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Kein Hartz IV während Ersatzfreiheitsstrafe

Hartz IV: Nach BSG Urteil Nachzahlung

Kein Hartz IV Bezug während der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe.

(07.08.2010) Hartz IV Bezieher haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen während der Zeit einer Ersatzfreiheitsstrafe. Das urteilte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az: L 15 AS 96/10). Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist eine ersatzweise Haftstrafe, wenn Betroffene die von einem Gericht auferlegte Geldstrafe nicht bezahlt haben. Die Betroffenen müssen dann je nach Geldstrafe eine gewisse Zeit im Gefängis verbringen, um die Strafe "ersatzweise" zu verbüßen.

Im vorliegenden Fall hatte hatte ein Hartz IV-Bezieher aus Mangel an finanziellen Mitteln eine vom Gericht auferlegte Geldstrafe nicht bezahlen können. Aufgrund dessen musste der Kläger insgesamt fünf Wochen eine Freiheitsstrafe verbüßen. Während der Haft wurden dem Kläger die ALG II Leistungen teilweise gekürzt. Die zuständige Arbeitsgemeinschaft forderte die bereits gezahlten Leistungen zurück. Dagegen wandte sich der Betroffene. Doch das Landessozialgericht sah die Kürzung als gerechtfertigt an.

Anders als in der ersten Instanz (Sozialgericht) widersprach das Gericht der Ansicht, wonach es sich bei einer Ersatzfreiheitsstrafe um eine nicht-richterlich angeordnete Freiheitsentziehung handele. Vielmehr ist die Verhängung einer Geldstrafe nach Tagessätzen zugleich auch eine Androhung einer Haftstrafe, falls die Geldstrafe nicht bezahlt wird. Damit ist die Ersatzfreiheitsstrafe ein "Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung" im Sinne des SGB II. Ein Anspruch auf ALG II bestehe ab dem ersten Tag des Haftantritts nicht mehr. Allerdings wurde eine Revision beim Bundessozialgericht (BSG) zugelassen. (sb)

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