Kindergeldbewilligung auch für Zeiten davor

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Kindergeldbewilligung schließt Anspruch für frühere Zeiten nicht aus

05.09.2017

Bewilligt die Familienkasse Kindergeld erst ab einem späteren Zeitpunkt als beantragt, ist dies nicht automatisch als Ablehnung für die Zeit davor zu verstehen. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem am Montag, 4. September 2017, bekanntgegebenen Urteil zu einem Pflegekind entschieden (Az.: 7 K 3673/16 Kg). Danach kann eine Klage gegen den Bescheid keinen Erfolg haben. Betroffene können aber gegebenenfalls daran erinnern, dass sie an dem Antrag für den davorliegenden Zeitraum festhalten.

Die Klägerin hatte im Juli 2014 ein Pflegekind aufgenommen. Weil noch verschiedene Unterlagen fehlten, stellte sie ihren Antrag auf Kindergeld erstmals im Februar 2015 und dann mit jeweils weiteren angeforderten Unterlagen nochmals im Januar und Juli 2016. In allen Anträgen wies sie darauf hin, dass sie Pflegegeld bereits ab Juli 2014 beantrage.

Die Familienkasse bewilligte Kindergeld ab Januar 2015. Die Pflegemutter legte erfolglos Einspruch ein und klagte. Schließlich habe sie Kindergeld auch für Juli bis Dezember 2014 beantragt. Und das Pflegegeld, das sie für die Betreuung des Kindes erhalte, werde um das Kindergeld gekürzt.

Das FG Düsseldorf wies die Klage nun ab. Einspruch und Klage seien unzulässig. Die Familienkasse habe sich zum zweiten Halbjahr 2014 noch gar nicht geäußert. „Entgegen der Ansicht der Klägerin impliziert die Festsetzung ab Januar 2015 keine Ablehnung für die davor liegende Zeit", heißt es in dem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 6. März 2017.

Hier habe die Familienkasse noch prüfen wollen, ob das Kindergeld vielleicht schon an das örtliche Jugendamt ausbezahlt wurde und dann von dort weiterzuleiten wäre. mwo/fle

Bild: Alexandra H. / pixelio.de

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