Krankengeld: Kein zeitweises Hartz IV

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Krankengeld: Kein zeitweises Hartz IV

30.08.2011

Arbeitnehmer, denen voraussichtlich Krankengeld zusteht, müssen auch bei Unklarheiten oder Konflikten mit der Krankenkasse nicht auf Hartz IV-Leistungen angewiesen sein. Das entschied das Bayerische Landessozialgericht in München (LSG).
Kranke, denen eigentlich Ausgleichszahlungen in Form von Krankengeld zusteht, müssen auch im Konfliktfall nicht auf vorübergehende Arbeitslosengeld II Zahlungen angewiesen sein, wie die Richter des Bayrischen Landessozialgerichts kürzlich urteilten (Aktenzeichen: L 5 KR 271/11 B ER). Im konkreten Fall sprach das Gericht dem Arbeitnehmer bereits im vorläufigen Rechtsschutz Krankengeld der Krankenkasse zu, auch wenn in der Sache noch nichts entschieden ist.

Im verhandelten Fall klagte ein Pfleger einer Justizvollzugsanstalt. Eine Fachärztin für Psychiatrie hatte den Mann aufgrund einer manifestierten Depression längere Zeit Arbeitsunfähig geschrieben. Die Krankenkasse weigerte sich jedoch, das Krankengeld zu zahlen und bestellte einen Gutachter. Dieser diagnostizierte, dass die psychischen Beschwerden des Klägers allein auf Konflikte am Arbeitsplatz ausgelöst werden. Durch eine im Betrieb vorgenommene Umsetzung könnten die Probleme des Krankenpflegers zeitnah behoben werden. Aufgrund der Ergebnislage des Gutachters stellte die Kasse die Krankengeldzahlungen sofort ein. Hiergegen setzte sich der Krankenpfleger per einstweiligem Rechtsschutz zur Wehr.

Üblich ist, dass sich Sozialgerichte in aller Regel in Eilverfahren eher zurückhaltend verhalten. Der Grund hierfür ist, dass Gerichte vermeiden wollen, bereits während des vorläufigen Rechtsschutzes rechtliche Tatsachen zu schaffen. Ansonsten könnte es passieren, dass das Verhandlungsergebnis des anstehenden Hauptverfahrens vorweg genommen wird. Hier meinte aber die Krankenkasse, der Krankenpfleger müsse die Zeit des Verfahrens abwarten und in der Zwischenzeit Hartz IV Leistungen beantragen. Selbst wenn der Kläger Hartz IV beantragt hätte, bliebe es fraglich, ob das Jobcenter den Antrag positiv beschieden hätte, da der Mann nur krank geschrieben, aber nicht erwerbslos ist. Die Behörde hätte zudem ihrerseits auf den möglichen Krankengeldanspruch verwiesen.

Ein solche Vorgehensweise werteten die Landessozialrichter als „nicht sachgerecht“. Hat ein erkrankter Arbeitnehmer keine finanziellen Mittel um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, jedoch eigentlich voraussichtlich einen Anspruch auf Krankengeld, ist ein Vertrösten bis auf die Entscheidung im Hauptverfahren nicht zumutbar, wie die Richter urteilten. Die Krankenkasse muss nun Krankengeld zahlen. (gr)

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