Provisionen beim Elterngeld anrechnen

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LSG Stuttgart: Einschränkung nicht nur durch Verwaltungsvorschriften

29.12.2016

Stuttgart (jur). Regelmäßige Provisionszahlungen erhöhen als Einkommen das Elterngeld. Das gilt auch für die neue Rechtslage seit 2015, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Dienstag, 27. Dezember 2016, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: L 11 EG 1557/16). Denn eine Einschränkung des Elterngeldanspruchs dürfe nicht allein auf Verwaltungsvorschriften beruhen.

Es gab damit einer Marketing-Managerin aus dem Raum Mannheim recht. Neben ihrem Grundgehalt von rund 3.000 Euro monatlich erhielt sie regelmäßig Provisionen. Im Bemessungsjahr vor der Geburt ihres Sohnes im Mai 2015 waren dies zusätzlich 6.800 Euro, also 567 Euro im Monat.

Die Elterngeldstelle berechnete das Elterngeld lediglich nach dem Grundgehalt und bewilligte 1.280 Euro pro Monat. Hintergrund ist eine Neufassung des Elterngeldgesetzes zum Jahresbeginn 2015. Danach bleiben „Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind“, bei der Elterngeld-Berechnung unberücksichtigt.

Nach dem Stuttgarter Urteil darf dies aber nicht dazu führen, dass allein die Änderung von Verwaltungsvorschriften ohne Beteiligung des Gesetzgebers zu einer Verringerung des Elterngeldes führt.

Provisionen seien bislang als laufende Arbeitseinkünfte gewertet worden, auch wenn sie nur viertel- oder halbjährlich gezahlt werden. Lediglich nach den Lohnsteuerrichtlinien sollten sie nun als „sonstige Bezüge“ gelten. „Eine solche Verweisung auf Verwaltungsvorschriften, die jederzeit ohne Beteiligung des Gesetzgebers geändert werden können, ist nicht ausreichend, um den gesetzlichen Anspruch einzuschränken“, befand das Landessozialgericht.

Auch mit dem Zweck des Elterngeldes sei es nicht vereinbar, die Provisionen unberücksichtigt zu lassen. Denn das Elterngeld solle die Einkünfte zumindest teilweise ersetzen, die vor der Elternzeit den Lebensstandard geprägt haben. Dazu gehörten auch regelmäßige Provisionszahlungen, argumentierte das LSG in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016. Wegen Grundsätzlicher Bedeutung ließ es aber die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.

Bild: dessauer – fotolia

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