Provisionen erhöhen nicht das Elterngeld

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Provisionen erhöhen in der Regel nicht das Elterngeld

15.12.2017

Vom Arbeitgeber gezahlte Provisionen erhöhen in der Regel nicht das Elterngeld. Anderes gilt allerdings für Provisionen, die monatlich als „laufender Arbeitslohn“ ausbezahlt werden, urteilte am Donnerstag, 14. Dezember 2017, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 10 EG 7/17). Das kann etwa für Umsatzprovisionen gelten, auch wenn sie in der Höhe schwanken. Danach wirken sich nicht anrechenbare Provisionen aber auch nicht mindernd als Einkommen aus, wenn sie erst während des Elterngeldbezugs ausbezahlt werden.

Im Streitfall hatte ein Berater für die Unternehmenssoftware SAP auf höheres Elterngeld gehofft. Sein Arbeitgeber zahlte ihm ein Grundgehalt; zudem rechnete er alle drei Monate Provisionen ab, abhängig von den „Beratertagen“ des vorausgehenden Quartals. In der Lohnsteueranmeldung waren die Provisionen als „sonstige Bezüge“ ausgewiesen.

Zur Betreuung seines Kindes nahm der Berater zwei Monate Elternzeit. Für die Berechnung des Elterngeldes berücksichtigte in Baden-Württemberg die zuständige Landeskreditbank nur das Grundgehalt, nicht aber die Provisionen. Dagegen klagte der Berater.

Vor dem BSG blieb er damit ohne Erfolg. Die Provisionen seien nicht monatlich „laufend“ ausbezahlt und zudem vom Arbeitgeber als „sonstige Bezüge“ ausgewiesen worden. Derartige Provisionen habe der Gesetzgeber inzwischen von der Berücksichtigung beim Elterngeld ausgenommen.

Am 3. Dezember 2009 hatte das BSG noch gegenteilig entschieden (Az.: B 10 EG 3/09 R). Darauf hatte der Gesetzgeber aber mit mehreren Gesetzesänderungen reagiert, zuletzt zum Jahresbeginn 2015. Danach, so das BSG nun, seien „Provisionen von der Bemessung des Elterngeldes ausgenommen, die nach dem Arbeitsvertrag nicht regelmäßig gezahlt und verbindlich als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet werden“.

Im Ergebnis ist danach das Elterngeld komplett an die steuerliche Behandlung der verschiedenen Lohnbestandteile gekoppelt. „Die unangefochtene Lohnsteueranmeldung entfaltet Bindungswirkung“, erklärten die Kasseler Richter. Die Vertreterinnen der hier als Elterngeld-Stelle auftretenden Landeskreditbank hatten dies auch so gefordert, um die Verwaltung zu vereinfachen.

Im Steuerrecht wird zwischen „laufenden“ und „sonstigen Bezügen“ unterschieden; beim automatischen Lohnsteuerabzug werden diese unterschiedlich behandelt. Nach dem Kasseler Urteil werden beim Elterngeld nur die „laufenden Bezüge“ berücksichtigt. Das gilt nicht nur wie hier für das zur Berechnung herangezogene Einkommen. Umgekehrt werden „sonstige Bezüge“ auch nicht mindernd als Einkommen angerechnet, wenn der Arbeitgeber sie während des Elterngeldbezugs ausbezahlt.

Zu den „laufenden Bezügen“ gehört neben dem Grundlohn oder -gehalt auch die Vergütung für Überstunden, einschließlich Zuschlägen. Gleiches gilt für andere Zuschläge, etwa für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit oder auch für Gefahren- und Schmutzzulagen.

Wichtigste „sonstige Bezüge“ sind das Weihnachts- und Urlaubsgeld. Hierunter fallen aber auch andere unregelmäßige Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa anlässlich eines Jubiläums oder für betriebliche Verbesserungsvorschläge. Unabhängig vom Zweck gelten zudem alle Zuwendungen als „sonstige Bezüge“, die der Arbeitgeber „als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge“ zahlt.

Neben der Ausweisung seiner Provisionen als „sonstige Bezüge“ durch den Arbeitgeber schadete im konkreten Fall dem SAP-Berater daher auch die vierteljährliche Zahlweise. Die Kasseler Richter machten aber deutlich, dass hier aber durchaus Gestaltungsspielräume bestehen, deren Nutzung dann gleichzeitig Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung und auch auf das Elterngeld hat. mwo/fle

Bild: asbe24-fotolia

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