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Hartz IV: Privat geliehendes Geld kein Vermögen

Hartz IV: Privat geliehendes "geborktes" Geld ist kein anrechenbares Einkommen, wenn eine Rückzahlung vereinbart worden ist

Ein Darlehen vom Onkel in Höhe von 1500 Euro stellt kein anrechenbares Einkommen im SGB II dar, wenn eine Rückzahlungspflicht vereinbart wurde .

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (BSG, Urteil B 14 AS 26/07 R, Rn. 23 ; BSG, Urteil - B 4 AS 29/07 R, Rn. 18 ). Dabei ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sie denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 14/98 -).

Einmalige Einnahmen wie z. B. Schenkungen (zur Arbeitslosenhilfe [Alhi] vgl. BSGE 41, 187, 189) sind bei Zufluss im Bewilligungszeitraum aufgrund der mit ihnen verbundenen Wertsteigerung als Einkommen zu berücksichtigen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss- L 7 AS 2129/06 ER-B -, Rn. 5 ; Mecke in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 11 Rn. 28; Hengelhaupt in Hauck/Noftz/Voelzke, § 12 Rn. 90; a.A. Brühl in LPK-SGB II, 2. Auflage 2006, § 11 Rn. 9). Zu beachten ist, dass eine Bestimmung wie die des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AlhiVO 2002, wonach einmalige Einnahmen, soweit sie nach Entstehungsgrund, Zweckbestimmung oder Übung nicht dem laufenden Lebensunterhalt dienen, nicht als Einkommen gelten, im SGB II nicht existiert. Lediglich zweckbestimmte Einnahmen sind nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a SGB II, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen, soweit sie anderen Zwecken als die Leistungen nach dem SGB II dienen und sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären .

Kein Einkommen sind hingegen Mittel aus einem Darlehen, da diese mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt (zur Alhi BSGE 58, 160 ff. = SozR 4100 § 138 Nr. 11; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; für das Wohngeldrecht BVerwGE 54, 358, 361 ff.; 69, 247 ff.; 69, 252 ff.). Entscheidungserheblich ist allein, ob im Zeitpunkt des Geldzuflusses die Rückzahlungsverpflichtung eindeutig festgestellt werden kann. Dies ist nach Prüfung der Umstände des Einzelfalles durch Beweiswürdigung zu entscheiden. Erst nach Prüfung der Umstände des Einzelfalles und nach Darlegung von Zweifeln im Rahmen der Beweislastverteilung sind die Grundsätze heranzuziehen, die einer Dokumentation im Sinne eines Fremdvergleiches standhält (BSG, Urteil B 11a AL 7/05 Rn. 27 ). Die im Anschluss an die Rechtsprechung des SG Reutlingen (AZ S 2 AS 1647/07 zitiert nach juris) herangezogenen Kriterien setzen demgegenüber deutlich strengere Maßstäbe, die offebar von dem Bestreben um Mißbrauchsabwehr getragen sind. Hierzu bietet der zugrunde liegende Sachverhalt aber keinen hinreichenden Anhalt. (04.02.2009)

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