Scheidung rechtfertigt Umzug bei Hartz IV

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Lassen sich zwei Bezieher des Arbeitslosengeld II scheiden, ist ein Umzug rechtmäßig

21.02.2013

Hartz IV Bezieher die sich von ihrem Ehemann/Ehefrau trennen und scheiden lassen, haben einen Anspruch auf Erstattung der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten. Das beschloss das Landessozialgericht Sachsen im Urteil: Az. L 3 AS 943/12 B PKH.

Im konkreten Fall lies sich die Ehefrau von ihrem Mann scheiden. Beide sind Bezieher von Hartz IV-Leistungen. Aufgrund der Scheidung wurde auch eine räumliche Trennung notwenig. Laut § 22 Abs. 6 SGB II wird ein Umzug zugesichert, wenn dieser seitens des Jobcenters verlangt wird und weitere Gründe diesen notwendig machen. Grundvoraussetzung ist die Angemessenheit der Unterkunftskosten.

Eben jene Notwenigkeit ist bei einer Scheidung gegeben, wie die sächsischen Richter ihren Beschluss begründeten. Denn auch Nicht-Sozialleistungsbezieher würden sich im Regelfall eine neue Wohnung suchen, wenn sie sich von ihrem Partner getrennt haben. Bezieher von Hartz IV dürfen demnach nicht schlechter gestellt werden. Zudem kennt das SGB II keine Pflicht, zusammen zuleben.

Für das Bescheiden der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten ist das Jobcenter am bisherigen Wohnort zuständig. Zieht die Person in eine andere Stadt und muss eine Mietkaution für die neue Wohnung beantragt werden, ist das Jobcenter am neuen Ort zuständig. (wm)

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