Teilarbeitslosengeld nur nach zwölf Monaten mit zwei Jobs

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BSG: Beitragszeiten mit voller Stelle bleiben unberücksichtigt
Die Anspruchsvoraussetzungen für ein Teilarbeitslosengeld können auch nicht in Teilen durch eine Vollbeschäftigung erfüllt werden. Das hat am Dienstag, 13. März 2018, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden (Az.: B 11 AL 23/16 R). Das Teilarbeitslosengeld sei als komplett „eigenständige Leistung ausgestaltet“, erklärte das BSG zur Begründung.

Das Teilarbeitslosengeld wurde 1997 eingeführt. Voraussetzung ist, dass innerhalb der letzten zwei Jahre zwölf Monate lang zwei Teilzeitbeschäftigungen nebeneinander bestanden haben. Das BSG hatte hierzu bereits entschieden, dass dies auch wechselnde Beschäftigungen sein dürfen (zum Beispiel vormittags und nachmittags) (Urteil vom 17. November 2005, Az: B 11a AL 1/05 R).

In dem nun entschiedenen Fall hatte eine Sozialarbeiterin aus Rheinland-Pfalz wiederholt nur befristete Stellen erhalten und war dazwischen arbeitslos. So hatte sie zuletzt zehneinhalb Monate als wissenschaftliche Lehrkraft in Vollzeit gearbeitet. Dann war sie wieder fünf Monate arbeitslos, ehe sie Anfang 2012 zwei halbe Teilzeitstellen annahm.

Eine davon musste sie im September 2012 aufgeben. Um den halben Verdienstausfall wettzumachen, beantragte sie Teilarbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur lehnte dies jedoch ab. Denn die Sozialarbeiterin habe nur für gut acht Monate in zwei Teilzeit-Arbeitsverhältnissen nebeneinander gearbeitet.

Mit ihrer Klage forderte die Sozialarbeiterin, auch ihre vorausgehende Vollbeschäftigung müsse mit berücksichtigt werden. Denn in dieser Zeit habe sie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet – genau so, als habe sie zwei halbe Stellen gehabt.

Dem folgte das BSG nicht. Schon nach dem Gesetzeswortlaut könne eine Vollbeschäftigung nicht einbezogen werden. Das Gesetz verlange ausdrücklich zwei Teilzeitstellen nebeneinander.

Zudem sei das Teil- gegenüber dem regulären Arbeitslosengeld „als eigene Leistung ausgestaltet“. Beide schlössen sich gegenseitig aus.

Eine gegenseitige Anrechnung der Anwartschaften würde auch „zu kaum lösbaren Problemen führen“, betonten die Kasseler Richter. So habe hier die Sozialarbeiterin später noch Arbeitslosengeld aus Restansprüchen ihrer früheren Vollbeschäftigungen erhalten. Anspruch und Berechnung dieses Arbeitslosengeldes wären aber völlig unklar gewesen, wenn ein Teil der Vollbeschäftigungszeiten schon beim Teilarbeitslosengeld berücksichtigt worden wäre.

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