer Grenze von zehn Prozent des Hartz IV-Regelsatzes von damals 359 Euro lag. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) geht zudem von einer Bagatellgrenze von 38,20 Euro im Monat aus, unterhalb derer keine Beträge zu erstatten sind. Diese Grenze verwarfen nun die Richter am Bundessozialgericht.

Eltern in Hartz IV-Bezug steht den Richtern zufolge die Übernahme der Kosten zur Pflege des Umgangsrechts zu. Es liege ein laufender, vom durchschnittlichen Bedarf deutlich abweichender, unabweisbarer und nicht nur einmaligen Mehrbedarf vor. Das Jobcenter müsse dies anerkennen. Für die Bagatellgrenze der BA fehle zudem die Rechtsgrundlage. Bei dem damals geltenden Hartz IV-Regelsatz seien die Fahrtkosten eine wesentliche zusätzliche Belastung, so das Gericht. (ag)

Bildquelle: Helene Souza / pixelio.de

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