Mieter-Rechte bei Eigenbedarfskündigung

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Mieter-Schonfrist bei Eigenbedarfskündigung
Berlin (jur). Ist in Berlin eine Mietwohnung in Wohnungseigentum umgewandelt worden, kann der Vermieter erst nach zehn Jahren ab Wohnungskauf Eigenbedarf geltend machen und die Mieter vor die Türe setzen. Diese seit Oktober 2013 in Berlin bestehende Kündigungsschutzklauselverordnung gilt auch dann, wenn die Wohnung bereits vor diesem Zeitpunkt verkauft wurde, stellte das Landgericht Berlin in einem am Freitag, 8. April 2016 bekanntgegebenen Hinweisbeschluss klar (Az.: 67 O 30/16).

Im konkreten Fall wurde 2009 ein im Berliner Hansaviertel gelegenes Mietwohnhaus in Wohnungseigentum umgewandelt. Der Kläger, Käufer und damit auch Vermieter einer Wohnung, wollte diese selber nutzen und machte daher bei den darin wohnenden Mietern Eigenbedarf geltend. Doch mit der am 21. April 2014 ausgesprochenen Kündigung waren die Mieter nicht einverstanden. Das Amtsgericht Mitte wies die daraufhin erhobene Räumungsklage des Vermieters ab.

Die dagegen eingelegte Berufung hielt das Landgericht in seinem Beschluss vom 17. März 2016 für „offensichtlich unbegründet“. Nach der Kündigungsschutzklauselverordnung vom 13. August 2013 sei nach einer Wohnungsumwandlung in Wohnungseigentum eine Eigenbedarfskündigung erst nach einer Sperrzeit von zehn Jahren möglich. Maßgeblich sei der Kaufzeitpunkt. Die Sperrzeit gelte auch für Wohnungskäufe, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung getätigt wurden, so die Berliner Richter.

Die Verordnung sei auch verfassungsgemäß. Sie verstoße nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, da sie der „überragenden Bedeutung des Mieterschutzes für das allgemeine Wohl“ Rechnung trage, entschied das Landgericht. Zwar könne einerseits der Vermieter beim Kauf von Wohnungseigentum darauf vertrauen, dass die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorschriften gelten. „Diese Erwartungshaltung müsse jedoch im Hinblick auf das Ziel, die Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen versorgen, zurücktreten“, heißt es in dem Hinweisbeschluss. Der Vermieter hat daraufhin seine Berufung wieder zurückgenommen. (fle)

Bild: akf – fotolia

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