Neues Partnerglück bringt Ex Unterhaltsglück

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OLG Oldenburg: Klägerin hat sich aus ehelicher Solidarität gelöst
Oldenburg (jur). Neues Partnerglück muss nicht immer zwei Jahre bestehen, damit der Ex keinen Unterhalt mehr zahlen braucht. Denn zieht eine bedürftige Ehepartnerin nach der Trennung zu ihrem neuen Partner, fährt mit ihm gemeinsam in den Urlaub und nimmt mit ihm an Familienfeiern teil, kann sie nicht mehr auf die Fortzahlung von Unterhalt vertrauen, so das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem am Mittwoch, 7. Dezember 2016, bekanntgegebenen Hinweisbeschluss (Az.: 4 UF 78/16). In solch einem Fall habe sich die bedürftige Ehefrau „endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst“.

Im konkreten Fall hatte sich eine Ehefrau von ihrem Mann getrennt. Der Ehemann wollte für seine Ex-Frau jedoch keinen Unterhalt zahlen. Grund: Sie war seit einem Jahr mit einem neuen Partner liiert und nun mit ihm zusammengezogen. Sie machten gemeinsam Urlaube und nahmen gemeinsam an Familienfeiern teil. Selbst der kleine Sohn der Frau nannte den neuen Partner „Papa“.

Die Frau beanspruchte jedoch weiter Unterhalt.

Das OLG wies sie nun darauf hin, dass ihre Forderung nach dem Gesetz „grob unbillig“ sei. Wenn sich ein bedürftiger, getrennter Ehepartner einem neuen Partner zuwende und in einer neuen „verfestigten Gemeinschaft“ lebe verfalle der Unterhaltsanspruch.

Zwar gehe die Rechtsprechung davon aus, dass eine neue Lebensgemeinschaft erst nach Ablauf von zwei Jahren als „verfestigt“ gilt. Dies könne wie im vorliegenden Fall jedoch auch bereits nach einem Jahr angenommen werden. Hier habe sich die Frau endgültig aus der früheren ehelichen Solidarität gelöst und damit zu erkennen gegeben, dass sie ihren Ex-Mann nicht mehr benötigt. Eine weitere Unterhaltsverpflichtung sei dann dem ehemaligen Partner nicht mehr zumutbar.

Nach diesem entsprechenden Hinweisbeschluss vom 16. November 2016 hat die Frau ihre Beschwerde zurückgenommen. Damit ist die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig, mit der die Klage der Frau bereits abgewiesen worden war. fle/mwo

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