Hartz IV: Unterhaltszahlungen kein Vermögen

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Hartz IV: Unterhaltsnachzahlung ist kein geschütztes Vermögen im Sinne der Grundsicherung nach dem SGB II.

Das Bundessozialgericht in Kassel urteilte: Die Unterhaltsnachzahlung stellt kein geschütztes Vermögen dar, sondern anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Ob anrechenbares Einkommen oder – im Rahmen von Vermögensfreigrenzen geschütztes – Vermögen vorliegt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ebenso wie nach der vorhergehenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz danach, ob der Geldzufluss vor oder nach Antragstellung liegt. (Bundessozialgericht Aktenzeichen "B 14 AS 26/07 R" und "B 4 AS 29/07 R")

Anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazuerhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Maßgeblich hierbei ist grundsätzlich der tatsächliche Geldzufluss. (02.03.2009)

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