Keine Waisenrente während der Elternzeit

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BSG: Rechtsprechung zum früheren Erziehungsurlaub nicht übertragbar
Kassel (jur). Während einer Elternzeit besteht kein Anspruch auf Waisen- oder Halbwaisenrente. Das hat am Donnerstag, 1. Juni 2017, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel klargestellt (Az.: B 5 R 2/16 R). Eine gegenteilige Rechtsprechung zum früheren Erziehungsurlaub sei heute nicht mehr anwendbar

Es wies damit eine junge Frau aus Niedersachsen ab. 2010 war ihr Vater gestorben. Daher bezog sie eine Halbwaisenrente in Höhe von 1.011 Euro monatlich. Der Anspruch war befristet bis zum voraussichtlichen Ende ihrer Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin Ende Juni 2012.

Bereits 2011 bekam sie aber einen Sohn und ging in Elternzeit. Danach wollte sie ihre Ausbildung fortsetzen. Die Rentenversicherung setzte ihre Zahlungen aus und forderte die für fünf Monate in Unkenntnis der Elternzeit gezahlte Halbweisenrente zurück.

Dies war rechtmäßig, urteilte nun das BSG. Der Gesetzgeber habe 2004 klargestellt, dass nach dem 18. Geburtstag ein Rentenanspruch besteht, „wenn die Waise sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet“. Durch die Elternzeit werde die Ausbildung aber unterbrochen.

Nach dieser Begründung ruht der Anspruch während der gesamten Elternzeit, auch wenn kein Anspruch auf Elterngeld mehr besteht. Verfassungsrechtlich bestünden hiergegen keine Bedenken, so das BSG. Die gegenteilige Rechtsprechung des BSG zum früheren Erziehungsurlaub (Urteil vom 29. April 1997, Az.: 5 RJ 84/95) sei auf die heutige Elternzeit daher nicht übertragbar. mwo/fle

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