Kein rückwirkender Mehrbedarf für Ernährung

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BSG: Mehrbedarf für teure Ernährung kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden

28.02.2014

Hartz IV-Bezieher können den Mehrbedarf für eine kostenaufwendige Ernährung nicht rückwirkend geltend machen. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 20. Februar 2014 (Aktenzeichen: B 14 AS 65/12 R). Der Mehrbedarf kann beim Jobcenter beantragt werden, wenn gesundheitsbedingt eine teure Ernährung erforderlich ist und die Erkrankung als Grund zur Gewährung des Mehrbedarfs anerkannt ist.

Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung wird nur bei bestimmten Erkrankungen gewährt
Im verhandelten Fall hatte eine an Eisenmangelanämie leidenden Hartz IV-Bezieherin beim Jobcenter den Mehrbedarf für eine kostenaufwendige Ernährung beantragt und zunächst auch erhalten. Das Amt verweigerte die weitere Zahlung des Mehrbedarfs jedoch nach einer Überarbeitung der Richtlinien zur Gewährung des Mehrbedarfs, da die Eisenmangelstörung nicht länger zu den Erkrankungen gehörte, die als Grund für den Mehrbedarf anerkannt sind.

Nachdem die Frau von ihrem Arzt erfuhr, dass sie neben Eisenmangelanämie auch an einer Stoffwechselstörung mit Glutenunverträglichkeit litt, versuchte sie einen Mehrbedarf in Höhe von 72 Euro pro Monat rückwirkend geltend zu machen. Sie begründete ihr Vorgehen damit, dass die Stoffwechselstörung als Grund für den Mehrbedarf anerkannt sei. Da das Jobcenter den Antrag ablehnte, zog die Frau vor Gericht.

Das BSG entschied jedoch nicht zugunsten der Hartz IV-Bezieherin. Um den Mehrbedarf zu erhalten, müsse nicht nur ein Ursachenzusammenhang sondern auch Kenntnis über die Erkrankung bestehen. Deshalb könne der Mehrbedarf für eine kostenaufwendigere Ernährung nicht rückwirkend geltend gemacht werden, urteilten die Richter. (ag)

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