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Trotz Jobwechsel: Unterhaltpflicht bleibt bestehen

Unterhalt: Wer seinen sehr gut bezahlten Job aufgibt und eine weniger gut bezahlte Arbeit annimmt, muss dennoch weiterhin Unterhalt zahlen.

(23.07.2010) Die freiwillige Aufgabe einer gut bezahlten Arbeitsstelle lässt die Unterhaltspflicht nicht entfallen, das urteilte das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) im Urteil: Aktenzeichen: "6 UF 95/09". Der Unterhaltspflichtige muss den Unterhalt weiterhin zahlen.

Im vorliegenden Fall war der Unterhaltspflichtige als Vertragsmakler mit circa 4000 Euro monatlich tätig. Der Mann gab seine Tätigkeit freiwillig auf und verweigerte jede weitere Unterhaltszahlungen. Er begründete diesen Schritt damit, dass er nun nur noch als "Hilfskoch" arbeiten würde und demnach viel weniger verdienen würde. Daher könne er keinen Unterhalt mehr leisten.

Doch die Richter sahen darin einen mutwilligen Schritt, um Unterhaltszahlungen zu sparen. Wer mutwillig seinen Job aufgibt, müsse so behandelt werden, als ob er weiterhin über ein derartiges Einkommen verfüge. Das Oberlandesgericht konnte sich dem Eindruck nicht erwehren, dass der Wechsel der Arbeitstätigkeit nur deshalb geschehe, um den Unterhaltsverpflichtigungen nicht nachzukommen. Das gelte vor allem dann, wenn die bisherige Tätigkeit "mutwillig" aufgegeben wurde. (sb)

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