Urteil: Hartz IV trotz Jugendarrest

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Jugendarrest bedeutet keinen Ausschluss von Hartz IV-Leistungen

26.03.2014

Wenn Heranwachsende in den Jugendarrest kommen, verlieren sie dadurch nicht ihren Anspruch auf Hartz IV-Leistungen. Das entschied das Sozialgericht (SG) Dresden (Aktenzeichen: S 7 AS 156/13). Der bis zu vierwöchige Dauerarrest stelle keine reguläre Freiheitsstrafe dar, die mit einem Ausschluss der Hartz IV-Leistungen einher gehen würde, urteilte das Gericht.

Jugendarrest ist nicht mit regulärer Gefängnisstrafe vergleichbar
Im verhandelten Fall wurde ein psychisch kranker Hartz-IV-Bezieher, der allein in seiner Wohnung lebte, zu zwei Wochen Jugendarrest verurteilt. In der Zeit vom 13. Februar bis 27. Februar 2012 musste der damals 19-Jährige in eine stationäre Einrichtung. Das Jobcenter reagierte prompt und strich dem jungen Mann die Leistungen für den Arrestzeitraum, nachdem seine Mutter das Jobcenter über die Strafe ihres Sohnes informiert hatte. Das Amt argumentierte, dass eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung nach den gesetzlichen Bestimmungen den Bezug von Hartz IV-Leistungen ausschließe. Zudem habe das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass ein Leistungsbezug während des Aufenthalts in einer stationären Einrichtung nur dann fortbestehen könne, wenn der Betroffene dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch 15 Stunden pro Woche zur Verfügung stehen würde. Das sei bei dem 19-Jährigen aber nicht der Fall, so die Begründung des Jobcenters.

Der Betroffene reichte daraufhin Klage ein. Nach seinem Verständnis handelt es sich beim Jugendarrest nicht um eine reguläre Freiheitsstrafe, sondern um ein Zuchtmittel. Somit sei der Leistungsausschluss nicht rechtens. Das SG gab dem 19-Jährigen Recht und verpflichtete das Jobcenter zur Zahlung der Leistungen während des Jugendarrests. Zwar stelle der Vollzug in der stationären Einrichtung eine Einschränkung des Freiheitsgrundrechts dar, es handele sich jedoch nicht um eine reguläre Kriminalstrafe, die einen Leistungsausschluss rechtfertigen würde. Der Jugendarrest sei vielmehr ein Zuchtmittel, um an das Ehrgefühl des jungen Mannes zu appellieren und ihm aufzuzeigen, dass er für das von ihm begangene Unrecht die Verantwortung übernehmen müsse. Der Arrest beinhalte erzieherische Maßnahmen, die auch dazu dienten, Schwierigkeiten zu bewältigen, und sei nicht mit einem regulären Gefängnisaufenthalt vergleichbar. (ag)

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