Keine Hartz IV Kürzung bei Kindergeld-Weiterleitung

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Keine Hartz-IV Kürzung bei Kindergeld-Weiterleitung

19.04.2013

Wurde das Kindergeld nachweislich weitergeleitet, so darf die Behörde keine Kürzung der Hartz IV-Leistungen vornehmen. Das urteilte das Bundessozialgericht in Kassel (Az: B 14 AS 81/12 R).

Im konkreten Fall wohnt die Klägerin im Regelfall nicht mit ihrem schwerstbehinderten Kind in einer Wohnung und bildet somit keine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II. Der Sohn bewohnt stattdessen dauerhaft eine Behindertenhilfe-Einrichtung. An den Wochenenden oder in den Ferien kommt der Sohn nach Hause. Das wertete die Behörde als Beweis und kürzte die ALG II Regelleistungen um den Betrag des Kindergeldes.

„Die Tatsache, dass sich das Kind an Wochenenden beziehungsweise in den Ferien bei der Mutter aufhält, ist kein Anlass für die Berücksichtigung des Kindergeldes, das nachweislich an den Sohn weitergeleitet wird, als Einkommen der Mutter“, so das Gericht.

Im Grundsatz ist Kindergeld ein anrechenbares Einkommen. Im Rahmen von § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II und § 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-V wird geprüft, ob es als „Einkommen“ beim Kindergeldempfänger (Eltern) oder bei dem Kind zu berücksichtigen ist.

Eine nachweisliche Weiterleitung des Kindergeldes liegt nur dann vor, wenn das Geld innerhalb des Überweisungsmonats weitergeleitet wurde. Hierzu hatte bereits das Bundessozialgericht im Urteil B 8/9b SO 23/06 R klare Worte gesprochen. Demnach sollten Kindergeld-Überweisungen rechtzeitig weitergeleitet werden, da ansonsten Kürzungen drohen. (wm)

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