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Schmerzensgeld wird nicht bei Hartz IV angerechnet

Schmerzensgeld wird nicht an das Arbeitslosengeld II angerechnet

Eine Anrechnung des Schmerzensgeld auf das Arbeitslosengeld II (ALG II) stellt eine besondere Härte dar, urteile das Bundessozialgericht in Kassel. Ein erwerbsloser Mann aus Bayern hatte nach einem Unfall bereits im Jahre 1985 rund 36.000 Euro Schmerzensgeld erhalten. Dieses Geld legte der Mann in Geldanlagen und in mehrere Lebensversicherungen an. Der heutige Wert der Anlagen beträgt noch rund 30.000 Euro. Aus diesem Grund verweigerte die Arge dem Betroffenen, die ALG II Zahlung. Daraufhin klagte der Mann vor mehreren Instanzen und bekam nun Recht vor dem Bundessozialgericht (BSG).

Das BSG urteilte (Az: B 14/7b AS 6/07 R), dass dem Mann sehr wohl reguläre ALG II Zahlungen zu stehen. Eine "Verwertung des Schmerzensgeld" würde eine "besondere Härte" darstellen. Es sei ausgeschlossen, Schmerzensgeld mit anzurechnen, wenn der Kläger glaubhaft machen kann, dass das "Vermögen" vom Schmerzensgeld stammt. Durch den besonderen Entschädigungscharakter erlaube das Gesetz keine Anrechnung des Schmerzensgeld sowie laufender Schmerzensgeld-Zahlungen. Früher gezahltes Schmerzensgeld unterliegt dem gesetzlichen Schutz. Im vorliegenden Fall konnte der Mann glaubhaft machen, dass die Geldanlagen aus den Schmerzensgeldzahlungen stammt. (15.09.2008)


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