Sozialamt kann von Kind nicht Rückkehr fordern

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Sozialamt kann von Minderjährigen nicht Rückkehr verlangen

21.09.2017

Sind im Ausland lebende minderjährige Deutsche wegen einer medizinischen oder anderen Notlage auf Sozialhilfe angewiesen, kann das Sozialamt sie nicht einfach auf eine Rückkehr nach Deutschland verweisen. Denn gegen den Willen der Eltern ist ihnen eine Rückkehr nicht möglich, betonte am Donnerstag, 21. September 2017, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 8 SO 5/16 R).

Nach dem XII. Sozialgesetzbuch können im Ausland lebende Deutsche grundsätzlich keine deutsche Sozialhilfe beanspruchen. Im Einzelfall lässt das Gesetz aber Ausnahmen bei einer „außergewöhnlichen Notlage“ zu. Dies greift aber nur dann, wenn die Hilfeleistung „unabweisbar“ und eine Rückkehr nach Deutschland nicht möglich ist.

Im jetzt entschiedenen Fall hatten eine seit 2005 in Andalusien lebende deutsche Mutter und ihre minderjährige deutsche Tochter sich auf diese Ausnahmeklausel berufen. Die schwer pflegebedürftige Mutter leidet an einem Hirntumor und an wiederkehrenden epileptischen Anfällen, bei denen sie sich Mund und Zähne verletzt hatte. Die Kosten für eine hierfür in Spanien durchgeführte Zahnbehandlung wollte sie vom Landschaftsverband Rheinland als Sozialhilfeträger erstattet bekommen.

Auch die minderjährige Tochter machte eine Kostenerstattung für eine kieferorthopädische Behandlung wegen Zahnfehlstellungen geltend.

Der Landschaftsverband Rheinland lehnte die Kostenerstattung in Höhe mehrerer Tausend Euro ab. Sozialhilfe im Ausland sei grundsätzlich ausgeschlossen, so die Behörde. Die 16-jährige Tochter und die Mutter hätten doch nach Deutschland zur Behandlung zurückkehren können.

Außerdem hätten die Frauen ihren Sozialhilfeantrag erst nach der Behandlung und damit zu spät gestellt. Die Rechnungen der Zahnärzte seien zudem mit Hilfe von Freunden bereits bezahlt worden. Sozialhilfe sei aber nicht dafür da, Schulden zu tilgen, argumentierte die Behörde.

Das BSG urteilte, dass die Mutter keine Kostenerstattung verlangen könne. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen habe bindend festgestellt, dass die pflegebedürftige Frau durchaus reisefähig war. Damit sei für eine erforderliche zahnmedizinische Behandlung die Rückkehr nach Deutschland zumutbar gewesen.

Anders sehe dies jedoch bei der minderjährigen Tochter aus. Als Minderjährige könne sie gegen den Willen der Eltern nicht nach Deutschland zurückkehren, auch wenn der Sozialhilfeträger dies verlangt. Aus diesem Grunde durfte daher die Hilfeleistung nicht verweigert werden.

Um in einer außergewöhnlichen Notlage im Ausland deutsche Sozialhilfe erhalten zu können, müsse der Bedarf aber „unabweisbar“ sein. Ob dies bei der Tochter der Fall war, sei aber bislang nicht festgestellt worden. So sei der Grad der Zahnfehlstellung unklar. Eine Leistungspflicht deutscher Sozialhilfeträger komme allenfalls bei „drohenden irreversiblen Schäden“ in Betracht. Dies müsse nun das LSG noch einmal prüfen. Auch sei nicht geklärt, ob gegebenenfalls die Krankenkasse die Behandlung bezahlen muss.

Sozialhilfeleistungen seien allerdings ausgeschlossen, wenn die Tochter sich das Geld für die Behandlung von Bekannten geliehen und dann erst den Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat. Denn die Sozialhilfe sei nicht dafür da, Schulden zu decken, so der 8. BSG-Senat. fle/mwo

Bild: Alexander Novikov – fotolia

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