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Keine höhere Hartz-4-Leistungen für Langzeitmieter

Keine höhere Hartz-IV-Leistungen für Langzeitmieter

24.04.2011

Bezieher von Arbeitslosengeld II haben trotz besonderer Umstände keinen Anspruch auf höhere Hartz IV Leistungen, auch wenn sie sogenannte "Langzeitmieter" sind. Gründe wie, der HB bewohne die Wohnung bereits seit dem Jahr 1959; zum anderen bewahre er in ihr ein umfassendes Archiv insbesondere zu den Themen Sport, Ministerium für Staatssicherheit und Fußball auf, in denen er als wissenschaftlicher Experte international anerkannt ist, lassen nicht erkennen, warum er über den abgelaufenen Sechs-Monats-Zeitraum des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II hinaus einen höheren Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft als die angemessenen haben sollte. (BSG Urteil Aktenzeichen: B 14 AS 32/09 R)

Zur Bestimmung eines angemessenen Quadratmeterpreises ist auf den Berliner Mietspiegel zurückzugreifen. Bezüglich der von ihm zugrunde gelegten Baualtersklasse von 1965 bis 1972 mit einem einfachen Ausstattungsstandard und einer Wohnfläche von 40 qm bis unter 60 qm bedarf es jedoch der Feststellung, dass derartige Wohnungen statistisch nachvollziehbar über alle Bezirke hinweg so häufig vorhanden sind, dass allein auf diese Baualtersklasse zurückgegriffen werden kann. Sollte nicht auf eine Baualtersklasse zurückgegriffen werden können, bietet es sich an, einen gewichteten arithmetischen Wert nach Verteilung der in der Grundgesamtheit abgebildeten Wohnungen in den jeweiligen Baualtersklassen zu bilden (vgl dazu BSG Urteil vom 19 Okt 2010 - AZ: B 14 AS 50/10 R).

Hartz IV: Schadensersatz bei später ALG II-Zahlung Keine Hartz IV-Leistungen im Ausland