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Keine Übernahme für Pass-Kosten

Keine Übernahme von Passbeschaffungskosten aufgrund der Härtefallregelung des Bundesverfassungsgericht.

(22.08.2010) Auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gemäß Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Zwar hat der 20. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 10 März 2008 (L 20 AY 16/07, InfAuslR 2008, S. 320 = FEVS 60, S. 163) entschieden, dass Passbeschaffungskosten in voller Höhe zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Fall 4 AsylbLG erforderlich sind. Diese Entscheidung hatte aber das AsylbLG zum Gegenstand. Die sozialen Sicherungssysteme des AsylbLG einerseits und des SGB II andererseits sind (bereits) nicht vergleichbare Sicherungssysteme, weil sie unterschiedlich ausgestaltet sind und - jedenfalls hinsichtlich der Grundleistungen des § 3 AsylbLG - ein sehr unterschiedliches Leistungsniveau aufweisen.

Auch keine Übernahme der Passbeschaffungskosten gemäß § 73 SGB XII, denn danach können Leistungen der Sozialhilfe auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen (Satz 1), wobei die Leistungen als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden können (Satz 2). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist aber Voraussetzung hierfür, dass eine besondere, atypische Lebenslage vorliegt, die eine Nähe zu den anderen im Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII geregelten Bedarfslagen, den unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) so bezeichneten "Hilfen in besonderen Lebenslagen", aufweist (zuletzt BSG, Urteil vom 28 Oktober 2009, B 14 AS 44/08 R, m.w.N.).

Hinsichtlich der Übernahme von Passbeschaffungskosten liegt keine besondere, atypische Lebenslage vor, die eine Nähe zu den anderen im Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist. Denn die Übernahme von Passbeschaffungskosten weist keine Nähe zu den Hilfen bei Gesundheit (Fünftes Kapitel des SGB XII), der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Sechtes Kapitel), der Hilfe zur Pflege (Siebtes Kapitel) oder der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Achtes Kapitel) auf. (Tacheles Rechtsdatenbank)

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