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Ohne Rechtsbelehrung keine Hartz-IV Kürzung

Ohne korrekte Rechtsbelehrung darf keine Hartz IV Kürzung vorgenommen werden

Hartz IV Bezieher dürfen nur dann sanktioniert werden, wenn eine korrekte Rechtsbelehrung im Vorfeld statt gefunden hat. In einem Urteil vom 5.Januar 2010 stellt das Sozialgericht Dortmund (Az.: S 22 AS 369/09 ER) fest, dass Arbeitslosengeld II (ALG II) Bezieher wegen eines Verstoßes gegen die getroffene nur dann sanktioniert werden dürfen, wenn ausreichend über die rechtlichen Folgen eines Verstoßes aufgeklärt wurde.

Im konkreten Fall hatte die Arge Dortmund einen ALG II Bezieher wegen eines Verstoßes der Eingliederungsvereinbarung die ALG II Leistungen um 107,70 gekürzt. Der Kläger hatte keinen Nachweis über Eigenbewerbungen erbracht und gab gesundheitliche Gründe hierfür an.

Die Sozialrichter ließen jedoch die Sanktionierung nicht gelten. Zuvor hätten eine Rechtsfolgebelehrung stattfinden müssen, die onkret, verständlich, richtig und vollständig sei muss. Eine Standart-Belehrung wie in diesem Fall reiche nicht aus. Zudem sei eine mündliche Rechtsbelehrung nicht ausreichend dokumentiert worden. Die Sanktionierung sei deshalb nicht anzuwenden. (03.02.2010)


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