Rechtswidrige Abmahnung kürzt nicht Hartz IV

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19.09.2011

Jobcenter dürfen Betroffenen keine Leistungskürzung der Hartz IV Bezüge aussprechen, wenn die Abmahnung des Arbeitgebers unrechtmäßig war. Das Sozialgericht Stuttgart hob in seinem Urteil eine Sanktion von 30 Prozent wieder auf (Aktenzeichen: S 3 AS 5232/08).

Wurden Abmahnungen durch den Arbeitgeber und die anschließende Kündigung ohne ausreichende rechtliche Grundlage ausgesprochen, darf der Leistungsträger nicht im Anschluss den Bezug des Arbeitslosengeld II sanktionieren. Das urteilte das Sozialgericht Stuttgart und hob damit eine vom Jobcenter gegen den Kläger verhängte Kürzung des ALG II Regelsatzes auf.

Abmahnung und Kündigung wurden nicht rechtswirksam begründet
Im vorliegenden Fall hatte der zuständige Leistungsträger das Arbeitslosengeld II des Klägers für drei Monate um insgesamt 30 Prozent gekürzt. Der ehemalige Arbeitgeber hatte dem Kläger gekündigt, weil dieser sich im Sinne des Arbeitsvertrages angeblich rechtswidrig verhalten habe. Der Kläger hatte sich nicht wie im Arbeitsvertrag vermerkt, umgehend telefonisch krank gemeldet, sondern erst später eine ärztlich attestierte Krankmeldung abgegeben. Der Arbeitgeber mahnte den Arbeitnehmer zwei mal mit der selben Begründung ab, der Arbeitnehmer sei ohne rechtfertigenden Grund nicht zum Arbeitsplatz erschienen. Die Abmahnung und die darauffolgende Kündigung wurden nicht näher begründet.

Das Sozialgericht sah darin eine unwirksame Abmahnung. Der Kläger habe sich nicht "arbeitsvertragswidrig verhalten", so die Stuttgarter Richter. Aus diesem Grund ist auch die Leistungskürzung des Jobcenters umgehend zurück zunehmen. (gr)

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